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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

b. Ersatz
Art. 672

1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.

2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.

3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

Case law2016-01-03
art. 672 ZGB

in

5A 719/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 672 ZGB im Kontext des Bauens auf fremdem Boden. Der Beschwerdeführer hatte auf dem Grundstück seines Bruders eine Maiensässhütte gebaut, wodurch das Eigentum am Material gemäss Art. 667 Abs. 2 und Art. 671 Abs. 1 ZGB auf den Grundeigentümer überging. Art. 672 ZGB sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn eine Trennung von Material und Boden nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer klagte jedoch gegen den aktuellen Grundeigentümer, den Sohn des ursprünglichen Eigentümers, der als Einzelrechtsnachfolger und nicht als Universalsukzessor gilt. Das Gericht stellte fest, dass die Ansprüche aus Art. 672 ZGB nur gegen den Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Bauens oder dessen Universalsukzessor geltend gemacht werden können, nicht aber gegen einen Einzelrechtsnachfolger. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.673 ZGB art.671 ZGB art.667 (2) ZGB art.626 ZGB art.62 OR
Bauen auf fremdem Boden
Akzessionsprinzip
Materialeigentum
Grundeigentum
Einzelrechtsnachfolger
Universalsukzessor
Entschädigungsanspruch
Case law2013-07-31
art. 672 (1) ZGB

in

4A 178/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 672 Abs. 1 ZGB, der einen Entschädigungsanspruch des Materialeigentümers vorsieht, wenn keine Trennung des Materials vom Boden stattfindet und beide Parteien gutgläubig sind. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Klägerin trotz fehlender Genehmigung der Nachtragsofferte gutgläubig handelte, da sie an das Einverständnis der Beklagten glaubte und kein Unrechtsbewusstsein hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung, da keine Anhaltspunkte für unredliches oder moralisch verwerfliches Handeln vorlagen, wurde der gute Glaube beider Parteien bejaht. Der Entschädigungsanspruch wurde analog zu Art. 62 OR auf den objektiven Mehrwert des Grundstücks beschränkt, wobei die Vorinstanz zurecht davon ausging, dass der ausstehende Werklohn diesem Mehrwert entsprach, da die Beklagte keine substanzierten Gegenargumente vorgebracht hatte.

art.672 (2) ZGB art.672 (3) ZGB art.3 (1) ZGB art.3 (2) ZGB art.62 OR
Entschädigungsanspruch
Guter Glaube
Materialeigentümer
Nachtragsofferte
Objektiver Mehrwert
Bauhandwerkerpfandrecht
Substanziierung
Case law2007-12-06
art. 672 (1.0) ZGB

in

134 III 147

Das Bundesgericht prüft, ob dem Beschwerdeführer für seine Ersatzforderung nach Art. 672 Abs. 1 ZGB ein gesetzliches Pfandrecht analog Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (Bauhandwerkerpfandrecht) zusteht. Es stellt fest, dass der Grundeigentümer (G. AG) mit den Bauarbeiten einverstanden war und der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte, da er annahm, das Grundstück erwerben zu können. Das Gericht bejaht die analoge Anwendung des Bauhandwerkerpfandrechts, da der Grundeigentümer die Arbeiten genehmigt hatte und der Beschwerdeführer eine objektive Wertvermehrung des Grundstücks bewirkte. Die Pfandsicherung wird somit für die Entschädigungsforderung aus Art. 672 Abs. 1 ZGB gewährt.

art.671 ZGB art.839 ZGB art.840 ZGB art.837 (1) ZGB
Bauhandwerkerpfandrecht
guter Glaube
Wertvermehrung
Grundstückserwerb
gesetzliches Pfandrecht
Analogie
Grundeigentümerzustimmung
Case law2007-06-12
art. 672 (1) ZGB

in

5A 160/2007

Das Bundesgericht analysierte Art. 672 Abs. 1 ZGB im Kontext eines Bauhandwerkerpfandrechts und stellte fest, dass der Anspruch auf Ersatz für erbrachte Bauleistungen gemäss dieser Bestimmung nur insoweit besteht, als der Grundeigentümer durch die Akzession objektiv bereichert wurde, d.h. eine tatsächliche Erhöhung des Verkehrswerts der Liegenschaft eingetreten ist. Das Gericht betonte, dass die Wertvermehrung nicht allein an den Baukosten, sondern am objektiv feststellbaren Mehrwert gemessen wird, der durch eine Differenzrechnung (Werte mit und ohne Bauarbeiten) ermittelt werden muss. Das Obergericht hatte den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers auf Fr. 381'100.-- festgesetzt, basierend auf einem Gutachten, das eine Wertsteigerung des Grundstücks von Fr. 1'918'000.-- auf Fr. 2'299'100.-- auswies. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, da das Obergericht die Tatsache einer wiedererlangten Baubewilligung nicht berücksichtigt hatte, und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Zudem bejahte das Gericht in analoger Anwendung von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ein Pfandrecht für die Ersatzforderung, da der Grundeigentümer mit den Bauarbeiten einverstanden war und eine wirtschaftliche Identität zwischen der ursprünglichen und der neuen Eigentümerin bestand, was einen Durchgriff rechtfertigte.

