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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 106 Verteilungsgrundsätze

1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.

2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.

Case law2023-04-04
art. 106 (1) ZPO

in

5A 60/2023

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz die Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton hätte auferlegen müssen. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer, der die Abweisung der Berufung beantragt und die Korrektheit der rechtshilfeweisen Zustellung verteidigt hatte, die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu tragen habe. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, wonach eine Justizpanne vorliege und die Kosten dem Kanton auferlegt werden müssten, da der Beschwerdeführer sich dem Rechtsmittel nicht unterzogen hatte und somit die Voraussetzungen für Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.107 (2) ZPO art.9 BV art.106 (1) ZPO art.52 ZPO art.8 ZGB
Prozesskosten
Justizpanne
Zustellung
Berufungsverfahren
Kostenverteilung
Rechtsmittel
Gehörsverletzung
Case law2023-03-21
art. 106 ZPO

in

4A 91/2023

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer hatte ein Ausstandsbegehren gegen die Arbeitsrichterin gestellt, das von den Vorinstanzen abgewiesen wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nicht erfüllte, da er nicht präzise aufzeigte, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt habe. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Zugehörigkeit der Arbeitsrichterin zum selben Gremium wie der vormalige CEO der Beklagten allein keinen Anlass für Misstrauen in ihre Unparteilichkeit gebe. Zudem wurde die Anwendung von Art. 106 ZPO durch die Vorinstanz bestätigt, wonach dem überwiegend unterlegenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusteht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.50 (1) ZPO art.320 ZPO art.95 BGG art.49 (2) ZPO art.106 (1) ZPO art.47 ZPO art.95 (1) ZPO art.75 BGG art.105 (1) BGG art.109 (2) BGG art.105 (2) BGG
Ausstandsbegehren
Unparteilichkeit
Parteientschädigung
Begründungsanforderungen
Bundesrecht
Beschwerde
Gerichtskosten
Case law2023-02-20
art. 106 (1) ZPO

in

5A 677/2022

Das Bundesgericht wendet das Recht gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes wegen an, ist jedoch nicht verpflichtet, alle rechtlichen Fragen selbstständig zu prüfen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht thematisiert. Die Beschwerde muss sachbezogen begründet sein, wobei die Partei sich gezielt mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Auf ungenügend begründete Beschwerden wird nicht eingetreten. Die Verletzung von Grundrechten wird nur geprüft, wenn diese Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wurde, wobei das strenge Rügeprinzip gilt.

art.109 (2) OR art.95 BGG art.423 (1) OR art.76 (1) BGG art.97 (1) BGG art.60 (1) OR art.105 (1) BGG art.777 (2) ZGB
Beschwerdebegründung
Rügeprinzip
Grundrechtsverletzung
Sachverhaltsfeststellung
Kostenverteilung
Wohnrecht
Schadenersatz
Case law2023-01-25
art. 106 (1) ZPO

in

5A 783/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verteilung der Prozesskosten. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt hatte, indem er keine aktuelle Steuererklärung und kein Wertschriftenverzeichnis einreichte. Das Gericht betonte, dass anwaltlich vertretene Parteien keine Aufforderung zur Nachbesserung ihres Gesuchs erwarten können. Bezüglich der Kostenverteilung bestätigte das Bundesgericht die erstinstanzliche Entscheidung, da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren (Abweisung der Klage) unterlegen war und keine besonderen Umstände gemäss Art. 107 ZPO vorlagen, die eine Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO rechtfertigen würden.

art.107 (1) ZPO art.9 BV art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.119 (5) ZPO art.106 (1) ZPO art.106 (2) ZPO art.119 (2) ZPO
unentgeltliche Rechtspflege
Mitwirkungspflicht
Kostenverteilung
anwaltliche Vertretung
Steuererklärung
Wertschriftenverzeichnis
Billigkeitserwägungen
Case law2022-11-11
art. 106 (2) ZPO

in

5A 457/2022

Das Bundesgericht prüfte die Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO und stellte fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat, indem sie die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die Parteientschädigungen wettgeschlagen hat. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren vollständig obsiegt hatte, insbesondere da der Wohnsitz des Kindes am Wohnort der Beschwerdegegnerin festgelegt wurde. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 106 ZPO oder Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO, da die Vorinstanz die Kostenverteilung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des familienrechtlichen Streits entschieden hatte. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wurden als nicht so unterschiedlich erachtet, dass eine Abweichung von der hälftigen Kostenverteilung gerechtfertigt wäre.

