Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 928 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Besitzesschutzklage, bei der die Beschwerdeführerin eine Störung ihres Besitzes durch die Verlegung einer zusätzlichen Heizungsleitung im gemeinsamen Leitungsschacht durch die Beschwerdegegner geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass der Besitzesschutz bei Grunddienstbarkeiten nicht auf dem vertraglichen Inhalt der Dienstbarkeit, sondern auf der bisherigen tatsächlichen Ausübung beruht. Es prüfte, ob die neue Leitung eine unzumutbare Mehrbelastung oder erhebliche Überschreitung der Dienstbarkeit darstellte, und kam zum Schluss, dass dies einen Ermessensentscheid erfordere, da die Rechtslage nicht klar sei. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Leitungsschacht als Vorrichtung zur Ausübung der Dienstbarkeit diene und der Einbau der neuen Leitung möglicherweise im Rahmen des Sondereigentums der Dienstbarkeitsberechtigten liege, was eine Besitzesstörung ausschliessen könnte. Daher verneinte das Gericht eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO und wies die Beschwerde ab.
Besitzesschutz
Grunddienstbarkeit
Werkleitungsrecht
Verbotene Eigenmacht
Tatsächliche Ausübung
Leitungsschacht
Sondereigentum