Das Bundesgericht analysierte Art. 736 Abs. 1 ZGB im Kontext der Löschung einer Dienstbarkeit, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang zu beurteilen ist, wobei der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit zu beachten ist. Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags erfolgte unter Berücksichtigung des historischen Kontextes und des Wortlauts des Errichtungsaktes. Das Gericht wies die Annahme zurück, dass das Wegrecht nur für den Gütertransport gedacht sei, und betonte, dass der Zweck des Wegrechts nicht eingeschränkt werden darf. Zudem wurde festgestellt, dass die Ausübung des Wegrechts nicht durch Hindernisse wie ein Mäuerchen, Obstbäume oder ein Schopftor verunmöglicht wird, solange diese nicht für die Ausübung der Dienstbarkeit erforderlich sind. Das Gericht hob hervor, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers in das Grundbuch nicht erschüttert wurde und dass kein konkludenter Verzicht auf das Wegrecht vorlag.
Dienstbarkeit
Wegrecht
Löschung
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Auslegung
historischer Kontext
Rechtsmissbrauch