Nach Art. 88 OG steht die Befugnis zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Die Eltern des Mündels werden durch die Wahl des Vormunds in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt, da Art. 381 ZGB ausschliesslich im öffentlichen Interesse aufgestellt wurde. Die Vormundschaft ist eine öffentliche Angelegenheit, und die persönliche Rechtsstellung der Eltern bleibt unberührt. Das Vorschlagsrecht der Eltern nach Art. 381 ZGB ist nicht als persönliches Recht, sondern im öffentlichen Interesse gewährt. Die Wahl des Vormunds kann zwar nach Art. 388 ZGB von jedermann angefochten werden, doch dies ist eine Sondervorschrift, die auf das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht anwendbar ist. Die gleichen Überlegungen gelten für Art. 380 ZGB, wonach die Behörde bei der Wahl des Vormunds einem tauglichen nahen Verwandten den Vorzug geben soll. Dies begründet jedoch keinen Anspruch des Verwandten auf das Amt, sondern dient dem öffentlichen Interesse an der Wahl eines geeigneten Vormunds. Daher sind weder die Eltern noch der übergangene Verwandte zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
staatsrechtliche Beschwerde
Vormundschaft
Vorschlagsrecht
öffentliches Interesse
Beschwerdelegitimation
Art. 381 ZGB
Art. 380 ZGB