1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
Das Bundesgericht beurteilte den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV im Kontext einer Einigungsverhandlung im Konkursverfahren. Es stellte fest, dass die Einigungsverhandlungen des Konkursamtes zur Verwertung von Miteigentumsanteilen keine materiell-rechtlichen Fragen klären, sondern lediglich eine bestmögliche Verwertung anstreben. Da das Konkursamt keine Entscheidungen über die Gültigkeit des Kaufvertrages trifft und die Beschwerdeführer sich ohne anwaltliche Vertretung äussern können, sah das Gericht keine Notwendigkeit für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Frage, ob den Beschwerdeführern im Rahmen von Einigungsverhandlungen des Konkursamtes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren ist. Im Zentrum steht die Verwertung von Miteigentumsanteilen an einer Wohnung und zwei Abstellplätzen, die mit einem Gesamtpfand belastet sind. Gemäss Art. 798 Abs. 1 ZGB müssen bei der Verwertung von Miteigentumsanteilen diese zuerst mit einem Teilbetrag belastet werden, um ein gesetzlich nicht zulässiges Gesamtpfand zu verhindern. Das Konkursamt versucht in solchen Fällen, durch Verhandlungen mit den Beteiligten eine Aufteilung der Pfandlasten oder eine Aufhebung des Miteigentums zu erreichen. Das Gericht betont, dass das Konkursamt dabei keine vollstreckungsrechtlichen Anordnungen trifft und keine materiell-rechtlichen Fragen entscheidet, sondern lediglich eine bestmögliche Verwertung anstrebt. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Gültigkeit des Kaufvertrags und die damit verbundenen zivilrechtlichen Konsequenzen zuerst geklärt werden müssten, was einen Rechtsbeistand erfordere. Das Gericht weist dies zurück, da das Konkursamt in Einigungsverhandlungen keine rechtliche Beurteilung der Gültigkeit des Kaufvertrags vornimmt. Die Beschwerdeführer können sich daher ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand zu den Verhandlungen äussern, da es sich um Fragen handelt, die sie bereits bei Abschluss des Kaufvertrags ohne anwaltliche Vertretung geregelt haben.
Das Bundesgericht analysiert Art. 798 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit der Neuverteilung von Gesamtpfandrechten bei Grundstücksübertragungen. Es stellt fest, dass ein Gesamtpfand nur zulässig ist, wenn die belasteten Grundstücke dem gleichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. Im vorliegenden Fall scheiterte die vertraglich vereinbarte Grundpfandbereinigung am Widerstand der Gläubiger, weshalb das Gericht die Anwendung von Art. 833 ZGB als zwingend erachtet. Der Grundbuchverwalter muss die Pfandhaft neu verteilen, um die gesetzlichen Vorgaben von Art. 798 ZGB einzuhalten. Die vertragliche Regelung der Parteien tritt hinter die gesetzliche Pflicht zur Neuverteilung zurück, sofern die Gläubiger nicht zustimmen. Das Gericht betont, dass der Grundbuchverwalter nicht befugt ist, die Eintragung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung zu verweigern, sondern lediglich die formellen Voraussetzungen prüfen darf.