Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob Art. 154 Abs. 2 ZGB zwingender oder dispositiver Natur ist. Die Klägerin argumentiert, dass die Bestimmung zwingend sei, um nach einer Scheidung alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aufzulösen. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Bestimmung dispositiv ist, da der Wortlaut, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien keine zwingende Natur erkennen lassen. Es wird betont, dass der hypothetische Wille der Ehegatten, der in der Regel vorhanden sein mag, nicht präsumiert werden darf, wenn er nachweislich nicht vorhanden ist. Das Gericht verweist auf die Vertragsfreiheit unter Ehegatten und die Möglichkeit, erbrechtliche Anordnungen auch nach der Scheidung zu bestätigen. Es wird auch auf die Revision des Scheidungsrechts hingewiesen, die eine ähnliche Regelung vorsieht. Im konkreten Fall haben die Ehegatten im Erbvertrag vom 21. Mai 1965 und in der letztwilligen Verfügung vom 21. März 1985 ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die erbrechtlichen Anordnungen über die Scheidung hinaus gelten sollen. Daher ist dieser Wille zu beachten, und die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
Erbvertrag
Scheidung
dispositive Norm
letztwillige Verfügung
hypothetischer Wille
Erbrecht
Vertragsfreiheit