LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

3. Kapitel: Ausstand

Art. 49 Ausstandsgesuch

1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.

Case law2022-08-02
art. 49 (2) ZPO

in

4A 596/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 49 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen eine Richterin. Die Vorinstanz hatte das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und verspätet eingereicht abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht umgehend nach Kenntnis des Verdachtsmoments gehandelt hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ignoriert, sondern ausdrücklich berücksichtigt hatte. Zudem wurde klargestellt, dass die betroffene Richterin und die Gegenpartei nicht zwingend angehört werden müssen, wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet eingestuft wird. Die Beschwerdeführerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass ihr Gesuch begründet war oder dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.96 BGG art.97 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.53 ZPO
Ausstandsbegehren
Befangenheit
Rechtsmissbräuchlichkeit
Verfahrensrecht
Bundesrecht
Sachverhaltsfeststellung
Rechtliches Gehör
Case law2021-07-26
art. 49 (2) ZPO

in

5A 256/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 49 Abs. 2 ZPO im Kontext eines Ausstandsgesuchs gegen einen Gerichtspräsidenten. Es stellte fest, dass die betroffene Gerichtsperson nach Art. 49 Abs. 2 ZPO zwar Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, die gesuchstellende Partei jedoch keinen Anspruch darauf hat, dass diese Stellungnahme tatsächlich abgegeben wird. Der Verzicht auf eine Stellungnahme durch die Gerichtsperson lässt nicht auf eine Anerkennung der Befangenheit schließen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz korrekt entschieden hatte, dass die Ausstandsgründe nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurden und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.5 (3) BV art.53 (1) ZPO art.29 (2) BV art.9 BV art.6 EMRK art.52 ZPO art.327 (5) ZPO art.192 ZPO
Ausstandsgesuch
Befangenheit
Stellungnahmepflicht
Verfahrensrecht
Bundesrecht
Willkürverbot
Gehörsrüge
Case law2021-07-26
art. 49 (2) ZPO

in

5A 267/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 49 Abs. 2 ZPO im Kontext eines Ausstandsgesuchs gegen einen Gerichtspräsidenten. Es stellte fest, dass die betroffene Gerichtsperson zwar Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, die gesuchstellende Partei jedoch keinen Anspruch darauf hat, dass diese tatsächlich abgegeben wird. Der Verzicht auf eine Stellungnahme bedeutet nicht, dass die Ausstandsgründe akzeptiert werden. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, und seine Argumente oft unzusammenhängend oder unbegründet waren.

art.5 (3) BV art.53 (1) ZPO art.29 (2) BV art.47 (1) ZPO art.9 BV art.6 EMRK art.52 ZPO art.327 (5) ZPO art.192 ZPO
Ausstandsgesuch
Befangenheit
Stellungnahmepflicht
Verfahrensrecht
Bundesrecht
Willkürverbot
Gehörsrüge
Case law2021-06-12
art. 49 (1) ZPO

in

1C 364/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 49 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit einem Ablehnungsbegehren gegen drei Verwaltungsrichter des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer hatte das Ablehnungsbegehren 16 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestellt, was gemäss Art. 9 Abs. 5 VRPG/BE i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ZPO nicht als unverzüglich angesehen werden konnte. Die Vorinstanz hatte das Gesuch wegen Verspätung zu Recht nicht behandelt. Das Bundesgericht bestätigte dies und wies zudem die Befangenheitsrüge ab, da weder die Vorbefassung der Richter im Grundsatzurteil noch die Verfügung vom 4. März 2021 einen Ausstandsgrund darstellten. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.66 (1) BGG art.89 (1) BGG art.86 (1) BGG art.92 (1) BGG
Ablehnungsbegehren
Unverzüglichkeit
Ausstandsgrund
Befangenheitsrüge
Verwaltungsgericht
Fristversäumnis
Grundsatzurteil
Case law2020-11-05
art. 49 (1) ZPO

