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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

3. Klage aus Besitzesstörung
Art. 928

1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.

2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.

Case law2020-03-19
art. 928 ZGB

in

5D 56/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 928 ZGB durch das Kantonsgericht St. Gallen, welches den Verfügungsanspruch der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin und Besitzerin der Kathedrale St. Gallen bejahte. Der Beschwerdeführer störte den Besitz durch demonstrative Handlungen während Gottesdiensten, ohne dass ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 52 Abs. 2 OR oder Art. 701 ZGB vorlag. Das Gericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine klare Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 6, 10, 13 EMRK) nachweisen konnte und sich die Beschwerde grösstenteils auf appellatorische Ausführungen beschränkte. Die Grundrechtsausübung rechtfertigt keine Zivilrechtsverletzungen, und die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.74 (1) BGG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG art.701 ZGB art.52 (2) OR
Besitzesschutz
Eigentumsrecht
Notstand
Grundrechte
Meinungsäusserungsfreiheit
Verfügungsanspruch
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Case law2020-02-24
art. 928 (1) ZGB

in

5D 197/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 928 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Besitzesschutzklage, bei der die Beschwerdeführerin eine Störung ihres Besitzes durch die Verlegung einer zusätzlichen Heizungsleitung im gemeinsamen Leitungsschacht durch die Beschwerdegegner geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass der Besitzesschutz bei Grunddienstbarkeiten nicht auf dem vertraglichen Inhalt der Dienstbarkeit, sondern auf der bisherigen tatsächlichen Ausübung beruht. Es prüfte, ob die neue Leitung eine unzumutbare Mehrbelastung oder erhebliche Überschreitung der Dienstbarkeit darstellte, und kam zum Schluss, dass dies einen Ermessensentscheid erfordere, da die Rechtslage nicht klar sei. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Leitungsschacht als Vorrichtung zur Ausübung der Dienstbarkeit diene und der Einbau der neuen Leitung möglicherweise im Rahmen des Sondereigentums der Dienstbarkeitsberechtigten liege, was eine Besitzesstörung ausschliessen könnte. Daher verneinte das Gericht eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO und wies die Beschwerde ab.

art.743 ZGB art.927 (1) ZGB art.292 StGB art.257 (1) ZPO art.919 (1) ZGB art.741 ZGB
Besitzesschutz
Grunddienstbarkeit
Werkleitungsrecht
Verbotene Eigenmacht
Tatsächliche Ausübung
Leitungsschacht
Sondereigentum
Case law2019-12-18
art. 928 (1) ZGB

in

5D 46/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 928 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Besitzesstörungsklage zwischen den Parteien, die Mitbesitz an einer Aufmauerung hatten. Es stellte fest, dass die Besitzesstörungsklage nur zulässig ist, wenn die Besitzsphären der Mitbesitzer deutlich abgegrenzt werden können, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Das Gericht betonte, dass im Besitzesschutzverfahren nur die tatsächliche Gewalt über die Sache, nicht aber die Rechtmässigkeit des Besitzes geprüft wird. Die Klage wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführer keinen ausschliessenden Gebrauch der Aufmauerung nachweisen konnten und die behauptete Störung nicht als übermässig eingestuft wurde.

art.737 ZGB art.927 (1) ZGB art.670 ZGB art.684 ZGB art.920 ZGB art.919 (1) ZGB
Besitzesschutz
Mitbesitz
Besitzesstörung
verbotene Eigenmacht
tatsächliche Gewalt
Überbaurecht
Nachbarrecht
Case law2018-12-11
art. 928 ZGB

in

145 III 121

Das Bundesgericht analysiert die Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der H. AG im Zusammenhang mit einer Eigentumsfreiheitsklage aufgrund der Verschiebung einer Brücke. Es wird festgestellt, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Verwaltungsgemeinschaft nur in ihrem Verwaltungsbereich passivlegitimiert ist, nicht jedoch als Eigentumsgemeinschaft. Die H. AG wird nicht als Störerin im Sinne von Art. 928 ZGB qualifiziert, da sie lediglich als Hilfsperson gehandelt hat und keine eigene Verfügungsmacht über die Brücke besitzt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann nicht als Zustandsstörerin angesehen werden, da die Brücke nicht in ihrem Sondervermögen steht, sondern im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer. Die Klage der Beschwerdeführer wird abgewiesen, da die eingeklagten Parteien nicht passivlegitimiert sind.

