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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Prozessleitung

Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.

2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.

3 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.

Case law2018-10-18
art. 128 ZPO

in

4A 531/2018

Das Bundesgericht prüfte, ob die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer gemäss Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse für unentschuldigtes Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung auferlegen durfte. Das Appellationsgericht hatte dies bejaht, da der Beschwerdeführer durch unbelegte und unglaubwürdige Behauptungen versucht hatte, seine Teilnahmepflicht zu umgehen, und sich durch sein Fernbleiben erfolgreich entzogen hatte. Die Schlichtungsbehörde hatte ihn zudem wiederholt auf die mögliche Ordnungsbusse hingewiesen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde nicht ausreichend, indem er nicht auf die Erwägungen des Appellationsgerichts einging, sondern stattdessen seinen eigenen Sachverhalt darlegte und Verfassungs- und Konventionsbestimmungen ohne konkreten Bezug anführte. Daher entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügte und darauf nicht einzutreten sei.

art.95 BGG art.105 (1 und 2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1 zweiter Satz) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.108 (1 lit. a und b) BGG
Schlichtungsverfahren
Ordnungsbusse
Nichterscheinen
Beschwerdebegründung
Bundesgerichtsgesetz
Verfahrensfehler
Rechtsverletzung
Case law2015-10-07
art. 128 ZPO

in

4A 664/2014

Das Bundesgericht entschied, dass die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 ZPO gegen die Beschwerdeführerin unzulässig war, da die Schlichtungsstelle sie nicht vorgängig über mögliche disziplinarische Konsequenzen ihres Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung informiert hatte. Dies folgte der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 4A_510/2014, das die Notwendigkeit einer vorherigen Androhung von Sanktionen betonte. Daher wurden die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet angesehen, die Beschwerde wurde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.68 (5 Satz 2) BGG art.109 (2 lit. b) BGG art.67 BGG art.113 BGG art.68 (2) BGG art.107 (2 Satz 1) BGG art.116 BGG art.66 (4) BGG art.74 (1 lit. a) BGG
Ordnungsbusse
Schlichtungsverfahren
Nichterscheinen
Verfassungsrüge
Rechtliches Gehör
Kostenfolgen
Vorinstanz
Case law2015-09-07
art. 128 ZPO

in

4A 502/2014

Das Bundesgericht entschied, dass die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 ZPO durch die Schlichtungsstelle unzulässig war, da den Beschwerdeführern nicht vorgängig über mögliche disziplinarische Konsequenzen ihres Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung informiert worden war. Dies entsprach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 4A_510/2014, wonach eine solche Androhung zwingend erforderlich ist. Die Verfassungsrügen der Beschwerdeführer wurden als offensichtlich begründet angesehen, weshalb die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

art.68 (5 Satz 2) BGG art.109 (2 lit. b) BGG art.67 BGG art.113 BGG art.68 (2) BGG art.107 (2 Satz 1) BGG art.116 BGG art.66 (4) BGG art.74 (1 lit. a) BGG
Ordnungsbusse
Schlichtungsverfahren
Nichterscheinen
Verfahrensrecht
Bundesgericht
Verfassungsrüge
Kostenfolgen
Case law2015-06-23
art. 128 ZPO

in

141 III 265

A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) blieben fünf Schlichtungsverhandlungen fern, woraufhin die Schlichtungsstelle Ordnungsbussen von je Fr. 200.- gemäss Art. 128 ZPO verhängte. Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügungen an, und das Bundesgericht hob die Bussen auf, da die Androhung der Sanktion fehlte. Art. 128 ZPO sieht Disziplinarmassnahmen für Verstösse gegen den Anstand oder Störungen des Geschäftsgangs vor. Die Schlichtungsbehörde darf diese Massnahmen grundsätzlich anwenden, da die Bestimmung im Kontext der Prozessleitung steht und ein praktisches Bedürfnis für disziplinarische Mittel besteht. Art. 206 ZPO regelt die prozessualen Folgen der Säumnis, nicht jedoch disziplinarische Konsequenzen. Daher ist eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO nicht ausgeschlossen, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs müssen disziplinarische Massnahmen wie Ordnungsbussen vorgängig angedroht werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschah, war die Verhängung der Bussen unzulässig.

art.212 ZPO art.5 (2) BV art.5 (3) BV art.204 ZPO art.206 ZPO art.128 ZPO art.197 ZPO
Ordnungsbusse
Schlichtungsverfahren
Säumnisfolgen
Disziplinarmassnahmen
Verhältnismässigkeit
rechtliches Gehör
Art. 128 ZPO
Case law2015-06-23
art. 128 ZPO

in

4A 510/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse für das Nichterscheinen einer Partei zur Schlichtungsverhandlung verhängen darf. Das Gericht bestätigte, dass Art. 128 ZPO grundsätzlich auch im Schlichtungsverfahren anwendbar ist, da die Bestimmung disziplinarische Massnahmen ermöglicht, die nicht durch Art. 206 ZPO ausgeschlossen werden. Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Verhängung einer Ordnungsbusse ohne vorgängige Androhung unzulässig ist, da dies gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs verstösst. Da die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführer nicht auf die möglichen disziplinarischen Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen hatte, wurden die Ordnungsbussen aufgehoben.

