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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:

a.
streitige Zivilsachen;
b.
gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c.
gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d.
die Schiedsgerichtsbarkeit.
Case law2022-11-01
art. 1 (a) ZPO

in

4A 275/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 para. a ZPO im Kontext der Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Es stellte fest, dass Art. 5 Abs. 5 StromVV, der die Durchsetzung von Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen auf dem Zivilweg vorsieht, verfassungswidrig ist, da eine solche Regelung auf Gesetzesstufe hätte erlassen werden müssen (Art. 164 Abs. 1 BV). Das Gericht betonte, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nur durch ein formelles Gesetz begründet werden kann, und wies daher die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Beurteilung des Klagebegehrens 1 zurück, da die Betriebsvereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur ist.

art.20 (2) StromVG art.5 (5) StromVV art.23 (3) StromVV art.164 (1) BV art.182 (1) BV art.30 (1) BV art.15a (1) StromVG
Zuständigkeit
Zivilprozessordnung
öffentlich-rechtlicher Vertrag
Verfassungswidrigkeit
Stromversorgungsgesetz
Bundesverfassung
Rechtsweg
Case law2022-01-11
art. 1 (a) ZPO

in

148 III 172

Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) eine ausreichende Grundlage für die Zuständigkeit der Zivilgerichte darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Korrektur des Ausgleichsenergiekontos der Klägerin 1. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien, die auf Art. 5 Abs. 2 StromVV basiert, eine zivilrechtliche Durchsetzung gemäss Art. 5 Abs. 5 StromVV erlaube. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Verordnungsbestimmung gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verstösst, da sie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ohne formellgesetzliche Grundlage den Zivilgerichten zuweist. Es betonte, dass wesentliche Verfahrensbestimmungen, insbesondere die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, in einem formellen Gesetz zu regeln sind. Da Art. 5 Abs. 5 StromVV diese Anforderung nicht erfüllt, ist die Bestimmung im konkreten Fall nicht anwendbar. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte kann daher nicht auf diese Verordnungsbestimmung gestützt werden, sondern nur, wenn es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handelt.

art.5 (5) StromVV art.1 (a) ZPO art.182 (1) BV art.30 (1) BV art.164 BV
Zuständigkeit der Zivilgerichte
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
formellgesetzliche Grundlage
Stromversorgungsverordnung
Bundesverfassung
Verfahrensbestimmungen
Rechtsweg
Case law2021-01-10
art. 1 (a) ZPO

in

4A 93/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 1 lit. a ZPO im Zusammenhang mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen der Beschwerdeführerinnen. Die Vorinstanz hatte das Nichteintreten auf das Gesuch damit begründet, dass keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 1 lit. a ZPO vorliege, da die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur sei und die abschliessende Regelung im Bankengesetz (Art. 37g BankG) den Zivilrechtsweg ausschliesse. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies darauf hin, dass die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit korrekt verneint hatte, da die Streitigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Zivilgerichtsbarkeit fiel. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen keine hinreichende Begründung für eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorlegten, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.

art.10 (lit. b) IPRG art.29a BV art.37g (2) BankG art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.261 (1 lit. a) ZPO art.1 (c) ZPO art.6 (2 lit. c) ZPO art.262 (lit. c) ZPO
vorsorgliche Massnahmen
Zivilgerichtsbarkeit
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Bankenrecht
Rechtsschutzinteresse
Verfügungsanspruch
Zuständigkeit
Case law2020-03-11
art. 1 (a) ZPO

in

5A 910/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandergesetzt hat, insbesondere nicht mit der Feststellung, dass die Zivilprozessordnung (Art. 1 lit. a ZPO) anwendbar sei und keine Weiterleitungspflicht bei Unzuständigkeit eines Zivilgerichts kenne. Der Beschwerdeführer argumentierte, das Regionalgericht habe gegen die Weiterleitungspflicht nach Art. 39 StPO verstoßen, doch das Gericht wies dies zurück, da es keinen Sachentscheid, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein vorgeschlagener Art. 60a ZPO, der eine Weiterleitungspflicht vorsieht, noch nicht in Kraft ist und im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar wäre, da kein Strafgericht für das vorsorgliche Massnahmegesuch zuständig sein könnte. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich nicht hinreichend begründet abgewiesen.

art.39 StPO art.108 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.42 (2) BGG
vorsorgliche Massnahmen
Zivilprozessordnung
Weiterleitungspflicht
Unzuständigkeit
Beschwerdebegründung
Nichteintretensentscheid
Kostenvorschuss
Case law2017-06-12
art. 1 ZPO

in

143 III 395

Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus wird als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts betrachtet, die von der ZPO erfasst wird (Art. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Anfechtungsklage gegen den Bund nicht als 'Klage gegen den Bund' im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO zu verstehen sei, da diese Bestimmung nur zivilrechtliche Klagen erfasse. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Anfechtungsklage als Zivilstreitigkeit zu betrachten ist, unabhängig davon, ob die Forderung dem öffentlichen Recht untersteht. Die Zuständigkeit des Obergerichts als einzige kantonale Instanz wurde verneint, da die Anfechtungsklage nicht unter Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO fällt.

