Art. 467
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin gemäss Art. 467 ZGB im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 27. Oktober 2008. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit ausgegangen war, da die Erblasserin zwar ab 2006 an einer Demenzerkrankung litt, diese sich bis zur Testamentserrichtung jedoch nicht in einem dauernden Verwirrtheitszustand, sondern in Störungen im Kurzzeitgedächtnis und der Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags äusserte. Das Gericht wies zudem die Annahme der Vorinstanz zurück, dass die Beschwerdeführerin Einfluss auf den Inhalt des Testaments genommen habe, da diese Schlussfolgerung auf Spekulationen beruhte und als willkürlich erachtet wurde. Somit erfüllte die Erblasserin die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 467 ZGB.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin gemäss Art. 467 ZGB, welche die Fähigkeit zur letztwilligen Verfügung voraussetzt. Die Urteilsfähigkeit setzt gemäss Art. 16 ZGB die Fähigkeit voraus, vernunftgemäss zu handeln, und umfasst sowohl eine intellektuelle Komponente (Einsicht in Sinn und Wirkungen der Handlung) als auch ein Willenselement (Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln). Das Gericht stellte fest, dass die Urteilsfähigkeit vermutet wird und die Beweislast für das Gegenteil bei der Partei liegt, die Urteilsunfähigkeit behauptet. Im vorliegenden Fall kritisierte das Bundesgericht die erstinstanzliche Bewertung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin, insbesondere die fehlende Einholung eines alterspsychologischen Gutachtens und die unzureichende Auswertung der medizinischen Unterlagen. Es hielt fest, dass die Berufung des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos einzustufen sei, da er wesentliche Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebracht hatte, insbesondere für die letztwillige Verfügung vom 12. Dezember 2002.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit des Erblassers gemäss Art. 467 ZGB im Zusammenhang mit der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 14. Juni 2007. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsfähig war, da keine hinreichenden Beweise für dessen Urteilsunfähigkeit vorgelegt wurden. Die Urteilsfähigkeit wird gemäss Art. 16 ZGB vermutet, und die Beschwerdeführer konnten diese Vermutung nicht widerlegen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Beweise willkürfrei gewürdigt und die Urteilsfähigkeit des Erblassers zutreffend bejaht hatte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin gemäss Art. 467 ZGB, welche voraussetzt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit setzt gemäss Art. 16 ZGB die Fähigkeit voraus, vernunftgemäss zu handeln, und umfasst sowohl die intellektuelle Komponente (Erkennen von Sinn und Wirkungen der Handlung) als auch das Willenselement (Handeln nach freiem Willen). Das Gericht bestätigte die Feststellungen des Obergerichts, dass die Erblasserin trotz einer mittelschweren Demenz im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsfähig war, da sie wusste und wollte, was im Testament stand, und stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten sowie Zeugenaussagen. Die Beschwerde gegen diese Feststellungen wurde als unbegründet abgewiesen, da keine Willkür in der Beweiswürdigung festgestellt werden konnte.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der kantonalen Gerichte, dass das Testament vom 2. September 1988 gültig ist, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsunfähig war (Art. 467 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, und der Beweis der Urteilsunfähigkeit muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geführt werden. Das Gericht wies auch die Rüge der Willkür in der Beweiswürdigung zurück, da der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 8 ZGB oder Art. 9 BV vorbrachte. Zudem wurde das Begehren auf Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin abgewiesen, da die Entmündigung des Erblassers nicht als dauerhafte Verhinderung der Testamentsänderung angesehen werden konnte (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers gemäss Art. 467 ZGB. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments am 11. November 2003 urteilsunfähig war. Das Gericht stellte fest, dass die Urteilsfähigkeit vermutet wird und derjenige, der ihre Abwesenheit behauptet, diese beweisen muss. Eine Beweislastumkehr kommt nur in Fällen dauerhafter Urteilsunfähigkeit in Betracht, was hier nicht gegeben war. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit des Erblassers gemäss Art. 467 ZGB, insbesondere dessen Fähigkeit, fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit setzt sich aus einer intellektuellen Komponente (Fähigkeit, Sinn und Wirkungen einer Handlung zu erkennen) und einem Willenselement (Fähigkeit, gemäss vernünftiger Erkenntnis zu handeln) zusammen. Das Gericht stellte fest, dass die kantonalen Sachgerichte die Urteilsfähigkeit des Erblassers korrekt beurteilt hatten, indem sie ein psychiatrisches Gutachten einholten und die Beeinflussbarkeit des Erblassers durch die Beschwerdegegnerin umfassend prüften. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der Erblasser urteilsunfähig war oder einer pathologischen Beeinflussung unterlag. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 8. September 1997 urteilsfähig war (Art. 467 ZGB). Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die Verfügung keine komplexen Anordnungen enthielt und daher keine besonders hohen Anforderungen an die Testierfähigkeit des Erblassers gestellt werden mussten. Das Gericht stellte fest, dass die Verfügung lediglich eine einfache Anordnung darstellte, den Sohn auf den Pflichtteil zu setzen und in bar abzufinden, was nicht auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruhte. Die Argumentation des Klägers, dass die Komplexität des Nachlassvermögens auf eine komplizierte Verfügung schließen lasse, wurde verworfen. Zudem wurde die Beweislastfrage geklärt: Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, und der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Erblasser im relevanten Zeitpunkt urteilsunfähig war. Die Berufung wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Erblasserin E.________ zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 28. September 1988 urteilsfähig war (Art. 467 ZGB i.V.m. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gericht bestätigte die kantonsgerichtliche Feststellung, dass E.________ aufgrund eines schweren demenziellen Syndroms urteilsunfähig war, da ihre kognitiven und voluntativen Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt waren und kein luzides Intervall nachgewiesen werden konnte. Die Beweismass wurde auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, um den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu ermöglichen. Das Bundesgericht wies die Berufung der Beklagten ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag und die kantonalen Feststellungen bindend waren.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin gemäss Art. 467 ZGB im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 28. September 1988. Das Kantonsgericht hatte die letztwillige Verfügung für ungültig erklärt, da die Erblasserin aufgrund eines altersbedingten organischen Psychosyndroms (Demenz) nicht urteilsfähig gewesen sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht willkürlich war und sich auf ein schlüssiges Obergutachten stützte, das eine erhebliche Einschränkung der psychologischen Urteilsfähigkeit der Erblasserin feststellte. Ein luzides Intervall zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wurde verneint.