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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 109 Verteilung bei Vergleich

1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:

a.
der Vergleich keine Regelung enthält; oder
b.
die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
Case law2022-03-05
art. 109 (2) ZPO

in

5A 738/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 Abs. 2 ZPO im Kontext der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen, da diese durch ihren Verzicht auf eine potenzielle Parteientschädigung analog Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, was mit dem Subsidiaritätsprinzip der unentgeltlichen Rechtspflege unvereinbar sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung, da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren obsiegte und kein gemeinsamer Antrag der Parteien vorlag, der eine Kostenverteilung nach Art. 109 ZPO gerechtfertigt hätte. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens rügte das Bundesgericht jedoch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO, da die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht hinreichend begründet hatte und die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren hatte.

art.107 ZPO art.122 (2) ZPO art.117 ZPO art.29 (2) BV art.341 (2) ZPO art.106 ZPO art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Rechtsmissbrauch
Subsidiaritätsprinzip
Parteientschädigung
Obsiegen
Beschwerdeverfahren
Grundrechte
Case law2020-11-11
art. 109 (2) ZPO

in

4A 510/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Kostenverteilung im Schlichtungsverfahren nach Art. 109 Abs. 2 ZPO, da der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich keine Regelung zu den Verfahrenskosten enthielt. Die Vorinstanz hatte die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens die Kosten unmittelbar verursacht habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies den Willkürvorwurf zurück, da die Vorinstanz ihr Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sachgerecht ausgeübt hatte. Es stellte fest, dass die Kostenverteilung nicht offensichtlich unhaltbar sei, auch wenn eine andere Lösung vertretbar gewesen wäre.

art.107 (1) ZPO art.106 ZPO art.109 (1) ZPO art.108 ZPO art.74 (1) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.207 (1) ZPO
Kostenverteilung
Schlichtungsverfahren
Vergleich
Ermessen
Willkürvorwurf
Zivilprozessordnung
Bundesgerichtsgesetz
Case law2017-10-26
art. 109 (2 lit. b) ZPO

in

4A 362/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO, der es dem Gericht erlaubt, von einer im Vergleich vereinbarten Kostenregelung abzuweichen, wenn diese einseitig zu Lasten einer Partei geht, der unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz die Parteientschädigung entgegen der im Vergleich vereinbarten Wettschlagung der Parteikosten verteilt, mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe indirekt an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgehalten. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdegegner nicht bewilligt worden war, weshalb die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO nicht erfüllt war. Daher hob das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz auf und bestätigte die im Vergleich vereinbarte Regelung, wonach die Parteikosten wettgeschlagen werden.

art.68 (2) BGG art.75 (2) BGG art.241 (2) ZPO art.66 (1) BGG art.241 (3) ZPO art.106 (1) ZPO art.55 ZPO
Kostenverteilung
gerichtlicher Vergleich
unentgeltliche Rechtspflege
Parteientschädigung
Missbrauchsverhinderung
Staatskasse
Präsidialentscheid
Case law2013-08-22
art. 109 ZPO

in

139 III 358

Der Fall betrifft die Kostenverteilung in einem Scheidungsverfahren nach Rückzug der Klage. Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO (Unterliegerprinzip) und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (Ermessensverteilung in familienrechtlichen Verfahren). Die Vorinstanz hatte die Kosten nach Ermessen verteilt, wobei sie argumentierte, dass eine strikte Anwendung des Unterliegerprinzips den Anreiz zur aussergerichtlichen Einigung mindern würde. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass Art. 107 ZPO eine 'Kann'-Bestimmung ist und das Gericht zunächst entscheiden muss, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen will. Es betont, dass der Rückzug der Klage grundsätzlich dem Unterliegerprinzip unterliegt, da der Kläger das Verfahren autonom beendet hat. Eine Abweichung von Art. 106 ZPO ist nur bei besonderen Umständen gerechtfertigt, die hier nicht vorliegen. Das Gericht verweist darauf, dass die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt ist und dass die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, keine Abweichung rechtfertigt. Es hebt hervor, dass der Kläger die Prozesskosten zu tragen hat, da er als unterliegend gilt.

art.107 (1) ZPO art.95 (1) ZPO art.108 ZPO art.106 (1) ZPO
Kostenverteilung
Unterliegerprinzip
Ermessensverteilung
Scheidungsverfahren
Klagerückzug
familienrechtliche Verfahren
Prozesskosten
Case law2010-04-23
art. 109 (1) ZPO

in

4A 67/2010

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Gesuchs um Aussetzung der Notfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gericht stellte fest, dass eine bedürftige Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wurde, ein Gesuch um Wiedererwägung oder Neugewährung der unentgeltlichen Rechtspflege innerhalb der für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzten Frist stellen muss, um die Säumnisfolgen abzuwenden. Die Vorinstanz hatte willkürfrei entschieden, dass während der Notfrist gemäss § 81 Abs. 3 ZPO/SO nur diejenige Prozesshandlung vorgenommen werden kann, bezüglich derer die Fristerstreckung abgewiesen wurde, hier die Leistung des Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch erst nach Auslösung der Notfrist gestellt, was als treuwidrig angesehen wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr hatte und die Vorinstanz die Bestimmungen nicht willkürlich angewendet hatte.