in

147 III 89

Die B. GmbH erhob eine Patentverletzungsklage gegen die A. AG wegen Verletzung der Schweizer Teile von drei europäischen Patenten durch die Einweg-Injektionspens 'C.' der Beklagten. Richter Tobias Bremi, der in dem Verfahren als Fachrichter tätig war, kam in seinem Votum zum Schluss, dass die 'C.' Injektionspens die Klagepatente y und z verletzten, nicht aber das Patent x. Parallel dazu wurde eine weitere Patentverletzungsklage gegen die A. AG eingereicht, in der eine Drittgesellschaft, vertreten durch die Kanzlei D. AG, die Verletzung ihres Patents durch die gleichen 'C.' Injektionspens geltend machte. Die Kanzlei E. AG, bei der Richter Bremi angestellt ist, war als Vertreterin von Patenten der Klägerin des zweiten Verfahrens gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingetragen. Das Bundesgericht prüfte, ob die administrative Tätigkeit der Kanzlei E. AG, bei der Richter Bremi angestellt ist, den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Es stellte fest, dass die Tätigkeit der Kanzlei E. AG für die Klägerin des zweiten Patentverletzungsverfahrens auf die rein administrative Vertretung gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum beschränkt war. Diese Tätigkeit wurde als blosse passive Übermittlerrolle eingestuft, die nicht mit einer aktiven Vertretung im Rahmen eines typischen (Patent)anwaltsmandats vergleichbar ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die strenge Rechtsprechung zum Ausstand bei anwaltlichen Tätigkeiten nicht auf rein administrative Tätigkeiten anwendbar ist. Es betonte jedoch, dass auch bei administrativen Tätigkeiten eine konkrete und fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Grund für eine Befangenheit vorliegt.

art.13 PatG art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.117 PatV art.8 (2) PatGG art.47 ZPO art.118a PatV
Befangenheit
nebenamtlicher Richter
administrative Tätigkeit
Patentverletzung
Anschein der Befangenheit
Unparteilichkeit
Ausstand
Case law2020-11-05
art. 49 (1) ZPO

in

147 III 89

{'factual_context': "Die B. GmbH erhob eine Patentverletzungsklage gegen die A. AG wegen Verletzung der Schweizer Teile von drei europäischen Patenten durch die Einweg-Injektionspens 'C.' der Beklagten. Richter Tobias Bremi, der in dem Verfahren als Fachrichter tätig war, kam in seinem Votum zum Schluss, dass die 'C.' Injektionspens die Klagepatente y und z verletzten, nicht aber das Patent x. Parallel dazu wurde eine weitere Patentverletzungsklage gegen die A. AG eingereicht, in der eine Drittgesellschaft, vertreten durch die Kanzlei D. AG, die Verletzung ihres Patents durch die gleichen 'C.' Injektionspens geltend machte. Die Kanzlei E. AG, bei der Richter Bremi angestellt ist, war als Vertreterin von Patenten der Klägerin des zweiten Verfahrens gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingetragen.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob die administrative Tätigkeit der Kanzlei E. AG, bei der Richter Bremi angestellt ist, den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Es stellte fest, dass die Tätigkeit der Kanzlei E. AG für die Klägerin des zweiten Patentverletzungsverfahrens auf die rein administrative Vertretung gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum beschränkt war. Diese Tätigkeit wurde als blosse passive Übermittlerrolle eingestuft, die nicht mit einer aktiven Vertretung im Rahmen eines typischen (Patent)anwaltsmandats vergleichbar ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die strenge Rechtsprechung zum Ausstand bei anwaltlichen Tätigkeiten nicht auf rein administrative Tätigkeiten anwendbar ist. Es betonte jedoch, dass auch bei administrativen Tätigkeiten eine konkrete und fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Grund für eine Befangenheit vorliegt.'}

art.13 PatG art.6 (1) EMRK art.30 (1) BV art.117 PatV art.8 (2) PatGG art.47 ZPO art.118a PatV
Befangenheit
nebenamtlicher Richter
administrative Tätigkeit
Patentverletzung
Anschein der Befangenheit
Unparteilichkeit
Ausstand
Case law2020-05-27
art. 49 (1) ZPO