art.97 (1) BGG art.8 ZGB art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.837 (1) ZGB art.4 ZGB art.107 (2) BGG
Bauhandwerkerpfandrecht
Wertvermehrung
Verkehrswert
Differenzrechnung
wirtschaftliche Identität
Durchgriff
Rechtsmissbrauch
Case law2001-03-12
art. 672 ZGB

in

4C.198/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob zwischen dem Beklagten (H.________) und I.________ eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 672 ZGB zur Realisierung der Überbauung Schwallermatt bestand. Es wurde festgestellt, dass zwar eine einfache Gesellschaft zum Zweck des gemeinsamen Abschlusses von Kauf- und Werkverträgen mit den Erwerbern der Stockwerkeinheiten bestand, nicht jedoch zur gemeinsamen Realisierung der Überbauung. Der Beklagte hatte sein Grundeigentum zur Verfügung gestellt, während I.________ die Stockwerkeinheiten errichtete und die Verträge mit den Käufern abschloss. Die Errichtung der Überbauung betraf dabei nicht den Zweck der Gesellschaft, sondern die Beitragspflicht von I.________. Das Gericht verneinte zudem eine Vertrauensgrundlage für die Kläger, da der Beklagte keinen Anschein einer Gesellschaft zur Überbauung erweckt hatte und die Kläger ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt hatten. Schliesslich wurde auch ein Anspruch aus Art. 672 ZGB verneint, da die Kläger nicht substantiiert darlegen konnten, wie der Beklagte durch ihre Bauhandwerkerleistungen bereichert worden sei.

art.535 (1) OR art.530 (1) OR art.543 (3) OR art.671 ZGB art.533 OR
einfache Gesellschaft
Passivlegitimation
Vertrauensschutz
Bauhandwerkerleistungen
Bereicherungsanspruch
Gesellschaftsvertrag
Vertretungsmacht
Case law2000-06-09
art. 672 ZGB

in

5C.159/2000

Das Bundesgericht prüfte, ob die Klägerin aus Art. 672 ZGB einen Anspruch gegen die Beklagte ableiten könne, und verneinte dies, da die Aktivlegitimation des Unternehmers zu einer Klage aus Art. 672 ZGB erfordert, dass er zur Zeit des Einbaus Eigentümer des Materials war. Im vorliegenden Fall war die Klägerin nicht Eigentümerin der Storen zum Zeitpunkt der Montage, da das Eigentum bereits auf die C.________ AG übergegangen war. Die Klägerin rügte eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da der Beweis des Eigentumsübergangs nicht erbracht worden sei, doch das Gericht wies dies zurück, da die Prüfung des Eigentumsübergangs nach rechtlichen Kriterien erfolgt und die zugrunde liegenden Tatsachen nicht bestritten wurden. Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung zudem mit der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten, da die Klägerin nicht gegen die C.________ AG auf Feststellung ihrer Forderung geklagt hatte, sondern fälschlicherweise die Beklagte als Schuldnerin bezeichnete. Die Rügen der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 ZGB wurden als unbegründet zurückgewiesen.

art.4 ZGB art.18 OR art.8 ZGB art.2 (1) ZGB
Bauhandwerkerpfandrecht
Aktivlegitimation
Passivlegitimation
Eigentumsübergang
Feststellungsklage
Leistungsklage
Treu und Glauben
Case law2000-04-25
art. 672 ZGB

in

5C.200/1999

Das Bundesgericht befasste sich mit dem Ersatzanspruch des Materialeigentümers nach Art. 672 ZGB, wobei es feststellte, dass die Klägerin (P.________ AG) Material auf dem Grundstück des Beklagten (W.L.________) verwendet hatte, das dadurch Bestandteil des Grundstücks wurde (Art. 671 Abs. 1 ZGB). Da keine Trennung von Material und Boden stattfand, war der Beklagte als Grundeigentümer verpflichtet, die Klägerin als Materialeigentümerin zu entschädigen. Art. 672 ZGB bestimmt, dass die Höhe der Entschädigung vom guten oder bösen Glauben der Beteiligten abhängt. Das Kantonsgericht hatte den guten Glauben beider Parteien angenommen, während der Beklagte die Klägerin für bösgläubig hielt. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Klägerin in gutem Glauben handelte, da sie berechtigterweise an das Zustandekommen eines Baurechtsvertrags glaubte und keine unredlichen Motive vorlagen. Die Entschädigung wurde daher auf der Grundlage des objektiven Mehrwerts des Grundstücks bemessen, der durch die Bautätigkeit der Klägerin entstanden war.

