Der Fall betrifft die Kostenverteilung in einem Scheidungsverfahren nach Rückzug der Klage. Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO (Unterliegerprinzip) und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Ermessensverteilung in familienrechtlichen Verfahren). Die Vorinstanz hatte die Kosten nach Ermessen verteilt, wobei sie argumentierte, dass eine strikte Anwendung des Unterliegerprinzips den Anreiz zur aussergerichtlichen Einigung mindern würde. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass Art. 107 ZPO eine 'Kann'-Bestimmung ist und das Gericht zunächst entscheiden muss, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen will. Es betont, dass der Rückzug der Klage grundsätzlich dem Unterliegerprinzip unterliegt, da der Kläger das Verfahren autonom beendet hat. Eine Abweichung von Art. 106 ZPO ist nur bei besonderen Umständen gerechtfertigt, die hier nicht vorliegen. Das Gericht verweist darauf, dass die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt ist und dass die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, keine Abweichung rechtfertigt. Es hebt hervor, dass der Kläger die Prozesskosten zu tragen hat, da er als unterliegend gilt.
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