in

8C 291/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 VRPV/BE unzulässig ist, da der Beschwerdeführer es unterliess, auf die im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen näher einzugehen und konkret aufzuzeigen, weshalb diese rechtsfehlerhaft sein sollen. Zudem rügte der Beschwerdeführer die korrekte Zusammensetzung des Spruchkörpers, ohne darzulegen, weshalb er dies nicht bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Das Gericht wies darauf hin, dass Ausstandsbegehren unzulässig sind, wenn sie allein mit der Tatsache begründet werden, dass Gerichtsmitglieder in früheren, für die Partei negativ ausgefallenen Verfahren mitgewirkt haben. Da die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht hinreichend begründet war, wurde auf sie nicht eingetreten.

art.108 (1 lit. b) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG art.34 (2) BGG
Beschwerdebegründung
Sachverhaltsfeststellungen
Rechtsfehler
Spruchkörper
Ausstandsbegehren
Verfahrensrüge
Unzulässigkeit
Case law2020-05-11
art. 49 (1) ZPO

in

4A 243/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob Richter Tobias Bremi im ersten Patentverletzungsverfahren O2017_022 aufgrund seiner Tätigkeit als Patentanwalt in der Kanzlei E.________ AG, die für die Klägerin des zweiten Patentverletzungsverfahrens O2020_001 als administrative Vertreterin gegenüber dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum tätig war, in den Ausstand zu treten habe. Das Gericht stellte fest, dass die rein administrative Tätigkeit der Kanzlei als Zustelladresse nicht mit einer anwaltlichen Mandatsbeziehung gleichzusetzen sei und daher die strenge Rechtsprechung zum Ausstand bei anwaltlichen Tätigkeiten nicht anwendbar sei. Allerdings rügte das Bundesgericht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auswirkungen des ersten Verfahrens auf das zweite Verfahren und der Art, des Umfangs und der Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin des zweiten Verfahrens und der Kanzlei E.________ AG. Daher hob das Bundesgericht den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurück.

art.52 ZPO art.6 (Ziff. 1) EMRK art.47 (lit. a und f) ZPO art.30 (1) BV
Ausstand
Befangenheit
Patentverletzungsverfahren
administrative Vertretung
richterliche Unparteilichkeit
Verfahrensrecht
Bundespatentgericht
Case law2020-01-29
art. 49 (1) ZPO

in

4A 171/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 49 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der formellen Rüge der Befangenheit einer Expertin. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer die Ablehnung der Expertin nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht hatten, sondern erst im Berufungsverfahren, weshalb ihr Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt sei. Das Gericht betonte, dass formelle Rügen unter Verwirkungsfolge unverzüglich zu erheben sind, und wies die Kritik der Beschwerdeführer als unberechtigt zurück, da sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Rüge nicht nachgekommen waren, selbst wenn das Bezirksgericht die Parteien nicht vorgängig angehört hatte.

art.29 (2) BV art.53 ZPO art.18 (1) OR art.183 (1) ZPO
Verfahrensrecht
Befangenheit
Formelle Rüge
Verwirkung
Vertragsauslegung
Rechtliches Gehör
Beweiswürdigung
Case law2019-11-21
art. 49 (1) ZPO

in

4A 370/2019

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 49 para. 1 ZPO und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausstandsgrund eines Richters erstmals vor Bundesgericht rügte, obwohl er dies unverzüglich nach Kenntnisnahme hätte tun müssen. Gemäss ständiger Rechtsprechung verwirkt eine Partei den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes, wenn sie nicht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch stellt. Da der Beschwerdeführer diese prozessuale Rüge nicht rechtzeitig vorgebracht hatte, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag und der Streitwert nicht die erforderliche Höhe erreichte, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offenstand.

art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.29 (1) BGG art.257 (1 lit. a) ZPO art.113 BGG art.68 (1) BGG art.74 (2 lit. a) BGG art.117 BGG art.42 (2 Satz 2) BGG art.252 ZPO art.116 BGG art.253 ZPO
Beschwerde
Zulässigkeit
Ausstandsgrund
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Streitwert
Prozessuale Rüge
Rechtsschutz in klaren Fällen