art.93 (1) BGG art.212 (1) ZPO art.5 (2) BV art.5 (3) BV art.209 (1) ZPO art.29 (2) BV art.206 (2) ZPO art.204 (1) ZPO art.128 (4) ZPO
Ordnungsbusse
Schlichtungsverfahren
Nichterscheinen
Disziplinarmassnahmen
Verhältnismässigkeit
Rechtliches Gehör
Zivilprozessordnung
Case law2015-06-23
art. 128 ZPO

in

141 III 265

{'factual_context': 'A.A. und B.A. (Beschwerdeführer) blieben fünf Schlichtungsverhandlungen fern, woraufhin die Schlichtungsstelle Ordnungsbussen von je Fr. 200.- gemäss Art. 128 ZPO verhängte. Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügungen an, und das Bundesgericht hob die Bussen auf, da die Androhung der Sanktion fehlte.', 'normative_analysis': {'applicability_of_art_128_zpo': 'Art. 128 ZPO sieht Disziplinarmassnahmen für Verstösse gegen den Anstand oder Störungen des Geschäftsgangs vor. Die Schlichtungsbehörde darf diese Massnahmen grundsätzlich anwenden, da die Bestimmung im Kontext der Prozessleitung steht und ein praktisches Bedürfnis für disziplinarische Mittel besteht.', 'säumnisfolgen_vs_disziplinarmassnahmen': 'Art. 206 ZPO regelt die prozessualen Folgen der Säumnis, nicht jedoch disziplinarische Konsequenzen. Daher ist eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO nicht ausgeschlossen, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht.', 'erforderlichkeit_der_androhung': 'Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs müssen disziplinarische Massnahmen wie Ordnungsbussen vorgängig angedroht werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschah, war die Verhängung der Bussen unzulässig.'}}

art.212 ZPO art.5 (2) BV art.5 (3) BV art.204 ZPO art.206 ZPO art.128 ZPO art.197 ZPO
Ordnungsbusse
Schlichtungsverfahren
Säumnisfolgen
Disziplinarmassnahmen
Verhältnismässigkeit
rechtliches Gehör
Art. 128 ZPO
Case law2014-09-09
art. 128 (3) ZPO

in

5D 65/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 128 Abs. 3 ZPO, der die Möglichkeit vorsieht, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken zu verhängen. Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von 300 Franken auferlegt, da dieser in seinen Eingaben zahlreiche Vorwürfe erhoben hatte, die nichts mit der eigentlichen Sachfrage zu tun hatten und offenkundig darauf abzielten, die Gegenpartei unter Druck zu setzen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Vorwürfe des Beschwerdeführers als mutwillige Prozessführung angesehen werden konnten und die Höhe der Busse nicht willkürlich war.

art.52 ZPO art.9 BV art.33 (2) BGG art.106 (2) BGG
Ordnungsbusse
mutwillige Prozessführung
Bösgläubigkeit
Verfahrensrecht
Zivilprozessordnung
Willkürverbot
Rechtsmissbrauch
Case law2014-03-06
art. 128 ZPO

in

4D 8/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 128 ZPO durch das Obergericht des Kantons Zürich, das den Beschwerdeführer wegen einer ehrverletzenden Äusserung ('Drittem Reich wie BRD pari turpitudine') in einer Rechtsschrift mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- belegt hatte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Äusserung ohne sachlichen Bezug zum Verfahren als 'in höchstem Mass unanständig' im Sinne von Art. 128 ZPO qualifiziert wurde und der Beschwerdeführer keine ausreichende Begründung für eine Verletzung der Meinungsäusserungs- oder Kunstfreiheit (Art. 16 und 21 BV) vorbrachte. Zudem wurde die Beschwerde gegen den zweiten Beschluss des Obergerichts nicht behandelt, da sie sich überwiegend auf den ersten Beschluss bezog und die Begründungsanforderungen nicht erfüllte.

art.9 BV art.42 (2) BGG art.21 BV art.109 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.16 BV
Ordnungsbusse
Ehrverletzung
Meinungsäusserungsfreiheit
Kunstfreiheit
Verfahrensrecht
Beschwerdebegründung
Willkürverbot
Case law2010-02-16
art. 128 (1) ZPO

in

5D 169/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 128 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit einem Gesuch um Prozesskostenvorschuss im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens. Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Anwendung dieser Norm durch das Obergericht, da er der Ansicht war, dass das Gericht seine finanziellen Verhältnisse unzutreffend bewertet und seine Beweisführungsansprüche missachtet habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da Art. 128 Abs. 1 ZPO systematisch auf Gesuche um unentgeltliche Prozessführung ausgerichtet sei und keine zwingende Parteieinvernahme vorschreibe. Es stellte fest, dass das Obergericht zu Rechtmäßig gehandelt habe, indem es dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlegte, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Die Vorinstanz habe zudem Willkürfrei geurteilt, da die Zweifel an den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet waren.

art.250 ZPO art.29 (2) BV art.29 (3) BV
Prozesskostenvorschuss
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Beweisführungsanspruch
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
unentgeltliche Prozessführung
Zivilprozessordnung
Case law2008-06-19
art. 128 ZPO

in

5A 660/2007

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 128 ZPO im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, die wegen Nichterscheinens im Verfahren kontumaziert wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederherstellung nach Art. 128 ZPO keine Purgation beantragt und stattdessen unzulässigerweise Berufung eingelegt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die kontumazierte Partei keine materielle Überprüfung des Kontumazurteils durch eine Rechtsmittelinstanz verlangen kann, wenn sie die gesetzlichen Fristen und Verfahrensregeln nicht eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin hatte somit keine berechtigte Grundlage für ihre Beschwerde, da sie die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten nicht genutzt hatte.

art.741 ZGB art.8 BV art.75 (2) BGG art.29a BV art.9 BV art.39 (2) ZPO art.133 (1) ZPO
Kontumazverfahren
Wiederherstellungsfrist
Prozessrecht
Rechtsmittel
Säumnis
Grundrechte
Willkürverbot