art.107 (1) ZPO art.106 (1) BGG art.8 ZGB art.95 BGG art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.9 BV
Prozesskosten
Kostenverteilung
Ermessen
Familienrecht
Obhut
Unterhalt
Wohnsitz des Kindes
Case law2022-11-11
art. 106 (1) ZPO

in

5A 457/2022

Das Bundesgericht prüfte die Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO und stellte fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat, indem sie die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die Parteientschädigungen wettgeschlagen hat. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren vollständig obsiegt hatte, insbesondere da der Wohnsitz des Kindes bei der Beschwerdegegnerin festgelegt wurde. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 106 ZPO oder Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO, da die Vorinstanz die besonderen Umstände des familienrechtlichen Streits angemessen berücksichtigt hatte und keine offensichtlich unrichtigen oder willkürlichen Feststellungen getroffen wurden.

art.107 (1) ZPO art.95 BGG art.9 BV art.29 BV art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.106 (2) ZPO
Prozesskosten
Ermessensausübung
Kostenverteilung
Familienrecht
Obhut
Wohnsitzfestlegung
Billigkeitserwägungen
Case law2022-08-22
art. 106 ZPO

in

4A 164/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 106 ZPO im Zusammenhang mit der Kostenverteilung bei einem als gegenstandslos abgeschriebenen Verfahren. Es bestätigte, dass die Vorinstanz gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ermessensfehlerfrei gehandelt habe, indem sie die Prozesskosten je zur Hälfte den Parteien auferlegte. Die Vorinstanz hatte berücksichtigt, dass die Beklagte zwar durch ihre ursprüngliche Firmenführung Anlass zur Klage gegeben hatte, die Klägerin jedoch durch die Ablehnung eines vorprozessualen Vergleichsangebots zur Umfirmierung, das später zur Gegenstandslosigkeit führte, das Verfahren mitverschuldet hatte. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, in diesen Ermessensentscheid einzugreifen, da die Vorinstanz alle relevanten Umstände angemessen gewürdigt hatte.

art.51 (1 lit. a) BGG art.74 (2 lit. b) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.107 (1 lit. e) ZPO art.152 (2) ZPO art.107 (1 lit. f) ZPO art.12 (lit. a) BGFA
Prozesskostenverteilung
Gegenstandslosigkeit
Ermessensentscheid
Vergleichsangebot
Verwechslungsgefahr
Vorprozessuale Verhandlungen
Kostenverteilungskriterien
Case law2022-08-02
art. 106 (1) ZPO

in

4A 442/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Vorinstanz hatte die Prozesskosten nicht vollständig der Beschwerdegegnerin auferlegt, obwohl sie auf deren negative Feststellungsklage nicht eingetreten war, was eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO darstellte. Das Bundesgericht hob daher die Kostenverteilung auf und entschied, dass die Beschwerdegegnerin sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zu tragen habe.

art.107 (1) ZPO art.108 ZPO art.95 (1) ZPO art.29 (2) BV art.9 BV art.106 (2) ZPO
Prozesskosten
Kostenverteilung
Unterliegen
Feststellungsklage
Willkürverbot
Parteientschädigung
Rechtsmittel
Case law2022-06-27
art. 106 (1) ZPO

in

4A 11/2022

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO und stellte fest, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG verlangt, dass das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen behandelt, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht, wobei das Bundesgericht eine solche Rüge nur prüft, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist.

art.97 (1) BGG art.100 (1) BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.29 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Beschwerdeverfahren
Rechtsanwendung
Begründungspflicht
Rügepflicht
Bundesrecht
Grundrechte
Willkürverbot
Case law2022-06-04
art. 106 (1) ZPO

in

5A 489/2021

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Kostenregelung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, welche die Hälfte der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auferlegt hatte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie keine Anträge gestellt habe und daher nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO behandelt werden dürfe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Kostenregelung unter Verweis auf § 77 Abs. 1 VRG/SO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 ZPO getroffen hatte, wobei die Anwendung der ZPO als subsidiäres kantonales Recht nur auf Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft wird. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 106 und 107 ZPO verletzt, wurde nicht geprüft, da sie nicht ausreichend substantiiert war. Zudem wurde der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Begründung des Urteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.100 (1) BGG art.64 (2) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.75 BGG art.76 BGG art.90 BGG art.113 BGG art.450_f ZGB art.64 (1) BGG art.65 (1) BGG
Prozesskosten
Kostenregelung
Beschwerdeverfahren
rechtliches Gehör
Willkürprüfung
subsidiäres Recht
Verfassungsrecht