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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 381

1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.

2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

1.
unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
2.
die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder
3.
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.

Case law2009-09-14
art. 381 ZGB

in

5A 439/2009

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 381 ZGB im Zusammenhang mit der Übertragung der elterlichen Sorge nach dem Tod der unverheirateten Mutter. Die Beschwerdeführerin 1 berief sich auf eine Vorsorgevollmacht der verstorbenen Mutter, die sie als Vormündin vorsah. Das Gericht stellte jedoch klar, dass weder Art. 380 ZGB noch Art. 381 ZGB einem Verwandten oder einem vorgeschlagenen Vormund des Vertrauens einen Anspruch auf Ernennung zum Vormund gewähren. Die Bestimmungen dienen dem Wohl des Kindes und nicht den Interessen der Verwandten. Da die Beschwerdeführerin 1 nicht darlegte, wie ihre rechtlich geschützten Interessen durch die Übertragung der elterlichen Sorge an den Kindsvater tangiert wurden, konnte auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.

art.380 ZGB art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.388 (2) ZGB art.298 (2) ZGB
elterliche Sorge
Vormundschaft
Vorsorgevollmacht
Kindeswohl
Beschwerdelegitimation
Verwandtenvorrecht
rechtlich geschütztes Interesse
Case law2008-10-14
art. 381 ZGB

in

5A 443/2008

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 381 ZGB die Behörde bei der Wahl des Beirates einem nahen Verwandten oder einer von der zu bevormundenden Person oder deren Eltern vorgeschlagenen Person den Vorzug geben soll, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Allerdings hat ein Verwandter weder einen Anspruch auf Ernennung zum Beirat noch auf die Wahl der von ihm vorgeschlagenen Person, da diese Bestimmung im öffentlichen Interesse und nicht im privaten Interesse der Verwandten oder der Eltern aufgestellt wurde. Im vorliegenden Fall sah das Gericht wichtige Gründe gegen die Ernennung der Beschwerdeführerin als Beirätin ihrer Mutter, insbesondere aufgrund eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Erbteilung und der Vermögenslage der Beschwerdeführerin. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.95 (a) BGG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.29 (3) BV art.388 (2) ZGB art.29 (1) BGG art.95 (b) BGG art.67 BGG art.397 (1) ZGB art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.380 ZGB
Beiratschaft
Interessenkonflikt
Vormundschaftsrecht
Ermessensentscheid
Rechtsschutzinteresse
Erbteilung
Unentgeltliche Rechtspflege
Case law2000-05-10
art. 381 ZGB

in

5P.332/2000

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 381 ZGB im Zusammenhang mit der Ernennung eines Vormunds für den beschwerdeführenden Z.________. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, das die Beschwerdeführerin Y.________ als ungeeignet für die Vormundschaft erachtete, da wichtige Gründe gemäss Art. 381 ZGB gegen ihre Ernennung sprachen. Das Obergericht hatte detailliert dargelegt, dass Y.________ den beschwerdeführenden Z.________ von seinem gewohnten Umfeld isoliert und ihn in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht hatte, was seine Unselbständigkeit verstärkte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Begründung des Obergerichts ausreichend war und keine Verletzung von Art. 381 ZGB vorlag. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Y.________ faktisch das Verfahren veranlasst hatte und daher die Kosten zu tragen hatte.

art.395 (1 und 2) ZGB art.29 (1 und 2) BV art.8 (1) EMRK art.8 BV art.14 BV art.9 BV art.380 ZGB
Vormundschaft
Art. 381 ZGB
Eignung des Vormunds
Abhängigkeitsverhältnis
Begründungspflicht
Kostenauferlegung
staatsrechtliche Beschwerde
Case law1992-01-20
art. 381 ZGB

in

118 IA 229

Der Fall betrifft die Frage, ob das Mündel oder die zu verbeiratende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person als Vormund oder Beirat hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 381 ZGB zwar primär im öffentlichen Interesse aufgestellt wurde, jedoch in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass das Mündel oder die zu verbeiratende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung einer Vertrauensperson hat. Dies gilt insbesondere, weil die Ernennung eines Vormunds oder Beirats die Persönlichkeit des Betroffenen in erheblichem Masse berührt und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Mündel und dem Vormund oder Beirat erforderlich ist. Das Gericht bejaht daher die Beschwerdelegitimation des Mündels oder der zu verbeiratenden Person, sofern keine wichtigen Gründe gegen die vorgeschlagene Person sprechen.