art.1 ZPO art.285 SchKG art.289 SchKG art.59 (2) ZPO art.288 SchKG art.331 SchKG art.5 (1) ZPO
Anfechtungsklage
Zuständigkeit
Fiskus
Zivilstreitigkeit
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsweg
Bund
Case law2016-12-23
art. 1 (a) ZPO

in

5A 503/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 1 Bst. a ZPO die Zivilgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, jedoch unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften. Im vorliegenden Fall betraf die Streitigkeit die Entschädigung einer Beistandsperson nach Art. 404 ZGB, wobei die Erwachsenenschutzbehörde ausschliesslich für die Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes zuständig ist. Da der Beschwerdegegner die Erwachsenenschutzbehörde hätte anrufen müssen und die Zivilgerichte sachlich nicht zuständig waren, hätten die Vorinstanzen auf die Klage nicht eintreten dürfen. Das Bundesgericht hob daher das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Klage ab.

art.79 SchKG art.80 (2) SchKG art.404 (1) ZGB art.404 (2) ZGB art.442 (1) ZGB
Zivilprozessrecht
Erwachsenenschutzrecht
Zuständigkeit
Beistandsperson
Entschädigung
Schuldbetreibung
Rechtsöffnungstitel
Case law2016-12-04
art. 1 (a) ZPO

in

5A 949/2015

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 1 lit. a ZPO das Verfahren für streitige Zivilsachen vor den kantonalen Instanzen abschliessend regelt und der Kanton Schwyz mit der voraussetzungslosen Zuweisung der privatrechtlichen Baueinsprache ins summarische Verfahren gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 BV verstossen hat. Das Gericht hob den kantonalen Entscheid auf, da die Zivilprozessordnung keine kantonale Kompetenz vorsieht, streitige Zivilsachen ausserhalb der in Art. 249 ff. ZPO aufgeführten Fälle dem summarischen Verfahren zu unterstellen.

art.249 ZPO art.75 (1) BGG art.685 (1) ZGB art.72 (1) BGG art.248 ZPO art.670 ZGB art.90 BGG art.254 (1) ZPO art.257 ZPO art.684 ZGB
Zivilprozessordnung
summarisches Verfahren
Bundesrecht
kantonale Kompetenz
privatrechtliche Baueinsprache
Rechtsweggarantie
Verfahrensrecht
Case law2016-12-04
art. 1 (a) ZPO

in

5A 948/2015

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der privatrechtlichen Baueinsprache im summarischen Verfahren gemäss Art. 1 lit. a ZPO und stellte fest, dass die schwyzerische Regelung, welche die privatrechtliche Baueinsprache voraussetzungslos dem summarischen Verfahren zuweist, gegen den Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV verstösst. Das Gericht betonte, dass die Zivilprozessordnung das Verfahren für streitige Zivilsachen abschliessend regelt und der Kanton Schwyz keine Kompetenz hat, eigene Verfahrensordnungen für zivilrechtliche Ansprüche zu schaffen, die von der Bundesregelung abweichen. Die Eigentumsfreiheitsklage fällt nicht unter die in Art. 249 ff. ZPO aufgeführten Kategorien für das summarische Verfahren, und eine kantonale Zuweisung ist unzulässig. Das Bundesgericht hob daher den kantonalen Entscheid auf und verwies die Sache zur bundesrechtskonformen Behandlung zurück.

art.249 ZPO art.254 (1) ZPO art.641 (2) ZGB art.122 (1) BV art.257 ZPO art.49 (1) BV art.248 (a) ZPO
Zivilprozessordnung
summarisches Verfahren
Bundesrecht
kantonale Kompetenz
Eigentumsfreiheitsklage
Vorrang des Bundesrechts
privatrechtliche Baueinsprache
Case law2016-07-13
art. 1 ZPO

in

5F 8/2016

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ab, da die geltend gemachten neuen Beweismittel und Tatsachen nicht die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllten. Die Gesuchstellerin konnte nicht nachweisen, dass die nachträglich vorgebrachten Beweismittel erheblich oder entscheidend für die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils waren oder dass sie im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Das Gericht betonte, dass die Revision nicht dazu dient, Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren nachträglich zu beheben, und verwies darauf, dass der Streitgegenstand des obergerichtlichen Verfahrens die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Klagerückzugs war, nicht das Verhalten der Bezirksrichterin.

art.66 (1) BGG art.123 (2 lit. a) BGG
Revisionsgesuch
Beweismittel
Prozesskosten
Klagerückzug
Erbteilungsklage
Verfahrensrecht
Bundesgericht
Case law2015-11-16
art. 1 (a) ZPO

in

5D 101/2015

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschlagnahme und Herausgabe der Aktenordner durch die Staatsanwaltschaft ein öffentlich-rechtliches Verhältnis darstellt und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fällt (Art. 1 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Herausgabeverfügung ein privatrechtliches Verhältnis begründet habe, da die Staatsanwaltschaft kein Interesse mehr an den Akten bekundet habe. Das Gericht wies dies zurück, da auch die Modalitäten der Herausgabe öffentlich-rechtlicher Natur seien und der Beschwerdeführer die Weigerung der Rückgabe mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmitteln hätte anfechten können. Da dies unterblieb, blieben die Akten im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft, ohne dass eine zivilrechtliche Besitzesstörung vorliege. Verfassungsrechtliche Rügen (Art. 13 und 26 BV, Art. 6 und 8 EMRK) konnten in diesem zivilrechtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden.

art.29 (2) BV art.13 BV art.66 (1) BGG art.6 EMRK art.8 EMRK art.26 BV art.42 (2) BGG art.257 ZPO
Besitzesstörung
öffentlich-rechtliches Verhältnis
Zuständigkeit der Zivilgerichte
Beschlagnahme
Herausgabeverfügung
Verfassungsrügen
Rechtsmittel