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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten

1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.

2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.

Case law2017-09-26
art. 105 (2) ZPO

in

4A 171/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 105 Abs. 2 ZPO im Kontext der Festsetzung einer Parteientschädigung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es bestätigte die Beschwerdelegitimation des Rechtsbeistands zur Anfechtung der Höhe der zugesprochenen Entschädigung, basierend auf der Rechtsprechung, die ein eigenes Forderungsrecht des Rechtsbeistands anerkennt. Die Vorinstanz hatte die Parteientschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif (AnwT) berechnet und dabei einen Abschlag von 50 % vorgenommen, da der Streitwerttarif die Komplexität der Sache nicht angemessen widerspiegelte. Das Bundesgericht hob jedoch eine zusätzliche Reduktion um 30 % auf, da diese keine gesetzliche Grundlage im AnwT hatte und gegen das Äquivalenzprinzip verstieß. Die endgültige Parteientschädigung wurde auf Fr. 56'200.-- festgesetzt, wobei die Beschwerde teilweise gutgeheißen wurde.

art.95 BGG art.9 BV art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.96 ZPO art.108 ZPO art.42 (2) BGG art.56 ZPO
Parteientschädigung
Beschwerdelegitimation
Anwaltstarif
Äquivalenzprinzip
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Streitwert
Case law2014-10-09
art. 105 (2) ZPO

in

9C 327/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 105 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren. Es stellte fest, dass die kantonale Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendet, soweit keine besonderen Bestimmungen vorliegen. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können. Wird keine Kostennote eingereicht, bemisst das Gericht die Entschädigung aufgrund des kantonalen Tarifs und des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes. Das Bundesgericht betonte, dass das kantonale Gericht nicht verpflichtet ist, den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, und dass der Beschwerdeführer bei unterlassenem Einreichen der Kostennote eine ermessensweise Festlegung der Entschädigung hinnehmen muss. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst, was hier nicht der Fall war, da die Entscheidung des kantonalen Gerichts nicht offensichtlich unhaltbar war.

art.15 VGV art.95 (lit. c-e) BGG art.95 (lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV
Parteientschädigung
Kostennote
Willkürverbot
Ermessensspielraum
kantonales Recht
Bundesrecht
Verwaltungsgerichtsverfahren
Case law2014-07-10
art. 105 (2) ZPO

in

140 III 444

Das Bundesgericht prüft, ob ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO beziffert werden muss. Es vergleicht dies mit Anträgen auf Parteientschädigung nach Art. 105 Abs. 2 ZPO, die nicht beziffert werden müssen. Die Lehre und Rechtsprechung zeigen, dass eine Bezifferung nicht zwingend ist, da das Gericht die Höhe der Sicherheitsleistung nach Ermessen festsetzen kann. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher nicht wegen fehlender Bezifferung unzulässig. Das Gericht betont, dass die Bezifferung zwar zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist, da das Gericht den erwarteten Aufwand selbst abschätzen kann.

art.326 (1) ZPO art.327 (3) ZPO art.103 ZPO art.99 ZPO art.100 ZPO art.118 (1) ZPO art.319 ZPO
Sicherheitsleistung
Parteientschädigung
Bezifferungserfordernis
ZPO
Bundesgericht
Ermessensspielraum
Rechtsmittel
Case law2013-08-07
art. 105 (2) ZPO

in

4A 237/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 105 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der Auferlegung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- willkürlich festgesetzt hatte, da sie den geringen Aufwand für das Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht angemessen berücksichtigte. Das Gericht reduzierte die Gebühr auf Fr. 2'000.--, da die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten hatte. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- an die Beschwerdegegnerin aufgehoben, da diese im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung hatte und kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt worden war.

art.119 (6) ZPO art.101 (3) ZPO art.66 (1) BGG art.54 (1) BGG art.106 (1 Satz 2) ZPO art.66 (4) BGG art.59 (2 lit. f) ZPO art.74 (2 lit. b) BGG art.119 (3 Satz 2) ZPO art.107 (2) BGG
Gerichtskosten
Parteientschädigung
Nichteintreten
Kostenvorschuss
Willkür
Ermessen
Gesuchsverfahren
Case law2013-07-08
art. 105 ZPO

