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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

3. Ablösung durch das Gericht
Art. 736

1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.

Case law2022-06-27
art. 736 (1) ZGB

in

5A 1043/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführer alles Interesse an einer zu ihren Gunsten lautenden Grunddienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB verloren haben. Die Dienstbarkeit war 1981 zur Sicherstellung der Bebaubarkeit der Grundstücke eingetragen worden, da die damalige Bau- und Zonenordnung in Änderung stand. Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bau- und Zonenordnung 1985 war dieser Zweck erfüllt, sodass die Dienstbarkeit ihren Nutzen verloren hatte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Dienstbarkeit gelöscht werden kann, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein künftiges Wiederaufleben des Interesses der Beschwerdeführer vorlagen. Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags erfolgte nach den Grundsätzen von Art. 738 ZGB, wobei der Zweck der Dienstbarkeit aus dem Vertragstext und dem historischen Kontext abgeleitet wurde.

art.95 BGG art.106 (1) BGG art.8 ZGB art.29 (2) BV art.4 ZGB art.97 (1) BGG art.736 (2) ZGB art.738 (1) ZGB art.105 (1) BGG art.738 (2) ZGB
Grunddienstbarkeit
Interessenverlust
Baubeschränkung
Vertragsauslegung
Grundbuchrecht
Planungsrecht
Beweislast
Case law2022-04-27
art. 736 ZGB

in

5A 637/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die 1954 errichtete Dienstbarkeit 'Baubeschränkung' durch die später erlassene öffentlich-rechtliche Bauvorschrift (§ 238 Abs. 1 PBG/ZH) ausser Kraft gesetzt wurde. Es stellte fest, dass die Dienstbarkeit weder widerrechtlich noch nichtig ist, da sie vor der öffentlich-rechtlichen Vorschrift errichtet wurde und diese sie nicht von sich aus aufheben kann. Die kantonalen Zivilgerichte durften die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Dienstbarkeit unabhängig von den Verwaltungsentscheiden prüfen. Die Dienstbarkeit bleibt bestehen und könnte nur im Verfahren nach Art. 736 ZGB abgelöst werden, was eine Interessenabwägung erfordert. Das geplante Flachdach des Bauvorhabens verstösst gegen die dienstbarkeitsrechtliche Baubeschränkung, da es den Charakter der Siedlung mit ihren typischen Satteldächern verändert. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.737 ZGB art.292 StGB art.730 ZGB art.734 ZGB
Dienstbarkeit
Baubeschränkung
öffentlich-rechtliche Bauvorschrift
Interessenabwägung
Siedlungscharakter
Flachdach
Satteldach
Case law2021-07-12
art. 736 (1) ZGB

in

5A 223/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Grunddienstbarkeit (Parkplatzbenutzungsrecht) gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB durch Verzicht oder Unmöglichkeit der Ausübung untergegangen sei. Es stellte fest, dass kein Verzicht des Beschwerdegegners vorlag, da dieser auf einen vermeintlichen Ersatzanspruch vertraute und nicht gegen die Baumaßnahmen opponierte. Die Unmöglichkeit der Ausübung wurde verneint, da ein Rückbau der Tiefgarage möglich wäre und die Beschwerdeführer keinen Löschungsantrag gestellt hatten. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verpflichtung der Beschwerdeführer, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, um die Dienstbarkeit zu ermöglichen.

art.2 (2) ZGB art.742 ZGB art.738 (2) ZGB art.970 (4) ZGB art.58 (1) ZPO
Grunddienstbarkeit
Verzicht
Unmöglichkeit der Ausübung
Dienstbarkeitsvertrag
Rechtsmissbrauch
Wiederherstellungspflicht
Löschungsanspruch
Case law2021-04-13
art. 736 (2) ZGB

in

5A 128/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verlegung eines Fuss- und Fahrwegrechts gemäss Art. 742 ZGB zulässig ist, wenn die neue Stelle für den Berechtigten nicht weniger geeignet ist als die bisherige. Das Gericht stellte fest, dass die geplante Verlegung der Dienstbarkeit www für den Beschwerdeführer keine erhebliche Verschlechterung darstellt, da die neue Wegführung zwar eine Höhenbeschränkung von 3.6 Metern vorsieht, aber gleichzeitig die Fahrstrecke verkürzt und eine enge Kurve entfällt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Interessenabwägung nach Art. 742 ZGB korrekt durchgeführt hatte und keine willkürlichen Feststellungen getroffen wurden.