art.93 (1) BGG art.6 (1) EMRK art.9 BV art.29 (3) BV
Kostenvorschuss
unentgeltliche Rechtspflege
Notfrist
Willkürverbot
Rechtsschutzinteresse
Säumnisfolgen
Prozessrecht
Case law2010-02-15
art. 109 (2) ZPO

in

5A 834/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die strikte Anwendung von Art. 109 Abs. 2 ZPO/FR, die das Abschreiben eines Beschwerdeverfahrens bei Nichtleistung eines Kostenvorschusses vorsieht, einen überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV darstellt. Das Gericht stellte fest, dass die Vorschrift klar die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der gesetzten Frist regelt und die Partei über diese Folgen informiert wurde. Es wurde betont, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, eine Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG einzuführen, und dass die Vorschrift die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unhaltbar erschwert, da die Partei eine Fristverlängerung beantragen konnte. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.95 BGG art.75 (1) BGG art.29 (1) BV art.62 (3) BGG art.72 (1) BGG art.113 BGG art.66 (1) BGG art.90 BGG art.51 (4) BGG art.74 (1) BGG art.112 (1) BGG
Kostenvorschuss
Formalismus
Rechtsmittel
Beschwerdeverfahren
Art. 29 BV
Prozessrecht
Zivilprozessordnung
Case law2006-02-27
art. 109 ZPO

in

4P.324/2005

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 109 ZPO durch die kantonalen Gerichte, welche die Kostenlast dem Beschwerdeführer auferlegt hatten, da dieser ohne vorherige detaillierte Rechnungsstellung Klage erhoben hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Annahme besonderer Umstände gemäss Art. 109 ZPO auf Tatsachen beruhte, zu denen der Beschwerdeführer nicht angehört worden war, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellte. Da die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer nicht zu den für die Kostenentscheidung relevanten Vorgängen an der Vermittlungsverhandlung angehört hatten, wurde die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen und das Urteil aufgehoben.

art.107 (1) ZPO art.29 (2) BV art.54 ZPO art.256 ZPO
Kostenverteilung
rechtliches Gehör
Treu und Glauben
Vermittlungsverhandlung
Novenverbot
Prozesskosten
Willkürverbot
Case law2005-02-11
art. 109 (2 lit. b) ZPO

in

4P.209/2005

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Willkürverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) nachweisen konnte. Das Obergericht hatte die Kostenverteilung gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO UR gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin einen Vergleichsvorschlag abgelehnt hatte und im Urteil deutlich schlechter gestellt wurde. Die Qualifikation des Vertrags als Handelsreisendenvertrag (Art. 347 ff. OR) war naheliegend, sodass die Beschwerdeführerin mit dieser rechtlichen Einordnung rechnen musste. Die Verspätung der Beweismitteleinreichung wurde zurecht als unentschuldbar angesehen (Art. 246 ZPO UR).

art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.349_a (2) OR art.347 OR
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Kostenverteilung
Handelsreisendenvertrag
Beweismittel
Verspätung
Vergleichsvorschlag
Case law2001-01-06
art. 109 ZPO

in

4P.70/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 109 ZPO FR im Zusammenhang mit der Androhung von Säumnisfolgen für die Nichtleistung eines Kostenvorschusses. Es stellte fest, dass die Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 109 ZPO FR einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG darstellt, was die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde begründet. Das Gericht wies darauf hin, dass die Anwendung von Art. 109 ZPO FR auf die Kosten der Expertise willkürlich sei, da diese Bestimmung sich auf Gerichtsgebühren bezieht, während Art. 110 ZPO FR für Auslagen wie Expertisenkosten gilt. Folglich wurde der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben, als er die Säumnisfolgen von Art. 109 ZPO FR androhte, während die Anwendung von Art. 110 ZPO FR als nicht willkürlich angesehen wurde.

art.9 BV
Säumnisfolgen
Kostenvorschuss
Willkür
Expertise
Gerichtsgebühren
Auslagen
staatsrechtliche Beschwerde
Case law1978-03-22
art. 109 (1) ZPO

in

104 IA 31

Das Bundesgericht prüft die Vereinbarkeit von § 106 Abs. 1 der solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO) mit Art. 4 BV (Rechtsgleichheit). Es stellt fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigert werden darf, nur weil der Gesuchsteller seine Armut selbst verschuldet hat. Ein Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der Gesuchsteller eine Arbeitsstelle aufgegeben oder nicht angetreten hat, um Prozesskosten zu vermeiden. Das Obergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich eingestuft, weil es annahm, er sei nicht gewillt, seine finanzielle Situation zu verbessern. Das Bundesgericht hält diese Auslegung für bundesrechtswidrig, da § 106 Abs. 1 ZPO das Verschulden in unzulässiger Weise berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid verstößt gegen Art. 4 BV und wird aufgehoben.

art.4 BV
unentgeltliche Rechtspflege
Rechtsmissbrauch
Verschulden
Rechtsgleichheit
Armenrecht
Bundesrecht
Verfassungsmäßigkeit