Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
- a.
- dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- b.
- das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und
- c.
- die Voraussetzungen nach den Artikeln 20–25 erfüllt sind.
