Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) eine ausreichende Grundlage für die Zuständigkeit der Zivilgerichte darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Korrektur des Ausgleichsenergiekontos der Klägerin 1. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien, die auf Art. 5 Abs. 2 StromVV basiert, eine zivilrechtliche Durchsetzung gemäss Art. 5 Abs. 5 StromVV erlaube. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Verordnungsbestimmung gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verstösst, da sie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ohne formellgesetzliche Grundlage den Zivilgerichten zuweist. Es betonte, dass wesentliche Verfahrensbestimmungen, insbesondere die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, in einem formellen Gesetz zu regeln sind. Da Art. 5 Abs. 5 StromVV diese Anforderung nicht erfüllt, ist die Bestimmung im konkreten Fall nicht anwendbar. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte kann daher nicht auf diese Verordnungsbestimmung gestützt werden, sondern nur, wenn es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handelt.
Zuständigkeit der Zivilgerichte
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
formellgesetzliche Grundlage
Stromversorgungsverordnung
Bundesverfassung
Verfahrensbestimmungen
Rechtsweg