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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)

ZPO·272

1. Kapitel: Prozesskosten

Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit

1 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.

2 Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.

Case law2015-03-27
art. 100 (1) ZPO

in

4A 46/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 ZPO, wonach die Sicherheit für die Parteientschädigung in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines Versicherungsunternehmens zu leisten ist. Die Beschwerdeführerin argumentierte, ihre Erklärung zur Verrechnung von Forderungen sollte als ausreichende Sicherheit gelten, doch das Gericht entschied, dass Art. 100 Abs. 1 ZPO eine abschliessende Aufzählung der zulässigen Sicherheitsleistungen enthält und keine anderen Formen zulässt. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die geforderte Sicherheitsleistung angeordnet, ohne die Erklärung der Beschwerdeführerin als ausreichend anzuerkennen.

art.93 (1) BGG art.93 (3) BGG art.99 (1) ZPO art.101 (3) ZPO art.95 BGG art.106 (2) BGG art.96 BGG
Sicherheitsleistung
Parteientschädigung
Zivilprozessrecht
Bankgarantie
Verrechnungseinrede
Dispositionsmaxime
Rechtsmittel
Case law2015-03-27
art. 100 (1) ZPO

in

141 III 155

Das Bundesgericht analysiert Art. 100 Abs. 1 ZPO im Kontext der Sicherheitsleistung für Parteientschädigung bei fehlendem Sitz in der Schweiz. Es bestätigt, dass die Aufzählung der zulässigen Sicherheiten in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschließend ist (Bargeld, Bankgarantie oder Versicherungsgarantie). Die Beschwerdeführerin argumentierte, ihre Gegenforderungen könnten als Sicherheit anerkannt werden, doch das Gericht verneint dies mit Verweis auf den klaren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien. Es betont, dass die Sicherheit von höchster Qualität sein muss, um Verzögerungen zu vermeiden und die gegnerische Partei zu schützen. Zudem wird festgehalten, dass kein Staatsvertrag die Beschwerdeführerin von der Sicherheitsleistungspflicht befreit.

art.99 (1) ZPO art.62 (2) BGG art.99 (2) ZPO art.51 LugÜ art.99 (3) ZPO art.2 ZPO
Sicherheitsleistung
Parteientschädigung
fehlender Sitz in der Schweiz
abschließende Aufzählung
Staatsvertrag
Gegenforderungen
Wortlautauslegung
Case law2010-01-10
art. 100 (2) ZPO

in

6B 483/2010

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO ab, da die Vorinstanz ihre Entscheidung zur Kostenaufteilung ausreichend begründet hatte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder Willkür (Art. 9 BV) vorlag. Die Vorinstanz hatte die Kosten hälftig aufgeteilt, da die beiden Ehrverletzungsdelikte eng zusammenhängend waren und ungefähr den gleichen Aufwand verursacht hatten, was nicht als willkürlich angesehen wurde. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Kosten sollten sich nach der Strafandrohung richten, wurde verworfen, da diese nicht das materielle Risiko des Strafprozesses definiert. Zudem war die Nichtzustellung der gegnerischen Kostennote irrelevant, da die Parteikosten wettgeschlagen wurden.

art.68 (1) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.9 BV
Kostenaufteilung
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Ehrverletzungsdelikte
Strafprozess
Verfahrensvereinigung
Parteikosten
Case law2007-03-09
art. 100 (4) ZPO

in

5A 194/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Einladung zur Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 100 Ziff. 4 ZPO/BE die Unterschrift der Behörde enthalten muss. Der Appellationshof hatte entschieden, dass nur Vorladungen eine eigenhändige Unterschrift erfordern, nicht jedoch prozessleitende Verfügungen wie die Einladung zur Stellungnahme. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern diese Auslegung des kantonalen Prozessrechts willkürlich sei, und trat daher auf diese Rüge nicht ein. Es bestätigte somit die Auffassung des Appellationshofs, dass die fehlende eigenhändige Unterschrift keine Rechtsverletzung darstellt.

art.95 BGG art.75 (1) BGG art.80 SchKG art.72 (2) BGG art.105 (1) BGG art.108 (1) BGG art.90 BGG
Rechtsöffnungsverfahren
Unterschrift
Vorladung
prozessleitende Verfügungen
Willkür
kantonales Prozessrecht
Beschwerdebegründung
Case law2004-02-02
art. 100 (1) ZPO

in

4P.184/2003

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Frage der gesetzmässigen Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin. Es stellte fest, dass das Obergericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Leiter der Zweigniederlassung der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Kollektivprokura befugt waren, Rechtsanwalt Frank eine gültige Prozessvollmacht zu erteilen, da der Rechtsstreit den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung betraf. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass die Anwendung von § 100 Abs. 1 lit. c ZPO willkürlich gewesen sei, da die Prozessvollmacht rechtsgültig war und keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorlag.

art.718 OR art.29 (1) BV art.396 (3) OR art.8_a (3) SchKG art.121 (1) ZPO art.121 (2) ZPO art.57 ZPO art.460 (1) OR art.44 ZPO art.55 ZGB art.269 (2) ZPO art.270 ZPO art.459 OR art.9 BV art.48 ZPO art.85_a SchKG
Prozessvertretung
Willkürverbot
Prozessvollmacht
Zweigniederlassung
Kollektivprokura
Rechtsschutzinteresse
Beweiswürdigung
Case law2003-09-04
art. 100 (2) ZPO

in

5P.8/2003

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege. Die Obergerichtskommission hatte das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen, ohne weitere Unterlagen anzufordern. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur umfassenden Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen war, insbesondere durch das Fehlen von Nachweisen über seine Wohnadresse und die Auszahlung aus der II. Säule. Die Annahme der Obergerichtskommission, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, wurde nicht als willkürlich erachtet, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderungen keine ausreichenden Unterlagen eingereicht hatte.

art.29 (1) BV art.29 (2) BV art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Mitwirkungspflicht
finanzielle Verhältnisse
Willkür
Bundesverfassung
Verfahrensrecht
Beschwerde
Case law2002-10-01
art. 100 (2) ZPO

in

5P.425/2001

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 ZPO OW im Zusammenhang mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es bestätigte, dass die Behörde gemäss dieser Bestimmung das Ermessen hat, weitere Unterlagen von der gesuchstellenden Person zu verlangen oder bei Dritten einzuholen, und dass eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs nicht in jedem Fall gewährt werden muss. Das Gericht stellte fest, dass der Obergerichtspräsident das Gesuch aufgrund ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführer und unvollständiger Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen rechtmässig abgewiesen hatte, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellte. Zudem wurde die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zurückgewiesen, da die Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit hatten, sich zu den beigezogenen Akten zu äussern.

art.29 (2) BV art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Ermessen der Behörde
Mitwirkungspflicht
rechtliches Gehör
Vermögens- und Einkommensverhältnisse
Willkürverbot
Bundesverfassung