in

139 III 334

Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 12'000.- für einen Nichteintretensentscheid aufgrund nicht geleisteten Kostenvorschusses. Die Vorinstanz reduzierte die ordentliche Gerichtsgebühr auf rund einen Drittel, was der Beschwerdeführer als ungenügend erachtet. Zudem wurde eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- zugunsten der Beschwerdegegnerin auferlegt, was der Beschwerdeführer ebenfalls anfechtet. Das Gericht prüft, ob die Erhebung von Gerichtskosten bei Nichteintreten aufgrund nicht geleisteten Kostenvorschusses zulässig ist. Es bestätigt, dass dies nach Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig ist, da die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Höhe der Gebühr wird anhand des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips geprüft. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten hat, indem sie die Gebühr nicht ausreichend reduzierte. Zudem wird festgestellt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unzulässig ist, da die Gegenpartei keine Parteistellung hat und kein Antrag gestellt wurde.

art.119 (6) ZPO art.119 (3) ZPO art.101 (3) ZPO art.59 (2) ZPO art.116 ZPO art.96 ZPO art.106 (1) ZPO
Gerichtskosten
Nichteintretensentscheid
Kostenvorschuss
Äquivalenzprinzip
Kostendeckungsprinzip
Parteientschädigung
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2013-07-08
art. 105 ZPO

in

139 III 334

{'factual_analysis': "Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 12'000.- für einen Nichteintretensentscheid aufgrund nicht geleisteten Kostenvorschusses. Die Vorinstanz reduzierte die ordentliche Gerichtsgebühr auf rund einen Drittel, was der Beschwerdeführer als ungenügend erachtet. Zudem wurde eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- zugunsten der Beschwerdegegnerin auferlegt, was der Beschwerdeführer ebenfalls anfechtet.", 'normative_analysis': 'Das Gericht prüft, ob die Erhebung von Gerichtskosten bei Nichteintreten aufgrund nicht geleisteten Kostenvorschusses zulässig ist. Es bestätigt, dass dies nach Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig ist, da die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Höhe der Gebühr wird anhand des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips geprüft. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten hat, indem sie die Gebühr nicht ausreichend reduzierte. Zudem wird festgestellt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unzulässig ist, da die Gegenpartei keine Parteistellung hat und kein Antrag gestellt wurde.'}

art.119 (6) ZPO art.119 (3) ZPO art.101 (3) ZPO art.59 (2) ZPO art.116 ZPO art.96 ZPO art.106 (1) ZPO
Gerichtskosten
Nichteintretensentscheid
Kostenvorschuss
Äquivalenzprinzip
Kostendeckungsprinzip
Parteientschädigung
unentgeltliche Rechtspflege
Case law1976-03-25
art. 105 (2) ZPO

in

102 II 59

Das Bundesgericht prüft, ob ein mit Berufung anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass der kantonale Richter über den streitigen Anspruch materiell befunden oder dessen Beurteilung aus einem Grunde abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch zwischen den gleichen Parteien nochmals geltend gemacht wird. Der angefochtene Entscheid wurde gestützt auf § 292 Ziff. 5 zürch. ZPO im Befehlsverfahren gefällt, das eine Unterart des summarischen Verfahrens darstellt. Die Rechtskraft einer solchen Entscheidung ist beschränkt, da der ordentliche Richter nach § 105 Abs. 2 zürch. ZPO daran nicht gebunden ist. Eine im summarischen Verfahren beurteilte Sache kann daher dem ordentlichen Richter grundsätzlich nochmals zum Entscheid unterbreitet werden. Das Bundesgericht hat die Berufungsfähigkeit von Entscheiden, die im zürcherischen Befehlsverfahren ergangen waren, wegen deren beschränkten Rechtskraftwirkung früher allgemein verneint, milderte jedoch in der Folge die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung. Der heutige Stand der Rechtsprechung lässt sich in der Weise zusammenfassen, dass obergerichtliche Entscheidungen betreffend Befehlsbegehren auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden können, sofern das Begehren gutgeheissen und der Beklagte zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet worden ist, ohne dass dadurch zwangsläufig ein ordentliches Verfahren ausgelöst würde. Im vorliegenden Fall wurde das Befehlsbegehren der Klägerin zur Hauptsache abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entscheides mithin zu verneinen, da der ordentliche Richter daran nicht gebunden ist und dem Urteil der Vorinstanz deshalb kein endgültiger Charakter zukommt.

art.292 (5) ZPO art.345 ZPO art.277 ZPO
Befehlsverfahren
Rechtskraft
Berufungsfähigkeit
Endentscheid
summarisches Verfahren
ordentlicher Richter
Vollstreckung