art.95 (a) BGG art.712_t (2) ZGB art.712_q (2) ZGB art.59 ZPO art.70 (1) ZPO art.712_l (2) ZGB art.75 ZGB art.42 (2) BGG art.712_m (2) ZGB art.712_r (2) ZGB art.712_b (2) ZGB
Passivlegitimation
Stockwerkeigentümergemeinschaft
Eigentumsfreiheitsklage
Verhaltensstörer
Zustandsstörer
Verwaltungsgemeinschaft
Miteigentum
Case law2018-11-12
art. 928 ZGB

in

5A 340/2017

Das Bundesgericht analysierte Art. 928 ZGB im Zusammenhang mit einer Besitzesstörung und Eigentumsfreiheitsklage. Es stellte fest, dass Besitzesschutzklagen als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gelten und nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Beschwerdeführer erfüllten das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden konnte. Hinsichtlich der Eigentumsfreiheitsklage prüfte das Gericht, ob ein unmittelbarer Eingriff in die Substanz des Grundstücks vorlag, was verneint wurde, da die Beeinträchtigung durch die Brücke nicht als direkte Einwirkung qualifiziert werden konnte. Zudem fehlte es an der Passivlegitimation der eingeklagten Parteien, da weder die H.________ AG noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Störer im Sinne von Art. 928 ZGB angesehen werden konnten.

art.712_l (1) ZGB art.106 (1) BGG art.712_m ZGB art.644 (2) ZGB art.712_t (2) ZGB art.106 (2) BGG art.98 BGG art.641 (2) ZGB art.679 ZGB
Besitzesstörung
Eigentumsfreiheitsklage
Passivlegitimation
Stockwerkeigentum
Verfassungsrechtliche Rüge
Unmittelbare Einwirkung
Verwaltungsgemeinschaft
Case law2017-10-16
art. 928 (1) ZGB

in

5A 676/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 928 Abs. 1 ZGB, wonach der Besitzer Klage erheben kann, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird. Im vorliegenden Fall wurde die Klage des Beschwerdegegners auf Eigentumsschutz gestützt (Art. 641 Abs. 2 ZGB), da die Beklagten ohne rechtliche Grundlage dessen Grundstücke mit Pistenfahrzeugen befuhren, um Skipisten zu präparieren. Das Gericht stellte fest, dass weder eine obligatorische noch eine dingliche Berechtigung für diese Nutzung bestand und auch keine gesetzliche Duldungspflicht aus der Zonierung als Skizone abgeleitet werden konnte. Daher wurde die Klage gutgeheissen und die Beschwerde der Beklagten abgewiesen.

art.100 (1) BGG art.292 StGB art.74 (1 lit. b) BGG art.46 (1 lit. b) BGG art.72 (1) BGG art.76 (1) BGG art.66 (1 und 5) BGG art.75 BGG art.641 (2) ZGB art.90 BGG art.699 ZGB art.929 ZGB
Eigentumsschutz
Besitzesschutz
Duldungspflicht
Skizone
Pistenfahrzeuge
Raumplanungsrecht
Verbotene Eigenmacht
Case law2015-04-14
art. 928 ZGB

in

5A 126/2015

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 928 ZGB im Zusammenhang mit einer Besitzesstörung durch die Versetzung einer Brücke auf dem Dach einer Stockwerkeigentumsliegenschaft. Die Beschwerdeführer, Eigentümer einer betroffenen Einheit, machten geltend, dass die Brücke ihre Privatsphäre und ihr Besitzrecht beeinträchtige. Das Gericht stellte fest, dass eine Besitzesstörung gemäss Art. 928 ZGB vorliegen kann, wenn die Störung übermässig ist und ein Beseitigungsanspruch besteht. Allerdings müsse die Störung die Schwelle des Übermasses gemäss Art. 684 ZGB überschreiten. Das Obergericht hatte zuvor entschieden, dass die Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die Brücke nicht übermässig sei und eine Rückversetzung unverhältnismässig wäre, da die Brücke nur sporadisch genutzt werde und Sichtbarrieren möglich seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da keine Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte festgestellt werden konnte.

