Art. 844
1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführer als Drittpfandgeber gemäss Art. 844 Abs. 2 ZGB eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG erheben können. Das Gericht stellte fest, dass die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nur dem Betriebenen zusteht und sich ausschliesslich auf die Schuld bezieht, nicht aber auf Einreden gemäss Art. 844 Abs. 2 ZGB. Da die Beschwerdeführer nicht als Betriebene im Sinne von Art. 85a Abs. 1 SchKG gelten und ihre Klage sich auf eine bereits durch lastenfreien Zuschlag untergegangene Grundpfandforderung bezog, wurde die Klage als aussichtslos eingestuft. Zudem fehlte es an einem schutzwürdigen Interesse, da die gesicherte Forderung nicht mehr bestand.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 844 Abs. 2 ZGB im Kontext einer Aberkennungsklage, bei der die Beschwerdeführer als Drittpfandgeber Einreden geltend machten, die eigentlich der Schuldnerin (D.________ AG) zustanden. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer zwar gemäss Art. 844 Abs. 2 ZGB solche Einreden erheben konnten, jedoch ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Klage nach der Versteigerung der Liegenschaft und der Löschung des Grundpfandrechts entfiel. Da die Grundpfandforderung und das Pfandrecht mit der Versteigerung untergegangen waren, bestand kein Interesse mehr an der Klage, da die Beschwerdeführer nicht mehr mit ihrem Grundstück hafteten. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab.
Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Vereinbarungen über Rückzahlung, Kündigung und Amortisation bilden jedoch keinen notwendigen Bestandteil des Pfandvertrags. Gemäss Art. 844 Abs. 1 ZGB kann der Schuldbrief auf sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt werden, wobei diese Bestimmungen dispositiv sind. Die Parteien können daher separate Vereinbarungen über Kündigungsmodalitäten treffen, auch wenn diese vom Schuldbrieftenor abweichen. Solche Vereinbarungen unterliegen nicht dem Formzwang der öffentlichen Beurkundung, da sie nicht zu den objektiv wesentlichen Bestimmungen des Pfandvertrags gehören. Die Änderung der Kündigungsbestimmungen kann daher formlos oder durch einfache Schriftlichkeit erfolgen, sofern sie nicht im Widerspruch zur Urkunde stehen.