art.736 (2) ZGB art.738 ZGB art.737 (2) ZGB art.152 ZPO art.29 (2) BV art.53 ZPO art.4 ZGB
Dienstbarkeit
Wegrecht
Verlegung
Gleichwertigkeit
Interessenabwägung
Höhenbeschränkung
Bundesgericht
Case law2020-11-12
art. 736 (1) ZGB

in

5A 915/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts St. Gallen, das die Klage der A.________ AG auf Löschung einer Dienstbarkeit nach Art. 736 Abs. 1 ZGB abgewiesen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Dienstbarkeit nicht erfüllt seien, da die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück Nr. yyy nicht ihr ganzes Interesse verloren habe. Das Kantonsgericht hatte zutreffend erläutert, dass die Dienstbarkeit auch die zur Ausübung notwendigen Flächen umfasse, da sonst ihr Zweck, das Parken auf den bezeichneten Flächen zu ermöglichen, bereits bei ihrer Errichtung verfehlt worden wäre. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Dienstbarkeit aufgrund neuer Tatsachen ihre Bedeutung verloren habe, wie Art. 736 ZGB es verlangt. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.739 ZGB art.74 (2) BGG art.117 BGG art.113 BGG art.738 ZGB art.116 BGG art.9 BV
Dienstbarkeit
Löschung
Grundbuch
Vertragsauslegung
Interessenverlust
Verfassungsbeschwerde
Willkürverbot
Case law2020-03-19
art. 736 (1) ZGB

in

5A 873/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 736 Abs. 1 ZGB im Kontext der Löschung einer Dienstbarkeit, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang zu beurteilen ist, wobei der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit zu beachten ist. Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags erfolgte unter Berücksichtigung des historischen Kontextes und des Wortlauts des Errichtungsaktes. Das Gericht wies die Annahme zurück, dass das Wegrecht nur für den Gütertransport gedacht sei, und betonte, dass der Zweck des Wegrechts nicht eingeschränkt werden darf. Zudem wurde festgestellt, dass die Ausübung des Wegrechts nicht durch Hindernisse wie ein Mäuerchen, Obstbäume oder ein Schopftor verunmöglicht wird, solange diese nicht für die Ausübung der Dienstbarkeit erforderlich sind. Das Gericht hob hervor, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers in das Grundbuch nicht erschüttert wurde und dass kein konkludenter Verzicht auf das Wegrecht vorlag.

art.739 ZGB art.738 (1) ZGB art.737 (2) ZGB art.737 (1) ZGB art.973 ZGB art.734 ZGB art.738 (2) ZGB
Dienstbarkeit
Wegrecht
Löschung
Interesse
Auslegung
historischer Kontext
Rechtsmissbrauch
Case law2018-07-03
art. 736 (1) ZGB

in

5A 698/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die auf dem Grundstück KTN vvv lastende Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück KTN xxx noch von Interesse ist gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB. Das Gericht stellte fest, dass der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit, nämlich die unentgeltliche Parkierungsmöglichkeit für den Eigentümer des Grundstücks KTN xxx, durch die Abparzellierung und die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nicht mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht ein wirtschaftliches Interesse an der Vermietung der Parkplätze an Dritte geltend machen, da dies über den Rahmen einer Grunddienstbarkeit hinausgehe und mit dem Prinzip der Typenfixierung dinglicher Rechte unvereinbar sei. Das Gericht bestätigte die Löschung der Dienstbarkeit, da das ursprüngliche Interesse an ihrer Ausübung nicht mehr bestehe.

