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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

II. Rechtsgeschäft
Art. 779a630

1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.

630 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Case law2022-01-28
art. 779_a (2) ZGB

in

5A 373/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 779a Abs. 2 ZGB im Kontext der Verpflichtung zur Bezahlung des Baurechtszinses und dessen Vormerkung im Grundbuch. Es stellte fest, dass der Baurechtszins ohne Vormerkung nicht automatisch auf den neuen Bauberechtigten übergeht und der ursprüngliche Schuldner ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht entlassen wird. Die Vormerkung macht die Zinspflicht zur Realobligation, die sich nach der dinglichen Berechtigung richtet. Das Gericht betonte, dass die obligatorischen Verpflichtungen aus dem Baurechtsvertrag, einschließlich des Zinses, nicht zum dinglichen Rechtsverhältnis gehören, sondern vertraglicher Natur sind.

art.712_h ZGB art.779_d (1) ZGB art.943 (2) ZGB art.779 (1) ZGB art.779_i (1) ZGB art.779_c ZGB art.655 (2) ZGB
Baurechtszins
Realobligation
Vormerkung
Grundbuch
Schuldnerwechsel
Stockwerkeigentum
Vertragsauslegung
Case law2020-10-15
art. 779_a (2) ZGB

in

5A 838/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 779a Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Anpassung des Baurechtszinses gemäss dem Baurechtsvertrag vom 28. April 1983. Es stellte fest, dass der Basislandwert für die Anpassung des Baurechtszinses auf den Wert des unüberbauten Grundstücks abzustellen ist, da die Parteien im Vertrag den Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks als Referenz vereinbart hatten. Das Gericht wies die Auffassung des Obergerichts zurück, dass der Verkehrswert des bebauten Grundstücks massgeblich sei, und betonte, dass die Risikoallokation zwischen den Parteien sowie der Vertragszweck eine Auslegung zugunsten des unüberbauten Zustands erforderten. Zudem entschied das Bundesgericht, dass der Baurechtszins mit dem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen zu berechnen ist, da der ursprünglich vereinbarte Zinssatz der Bank C.________ nicht mehr verfügbar war und der Referenzzinssatz eine vergleichbare Verzinsung langfristiger Immobilieninvestitionen gewährleistet.

art.106 (1) BGG art.779_d (1) ZGB art.779 (1) ZGB art.95 BGG art.18 (1) OR art.779_c ZGB art.105 (1) BGG
Baurechtszins
Vertragsauslegung
Verkehrswert
Risikoallokation
Hypothekarischer Referenzzinssatz
Baurecht
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Case law2001-01-10
art. 779_a ZGB

in

4C.247/2001

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die Parteien im Baurechtsvertrag vom 28. September 1984 ein entgeltliches Baurecht vereinbart hatten, auch wenn der konkrete Zinsbetrag nicht festgelegt wurde. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass eine nachträgliche Vereinbarung über einen Baurechtszins von Null getroffen wurde, weshalb die objektive Vertragsauslegung gemäss dem Wortlaut des Vertrags galt. Die Beweislast für eine abweichende subjektive Vereinbarung lag bei der Klägerin, die diese nicht erfüllte. Das Gericht wies auch die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB durch falsche Beweislastverteilung zurück, da die Vorinstanz die Beweislast korrekt zugeordnet hatte. Zudem wurde die Vertragsergänzung durch das Obergericht zur Festsetzung des Baurechtszinses als rechtmässig angesehen, da die Parteien die Höhe des Zinses einer späteren Einigung vorbehalten hatten und keine Einigung erzielt worden war, was eine richterliche Festsetzung rechtfertigte.

art.2 OR art.18 (1) OR art.8 ZGB
Baurechtsvertrag
Baurechtszins
Vertragsauslegung
Beweislast
subjektiver Vertragswille
Vertragsergänzung
clausula rebus sic stantibus