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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

I. Umfang der Verfügungsbefugnis
Art. 470

1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501

2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

501 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

Case law2013-01-30
art. 470 (1) ZGB

in

139 V 1

Die Beschwerdeführer K. und O. sind Nachkommen des verstorbenen A. sel., der in seinem Testament seine Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzte. Die Beschwerdeführer akzeptierten diese Einsetzung und verzichteten auf eine Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Dadurch verloren sie ihre Erbenstellung, da sie den Pflichtteil nicht geltend machten. Gemäss Art. 470 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, wenn dieser schwere Pflichtverletzungen begangen hat. Die Beschwerdeführer wurden zwar nicht explizit enterbt, aber durch die Einsetzung einer Alleinerbin ohne Herabsetzungsklage verloren sie ihre Erbenstellung. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein übergangener Erbe ohne Herabsetzungsklage keine Erbenstellung besitzt und daher nicht rückerstattungspflichtig ist. Dies gilt auch für unrechtmässig bezogene Sozialleistungen (Art. 25 ATSG).

art.457 (1) ZGB art.2 (1) ATSV art.477 ZGB art.479 ZGB art.478 (1) ZGB art.522 ZGB art.25 (1) ATSG
Enterbung
Pflichtteil
Herabsetzungsklage
Erbenstellung
Sozialversicherungsrecht
Testament
Rückerstattungspflicht
Case law2013-01-30
art. 470 (1) ZGB

in

139 V 1

{'factual_context': 'Die Beschwerdeführer K. und O. sind Nachkommen des verstorbenen A. sel., der in seinem Testament seine Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzte. Die Beschwerdeführer akzeptierten diese Einsetzung und verzichteten auf eine Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Dadurch verloren sie ihre Erbenstellung, da sie den Pflichtteil nicht geltend machten.', 'normative_analysis': 'Gemäss Art. 470 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, wenn dieser schwere Pflichtverletzungen begangen hat. Die Beschwerdeführer wurden zwar nicht explizit enterbt, aber durch die Einsetzung einer Alleinerbin ohne Herabsetzungsklage verloren sie ihre Erbenstellung. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein übergangener Erbe ohne Herabsetzungsklage keine Erbenstellung besitzt und daher nicht rückerstattungspflichtig ist. Dies gilt auch für unrechtmässig bezogene Sozialleistungen (Art. 25 ATSG).'}

art.457 (1) ZGB art.2 (1) ATSV art.477 ZGB art.479 ZGB art.478 (1) ZGB art.522 ZGB art.25 (1) ATSG
Enterbung
Pflichtteil
Herabsetzungsklage
Erbenstellung
Sozialversicherungsrecht
Testament
Rückerstattungspflicht
Case law2008-07-30
art. 470 ZGB

in

5A 122/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 3 des Erbvertrages zwischen C.________ und D.________, insbesondere der Frage, ob dieser eine Lücke bezüglich der Geltendmachung des Pflichtteilsviertels durch E.________, die Mutter von D.________, aufweist. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass der Erbvertrag keine explizite Regelung für diesen Fall enthielt und somit eine Vertragslücke vorlag, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu schließen sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung, da weder der Wortlaut noch der systematische Zusammenhang des Vertrages Hinweise auf eine Mitregelung des Pflichtteilsfalls ergaben. Es wurde betont, dass die Vertragsparteien ihre Erben gleich behandeln wollten und keine Anhaltspunkte für eine Bevorzugung einer Seite bestanden. Daher wurde der Pflichtteilsviertel von E.________ den Beschwerdeführern angerechnet, was zu einer hälftigen Teilung des verbleibenden Vermögens zwischen den Erben von C.________ und D.________ führte.

art.604 (1) ZGB art.18 (1) OR art.522 ZGB
Erbvertrag
Vertragslücke
Pflichtteilsrecht
Vertragsauslegung
Treu und Glauben
Nacherbschaft
hypothetischer Parteiwillen
Case law2002-06-14
art. 470 ZGB

in

128 III 314

Die Klägerin K. stützt sich auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB, um die ehevertragliche Vorschlagszuweisung an den Beklagten B. anzufechten. Das Bundesgericht prüft, ob diese Zuweisung eine Entäusserung von Vermögenswerten darstellt und ob eine Umgehungsabsicht des Erblassers vorlag. Es wird festgestellt, dass der Verzicht des Erblassers auf den Vorschlagsanteil im Ehevertrag eine Entäusserung im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB darstellt, da dieser Anspruch bereits als Anwartschaft bestand und der Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte. Die Umgehungsabsicht wird bejaht, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hatte und deren Benachteiligung für möglich halten musste. Die Klägerin hat ausreichend substantiiert, dass die Vermögensverhältnisse des Erblassers eine Benachteiligungsabsicht nahelegen.