art.261 (1) ZPO art.28 (1) ZGB art.712_l ZGB art.684 ZGB art.712_a ZGB art.926 ZGB art.929 ZGB art.927 (2) ZGB
Besitzesstörung
Stockwerkeigentum
Privatsphäre
Verhältnismässigkeit
Passivlegitimation
Vorsorgliche Massnahmen
Willkürverbot
Case law2013-02-27
art. 928 (1) ZGB

in

5A 944/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Besitzesschutzklage gemäss Art. 928 Abs. 1 ZGB, in der die Beschwerdeführerin die Nutzung ihrer Grundstücke durch die Beschwerdegegner als Zugangsweg verbieten lassen wollte. Das Gericht stellte fest, dass die Besitzesschutzklage als vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG zu verstehen ist und nur die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung des früheren Zustands bezweckt, ohne über die materielle Rechtslage zu entscheiden. Es wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine klaren und detaillierten Rügen zur Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht hatte und sich ihre Argumente auf unzulässige Sachverhaltsdarstellungen und appellatorische Kritik beschränkten. Zudem betonte das Gericht, dass bei Besitzesschutzklagen im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten die bisherige tatsächliche Ausübung und nicht die materielle Rechtslage entscheidend ist.

art.641 ZGB art.75 (1) BGG art.781 (1) ZGB art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.98 BGG art.54 (1) BGG art.74 (1) BGG art.42 (1) BGG art.68 (2) BGG art.113 BGG art.105 (1) BGG
Besitzesschutzklage
Art. 928 ZGB
vorsorgliche Massnahme
Willkürverbot
Grunddienstbarkeit
tatsächliche Ausübung
Bundesgericht
Case law2013-02-07
art. 928 (1) ZGB

in

5A 471/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 928 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Besitzstörung durch Erdnägel, die von den Beschwerdegegnerinnen im Grundstück der Beschwerdeführer eingebracht wurden und nach Bauabschluss verblieben. Das Gericht prüfte, ob die andauernde Störung des Eigentums und Besitzes der Beschwerdeführer durch die Erdnägel eine verbotene Eigenmacht darstellt und ob ein Beseitigungsanspruch im Befehlsverfahren geltend gemacht werden kann. Das Obergericht hatte die Klage wegen Illiquidität des Sachverhalts und mangels klaren Rechts nicht eingetreten, was das Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigte, da die Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und die Auslegung eines Vergleichs zwischen den Parteien den Rahmen des Befehlsverfahrens überschritten.

art.2 (2) ZGB art.292 StGB art.641 (2) ZGB
Besitzstörung
Eigentumsstörung
Befehlsverfahren
Illiquidität
Rechtsmissbrauch
Beseitigungsanspruch
Verbotene Eigenmacht
Case law2011-03-28
art. 928 (1) ZGB

in

5A 828/2010

Das Bundesgericht entschied, dass die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte durch das Kassationsgericht eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV darstellt. Das Gericht stellte klar, dass der Eigentümer sich gegen unmittelbare Eingriffe in sein Grundeigentum mit privatrechtlichen Mitteln, insbesondere der Besitzesstörungsklage nach Art. 928 Abs. 1 ZGB, wehren kann. Die Frage, ob solche Eingriffe aufgrund objektiven Rechts zu dulden sind, liegt in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Daher wurde der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht zurückgewiesen.

art.107 (2) BGG art.680 ZGB art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.695 ZGB art.66 (1) BGG art.9 BV art.67 BGG art.98 BGG art.68 (1) BGG art.8 ZGB art.90 BGG art.686 (2) ZGB art.927 ZGB art.72 BGG
Besitzesschutz
Rechtsverweigerung
Zuständigkeit
Eigentumsrecht
Erdnägel
Baurecht
Verwaltungsrechtsweg