art.948 (2) ZGB art.738 (1) ZGB art.738 (2) ZGB art.745 (2) ZGB art.680 ZGB art.942 (2) ZGB art.755 (1) ZGB
Grunddienstbarkeit
Interessenverlust
Typenfixierung
Parkplatzbenutzungsrecht
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Abparzellierung
Löschung der Dienstbarkeit
Case law2018-05-24
art. 736 (2) ZGB

in

5A 770/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 736 Abs. 2 ZGB im Kontext eines Streits um ein Fuss- und Fahrwegrecht zwischen benachbarten Grundstückseigentümern. Der Beschwerdeführer beantragte die partielle Löschung der Dienstbarkeit, da das Interesse der Beschwerdegegner daran weggefallen oder unverhältnismässig gering sei. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die weitere Existenz eines Interesses der Beschwerdegegner an der Dienstbarkeit bejaht hatte, da diese trotz der langjährigen Duldung der Parkplatzsituation durch den Beschwerdeführer weiterhin ein konkretes Nutzungsinteresse hatten. Das Gericht wies zudem den Antrag auf Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung zurück, da der Beschwerdeführer die Belastung selbst verursacht hatte und sich nicht auf ein selbst geschaffenes Missverhältnis der Interessen berufen konnte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.29 (2) BV art.154 ZPO art.292 StGB art.8 ZGB art.738 ZGB art.4 ZGB art.737 (3) ZGB
Dienstbarkeit
Fuss- und Fahrwegrecht
Interessenabwägung
partielle Löschung
Ablösung gegen Entschädigung
Belastung durch Eigentümer
Beweislast
Case law2018-05-24
art. 736 (1) ZGB

in

5A 770/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 736 Abs. 1 ZGB, der die Löschung einer Dienstbarkeit vorsieht, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdegegner weiterhin ein Interesse an der Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts hatten, da die von den Parkplätzen des Beschwerdeführers ausgehende Beeinträchtigung nicht zu einem vollständigen Interessenverlust führte. Das Gericht wies darauf hin, dass eine langjährige Duldung der Störung durch den Beschwerdeführer kein ausreichender Grund für eine Löschung der Dienstbarkeit sei, insbesondere da die Beeinträchtigung auf eigenem Handeln des Beschwerdeführers beruhte. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass die Beschwerdegegner ein konkretes Interesse an der Nutzung der betroffenen Flächen hatten, was das Bundesgericht als verbindlich ansah. Daher wurde der Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB abgewiesen.

art.736 (2) ZGB art.154 ZPO art.292 StGB art.8 ZGB art.738 ZGB art.737 (3) ZGB
Dienstbarkeit
Fuss- und Fahrwegrecht
Interessenverlust
Löschung der Dienstbarkeit
Beeinträchtigung
Bewirtschaftung
Grundbuchrecht
Case law2018-03-07
art. 736 (1) ZGB

in

144 III 88

Die Beschwerdeführerin (A. AG) begehrt die Aufrechterhaltung einer Grunddienstbarkeit, die ihr ein unentgeltliches Benützungsrecht an Parkplätzen auf einem fremden Grundstück (KTN v) einräumt. Das Bundesgericht bestätigt die Löschung dieser Dienstbarkeit, da die Beschwerdeführerin das Recht nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausübt. Gemäss Art. 736 Abs. 1 CC ist eine Grunddienstbarkeit streng an das herrschende Grundstück (KTN x) gebunden und darf nicht zur wirtschaftlichen Nutzung (Vermietung an Dritte) verwendet werden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie wolle die Parkplätze gegen Entgelt an Dritte (Besucher des Mehrfamilienhauses auf KTN z) vermieten, was jedoch über den Zweck einer Grunddienstbarkeit hinausgeht. Das Gericht verweist auf den Grundsatz des numerus clausus der dinglichen Rechte (Typengebundenheit und Typenfixierung), wonach eine Grunddienstbarkeit nicht wie eine Nutzniessung (Art. 755 Abs. 1 ZGB) ausgeübt werden darf. Zudem ist die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Verpflichtung zur Bereitstellung von Besucherparkplätzen) für die zivilrechtliche Auslegung der Dienstbarkeit irrelevant, da sie keine privatrechtlichen Vorgaben enthält.

art.745 (2) ZGB art.680 ZGB art.730 ZGB art.755 (1) ZGB
Grunddienstbarkeit
numerus clausus der dinglichen Rechte
Typenfixierung
Nutzniessung
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Löschung von Grundbucheintragungen
Benützungsrecht