Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 ZPO OW im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es bestätigte, dass die Behörde gemäss dieser Bestimmung das Ermessen hat, weitere Unterlagen von der gesuchstellenden Person zu verlangen oder bei Dritten einzuholen, und dass eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs nicht in jedem Fall gewährt werden muss. Das Gericht stellte fest, dass der Obergerichtspräsident das Gesuch aufgrund ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführer und unvollständiger Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen rechtmässig abgewiesen hatte, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellte. Zudem wurde die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zurückgewiesen, da die Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit hatten, sich zu den beigezogenen Akten zu äussern.
unentgeltliche Rechtspflege
Ermessen der Behörde
Mitwirkungspflicht
rechtliches Gehör
Vermögens- und Einkommensverhältnisse
Willkürverbot
Bundesverfassung