Art. 677
1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob der Speicher als Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 Abs. 1 ZGB zu betrachten ist. Es wird festgestellt, dass der Speicher trotz seiner losen Verbindung mit dem Boden (auf vier Steinplatten ruhend) nicht als Fahrnisbaute gilt, da er seit mehreren Jahrhunderten am gleichen Ort stand und keine Absicht bestand, ihn ohne dauernde Verbindung mit dem Grundstück zu errichten. Das Gericht betont, dass bei der Beurteilung von Fahrnisbauten neben dem subjektiven Moment der Absicht auch das objektive Moment der äußeren Verbindung zu berücksichtigen ist. Allerdings wird in diesem Fall die Absicht der Beteiligten als entscheidend erachtet, da der Speicher nur lose mit dem Boden verbunden war. Die Parteien des Kaufvertrags hatten zwar den Willen bekundet, den Speicher zu einer beweglichen Sache zu machen, indem sie den Erben Weibel das Recht vorbehielten, ihn zu entfernen oder zu verkaufen. Das Gericht stellt jedoch klar, dass eine Baute, die Bestandteil eines Grundstücks ist, nicht durch bloße Zweckänderung in eine Fahrnisbaute umgewandelt werden kann.
Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob eine auf einem gemieteten Grundstück errichtete Baute als Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 ZGB zu qualifizieren ist. Die Klägerin hatte eine versetzbare Stahlkonstruktion errichtet, die nach Vertragsende zu entfernen war. Das Gericht bestätigt, dass die subjektiven und objektiven Voraussetzungen von Art. 677 ZGB erfüllt sind, da die Baute ohne Absicht einer bleibenden Verbindung errichtet wurde und vertraglich die Rückbauverpflichtung bestand. Zudem wird klargestellt, dass ein Baurecht nach Art. 779 ff. ZGB nur für Dauerbauten möglich ist, nicht jedoch für Fahrnisbauten. Die analoge Anwendung von Art. 267 a OR auf unbebaute Grundstücke wird abgelehnt, da der Gesetzgeber den Kündigungsschutz bewusst auf Wohnungen und Geschäftsräume beschränkt hat.
Der Fall betrifft die Klage eines Bauunternehmers (Robusti) gegen die Kieswerk Hüntwangen AG auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für geleistete Arbeiten an einer Fabrikanlage. Die Anlage wurde auf einem Grundstück errichtet, das an die Reblis Fertigbau AG vermietet war. Die Baubewilligung war provisorisch, und der Mietvertrag war befristet. Die Vorinstanz lehnte die Eintragung des Pfandrechts ab, da es sich ihrer Meinung nach um eine Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 Abs. 1 ZGB handle, die nicht Bestandteil des Grundstücks geworden sei. Das Bundesgericht analysiert die Unterscheidung zwischen Fahrnis- und Dauerbauten. Es stellt fest, dass nicht nur die Absicht bleibender Verbindung, sondern auch objektive Kriterien wie die Art der Verbindung und die Beschaffenheit des Bauwerks massgeblich sind. Eine Fahrnisbaute liegt nur vor, wenn die Baute ohne Absicht bleibender Verbindung errichtet wurde und objektive Merkmale wie bei Hütten, Buden oder Baracken vorliegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Fabrikanlage, die trotz provisorischer Baubewilligung und Mietvertrags als Dauerbaute zu qualifizieren ist, da sie nicht demontierbar ist und eine intensive Verbindung mit dem Boden aufweist. Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung und anerkennt, dass der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine Realobligation darstellt, die sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks richtet, auf dem die Arbeiten ausgeführt wurden, unabhängig davon, ob dieser Schuldner der Forderung ist.
{'factual_context': 'Der Fall betrifft die Klage eines Bauunternehmers (Robusti) gegen die Kieswerk Hüntwangen AG auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für geleistete Arbeiten an einer Fabrikanlage. Die Anlage wurde auf einem Grundstück errichtet, das an die Reblis Fertigbau AG vermietet war. Die Baubewilligung war provisorisch, und der Mietvertrag war befristet. Die Vorinstanz lehnte die Eintragung des Pfandrechts ab, da es sich ihrer Meinung nach um eine Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 Abs. 1 ZGB handle, die nicht Bestandteil des Grundstücks geworden sei.', 'normative_analysis': {'Art_677_Abs_1_ZGB': 'Das Bundesgericht analysiert die Unterscheidung zwischen Fahrnis- und Dauerbauten. Es stellt fest, dass nicht nur die Absicht bleibender Verbindung, sondern auch objektive Kriterien wie die Art der Verbindung und die Beschaffenheit des Bauwerks massgeblich sind. Eine Fahrnisbaute liegt nur vor, wenn die Baute ohne Absicht bleibender Verbindung errichtet wurde und objektive Merkmale wie bei Hütten, Buden oder Baracken vorliegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Fabrikanlage, die trotz provisorischer Baubewilligung und Mietvertrags als Dauerbaute zu qualifizieren ist, da sie nicht demontierbar ist und eine intensive Verbindung mit dem Boden aufweist.', 'Rechtsprechungsänderung': 'Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung und anerkennt, dass der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine Realobligation darstellt, die sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks richtet, auf dem die Arbeiten ausgeführt wurden, unabhängig davon, ob dieser Schuldner der Forderung ist.'}}