art.395 (1 und 2) ZGB art.397 ZGB art.388 ZGB
Vormundschaft
Beiratschaft
rechtlich geschütztes Interesse
Beschwerdelegitimation
Willkürbeschwerde
öffentliches Interesse
Persönlichkeitsrecht
Case law1991-11-28
art. 381 ZGB

in

117 IA 506

Nach Art. 88 OG steht die Befugnis zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Die Eltern des Mündels werden durch die Wahl des Vormunds in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt, da Art. 381 ZGB ausschliesslich im öffentlichen Interesse aufgestellt wurde. Die Vormundschaft ist eine öffentliche Angelegenheit, und die persönliche Rechtsstellung der Eltern bleibt unberührt. Das Vorschlagsrecht der Eltern nach Art. 381 ZGB ist nicht als persönliches Recht, sondern im öffentlichen Interesse gewährt. Die Wahl des Vormunds kann zwar nach Art. 388 ZGB von jedermann angefochten werden, doch dies ist eine Sondervorschrift, die auf das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht anwendbar ist. Die gleichen Überlegungen gelten für Art. 380 ZGB, wonach die Behörde bei der Wahl des Vormunds einem tauglichen nahen Verwandten den Vorzug geben soll. Dies begründet jedoch keinen Anspruch des Verwandten auf das Amt, sondern dient dem öffentlichen Interesse an der Wahl eines geeigneten Vormunds. Daher sind weder die Eltern noch der übergangene Verwandte zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

art.380 ZGB art.388 ZGB
staatsrechtliche Beschwerde
Vormundschaft
Vorschlagsrecht
öffentliches Interesse
Beschwerdelegitimation
Art. 381 ZGB
Art. 380 ZGB
Case law1981-10-01
art. 381 ZGB

in

107 IA 343

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Legitimation der Eltern eines Mündels, eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Ernennung eines Vormunds einzureichen. Gemäss [Art. 381 ZGB] soll einem Vorschlag der Eltern für einen Vormund ihres Vertrauens stattgegeben werden, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Allerdings wird diese Vorschrift als im öffentlichen Interesse stehend interpretiert, nicht im privaten Interesse der Eltern. Die Vormundschaft ist eine öffentliche Angelegenheit, und die Eltern haben kein rechtlich geschütztes Interesse, das durch die Wahl des Vormunds beeinträchtigt wird. Daher fehlt ihnen die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Allerdings können sie eine formelle Rechtsverweigerung rügen, wenn ihnen verwehrt wurde, Vorschläge zu machen oder Beweisanträge zu stellen. Die Würdigung der Beweise oder die Ablehnung von Anträgen aufgrund von Unerheblichkeit kann jedoch nicht gerügt werden.

art.4 BV art.388 (2) ZGB art.369 ZGB
staatsrechtliche Beschwerde
Vormundschaft
rechtlich geschützte Interessen
formelle Rechtsverweigerung
öffentliches Interesse
Beweisanträge
Legitimation
Case law1981-10-01
art. 381 ZGB

in

107 II 504

Die Ernennung eines Vormundes nach Art. 381 ZGB ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG, unterliegt jedoch nicht der Berufung nach Art. 44 OG, da es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt. Die Vormundschaftsbehörde handelt kraft ihres Amtes, und das Mündel ist ihr untergeordnet. Eltern des Mündels haben lediglich ein tatsächliches oder mittelbares Interesse an der Person des Vormundes, aber kein rechtlich geschütztes Interesse. Daher fehlt ihnen die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde, da sie durch die Nichtwahl der vorgeschlagenen Person nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden.

art.369 ZGB art.380 ZGB art.388 ZGB
Vormundschaft
Nichtigkeitsbeschwerde
rechtlich geschütztes Interesse
Zivilsache
Vormundschaftsbehörde
Elternrechte
Mündel