art.216 ZGB art.527 (4) ZGB art.204 (1) ZGB art.214 ZGB art.470 ZGB
Pflichtteilsverletzung
Ehevertrag
Entäusserung von Vermögenswerten
Umgehungsabsicht
Herabsetzungsklage
Passivlegitimation
Vorschlagsanteil
Case law1996-06-25
art. 470 ZGB

in

122 III 308

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob Art. 154 Abs. 2 ZGB zwingender oder dispositiver Natur ist. Die Klägerin argumentiert, dass die Bestimmung zwingend sei, um nach einer Scheidung alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aufzulösen. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Bestimmung dispositiv ist, da der Wortlaut, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien keine zwingende Natur erkennen lassen. Es wird betont, dass der hypothetische Wille der Ehegatten, der in der Regel vorhanden sein mag, nicht präsumiert werden darf, wenn er nachweislich nicht vorhanden ist. Das Gericht verweist auf die Vertragsfreiheit unter Ehegatten und die Möglichkeit, erbrechtliche Anordnungen auch nach der Scheidung zu bestätigen. Es wird auch auf die Revision des Scheidungsrechts hingewiesen, die eine ähnliche Regelung vorsieht. Im konkreten Fall haben die Ehegatten im Erbvertrag vom 21. Mai 1965 und in der letztwilligen Verfügung vom 21. März 1985 ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die erbrechtlichen Anordnungen über die Scheidung hinaus gelten sollen. Daher ist dieser Wille zu beachten, und die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.

art.217 ZGB art.77 (2) VVG art.18 OR art.242 (3) ZGB art.83 (2) VVG
Erbvertrag
Scheidung
dispositive Norm
letztwillige Verfügung
hypothetischer Wille
Erbrecht
Vertragsfreiheit
Case law1976-08-17
art. 470 ZGB

in

102 II 136

Der Erblasser, ein britischer Staatsangehöriger mit langjährigem Wohnsitz in der Schweiz, unterstellte seine Erbfolge dem englischen Recht, das keine Pflichtteilsansprüche kennt. Seine Tochter, eine Schweizerin, klagte auf Anerkennung ihres Pflichtteilsanspruchs nach schweizerischem Recht und behauptete, die Wahl des englischen Rechts sei missbräuchlich und verstoße gegen den schweizerischen Ordre public. Das Bundesgericht entschied, dass die Unterstellung der Erbfolge unter das englische Recht nicht missbräuchlich sei, da Art. 22 Abs. 2 NAG in Verbindung mit Art. 32 NAG keine weiteren Voraussetzungen als die Einhaltung der Formvorschriften verlange. Zudem sei das schweizerische Pflichtteilsrecht nicht Teil des Ordre public, da eine solche Qualifikation die Wirkung der Rechtswahl weitgehend zunichte machen würde. Die Frage des Pflichtteilsschutzes sei eng mit der gesamten Erbfolgeordnung verflochten und müsse daher dem gewählten ausländischen Recht überlassen bleiben.

art.2 ZGB
Erbrecht
Pflichtteil
Rechtswahl
Ordre public
Heimatrecht
Testierfreiheit
Missbrauch
Case law1976-08-17
art. 470 ZGB

in

102 II 136

{'factual_context': 'Der Erblasser, ein britischer Staatsangehöriger mit langjährigem Wohnsitz in der Schweiz, unterstellte seine Erbfolge dem englischen Recht, das keine Pflichtteilsansprüche kennt. Seine Tochter, eine Schweizerin, klagte auf Anerkennung ihres Pflichtteilsanspruchs nach schweizerischem Recht und behauptete, die Wahl des englischen Rechts sei missbräuchlich und verstoße gegen den schweizerischen Ordre public.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entschied, dass die Unterstellung der Erbfolge unter das englische Recht nicht missbräuchlich sei, da Art. 22 Abs. 2 NAG in Verbindung mit Art. 32 NAG keine weiteren Voraussetzungen als die Einhaltung der Formvorschriften verlange. Zudem sei das schweizerische Pflichtteilsrecht nicht Teil des Ordre public, da eine solche Qualifikation die Wirkung der Rechtswahl weitgehend zunichte machen würde. Die Frage des Pflichtteilsschutzes sei eng mit der gesamten Erbfolgeordnung verflochten und müsse daher dem gewählten ausländischen Recht überlassen bleiben.'}

art.2 ZGB
Erbrecht
Pflichtteil
Rechtswahl
Ordre public
Heimatrecht
Testierfreiheit
Missbrauch
Case law1954-09-16
art. 470 ZGB

in

80 II 200

Der Streit betrifft die Verteilung von Wertveränderungen des Nachlasses zwischen dem Todestag des Erblassers und der endgültigen Teilung. Der Kläger argumentiert, dass der Zuwachs oder Abgang unter die pflichtteilsberechtigten Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile von je 1/4 zu verteilen sei, da das ZGB von der verfügbaren Quote und nicht vom Pflichtteil ausgehe. Das Gericht analysiert Art. 474 Abs. 1 ZGB und kommt zum Schluss, dass dieser nicht die vom Kläger angenommene Tragweite hat. Es wird unterschieden zwischen der Zuwendung einer bestimmten Summe oder eines bestimmten Gegenstandes und einer Verfügung über einen bestimmten Bruchteil des Nachlasses. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verfügung über einen Bruchteil des Nachlasses, wobei die Verweisung eines Erben auf den Pflichtteil bedeutet, dass der Erblasser über denjenigen Bruchteil des Nachlasses verfügt, um den die gesetzliche Erbquote des auf den Pflichtteil gesetzten Erben grösser ist als die Pflichtteilsquote. Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Wertveränderungen entsprechend den festgesetzten Quoten zu verteilen sind.

art.475 ZGB art.457 ZGB art.527 (3) ZGB art.471 (1) ZGB art.474 (1) ZGB art.617 ZGB art.533 ZGB
Pflichtteil
Erbteilung
Wertveränderung
verfügbarer Teil
gesetzliche Erbquote
Herabsetzungsklage
Nachlassverteilung