art.671 (2) ZGB art.671 (3) ZGB art.671 (1) ZGB art.8 ZGB
Materialeigentum
Ersatzanspruch
Guter Glaube
Böser Glaube
Baurecht
Grundstückswert
Beweiswürdigung
Case law1993-07-22
art. 672 (3.0) ZGB

in

119 II 249

Das Bundesgericht analysiert die Haftung des Architekten bei Überschreitung des Kostenvoranschlags und die Berechnung des Schadens. Es unterscheidet zwischen der Haftung für Zusatzkosten und jener für Bausummenüberschreitung, wobei letztere auf einer ungenauen Kostenberechnung beruht. Der Schaden wird als Differenz zwischen den effektiven Erstellungskosten und dem subjektiven Wert der Baute berechnet, der sich aus der Vertragsgrundlage ergibt. Die Anwendung von Art. 672 Abs. 3 ZGB wird bestätigt, wonach es nicht auf die objektive Wertsteigerung, sondern auf das persönliche Interesse des Grundeigentümers ankommt. Der Vertrauensschaden des Bauherrn ergibt sich aus der Differenz zwischen den effektiven Kosten und dem subjektiven Wert der Baute.

art.398 (2) OR art.42 (2) OR
Vertrauensschaden
Kostenvoranschlag
Architektenhaftung
Schadensberechnung
subjektiver Wert
Bausummenüberschreitung
Vertragsverletzung
Case law1990-12-20
art. 672 (1) ZGB

in

116 II 677

Das Bundesgericht prüft, ob ein Handwerker oder Unternehmer, der Leistungen auf Bestellung eines Mieters erbracht hat, ein gesetzliches Bauhandwerkerpfandrecht nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gegen den Grundeigentümer geltend machen kann. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Klägerin einen Werklohnanspruch gegenüber der IVDS AG in Höhe von Fr. 50'000.-- hat und die Beklagte mit den Arbeiten einverstanden war. Das Gericht verweist auf frühere Entscheidungen (BGE 56 II 163, BGE 92 II 227, BGE 95 II 229), die die Zulässigkeit eines solchen Pfandrechts unter bestimmten Voraussetzungen bejahen, insbesondere wenn der Grundeigentümer den Arbeiten zugestimmt hat oder eine Wertvermehrung des Grundstücks eingetreten ist. Das Gericht betont, dass das Bauhandwerkerpfandrecht den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bezweckt und dass die Frage der Wertvermehrung objektiv zu beurteilen ist. Da die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil unzureichend sind, wird die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.672 (1) ZGB art.837 (1) ZGB art.839 (2) ZGB
Bauhandwerkerpfandrecht
Mieterbau
Wertvermehrung
Realobligation
Zustimmung des Eigentümers
Akzession
Vertrauensschutz
Case law1979-03-06
art. 672 ZGB

in

105 II 92

Die Klägerin, eine Mieterin, hatte auf dem Bauernhof des Beklagten Stallungen umgebaut und eingerichtet, wobei der Beklagte als Vermieter zugestimmt hatte. Beide Parteien gingen von einem langfristigen Mietverhältnis aus, das jedoch vorzeitig aufgelöst wurde. Die Klägerin forderte Ersatz für ihre baulichen Aufwendungen, was der Beklagte bestritt. Die Vorinstanzen beurteilten den Anspruch der Klägerin nach Art. 672 ZGB, der eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Anspruch nicht mit dem Abschluss der Umbauarbeiten, sondern erst mit der Auflösung des Mietverhältnisses fällig wurde, da die Klägerin ihre Aufwendungen im Hinblick auf ein langfristiges Mietverhältnis getätigt hatte. Die Verjährung begann daher erst mit der Auflösung des Mietverhältnisses. Das Bundesgericht lehnte die Anwendung von Art. 672 ZGB ab und bevorzugte die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 Abs. 2 OR. Es stellte fest, dass die Klägerin ihre Aufwendungen in Erwartung eines langfristigen Mietverhältnisses getätigt hatte, das sich nicht verwirklichte, was einen Bereicherungsanspruch auslöste. Der Bereicherungsanspruch wurde nach Art. 64 OR beurteilt, der auf den Zeitpunkt des Vertragsablaufs abstellt. Das Bundesgericht betonte, dass die Wertvermehrung im Zeitpunkt der Vertragsauflösung zu berechnen ist. Das Bundesgericht lehnte die Anwendung von Art. 134 OR ab, da die Klägerin ihre Ansprüche nicht gleichzeitig mit den Umbauarbeiten geltend machen konnte, sondern erst mit der Auflösung des Mietverhältnisses. Die Verjährung wurde durch die Betreibung der Klägerin unterbrochen, was die Einhaltung der Verjährungsfrist sicherstellte.

art.127 OR art.135 (2) OR art.67 OR art.62 (2) OR art.672 ZGB art.134 OR art.64 OR
Mietverhältnis
Bereicherungsanspruch
Verjährung
Art. 672 ZGB
Art. 62 OR
Wertvermehrung
Vertragsauflösung