Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

AIG·142.20

Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:

a.
dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b.
das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
c.
die Voraussetzungen nach den Artikeln 20–25 erfüllt sind.
Case law1955-01-26

Das Bundesgericht prüft, ob die von der Gemeinde Interlaken beschlossene Hotelzone in Art. 46bis des Baureglements eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat. Es stellt fest, dass die Eigentumsbeschränkungen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, tiefgreifende wirtschaftliche Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin haben. Solche Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und gegebenenfalls entschädigt werden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das bernische Alignementsgesetz (AIG) keine ausreichende Grundlage für die Schaffung einer Hotelzone bietet, da diese über den baupolizeilichen Charakter hinausgeht und eine eigentliche Planungsmassnahme darstellt. Insbesondere wird betont, dass die Hotelzone nicht durch baupolizeiliche Gründe wie die Verhütung von Verunstaltungen gerechtfertigt werden kann, da andere Bauvorhaben als Hotels nicht zwingend zu einer Verunstaltung führen müssten. Zudem wird die Behauptung, die Hotelzone beruhe auf Gewohnheitsrecht, als unbegründet zurückgewiesen, da keine entsprechende Übung oder Rechtsüberzeugung nachgewiesen wurde.

Eigentumsbeschränkung
Baupolizeiliche Vorschriften
Hotelzone
Verunstaltung des Ortsbildes
Gewohnheitsrecht
Planungsmassnahmen
Gesetzliche Grundlage