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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

V. Änderung der Verhältnisse
Art. 313424

1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.

2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.

424 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Case law2023-10-01
art. 313 (1) ZGB

in

5A 390/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Nichtwiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind D.A.________ gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass aufgrund der langjährigen Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin und deren wiederholtem fremdaggressivem Verhalten eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestehe, die trotz aktueller Abstinenz noch nicht als nachhaltig stabil betrachtet werden könne. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung und wies darauf hin, dass eine relevante Änderung der Verhältnisse erst nach einer längeren stabilen Phase angenommen werden könne. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, da keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz festgestellt werden konnte.

art.310 (1) ZGB art.75 BGG art.106 (1) BGG art.90 BGG art.95 BGG art.310 (3) ZGB art.307 (1) ZGB
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kindeswohlgefährdung
Alkoholproblematik
Abstinenz
Beistandschaft
Gutachten
Bundesrechtsverletzung
Case law2023-02-20
art. 313 (1) ZGB

in

5A 929/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 313 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Beschwerde gegen die Neuregelung des Besuchsrechts für die Kinder C.________ und D.________. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung von D.________ (Trisomie 21, Herzfehler, chronische obstruktive Bronchitis und nächtliche Sauerstoffabhängigkeit) und des gestiegenen Betreuungsaufwands keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorlag, die eine Anpassung der bestehenden Besuchsregelung erforderlich machte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hatte und keine konkreten Umstände seit dem letzten Entscheid vom 7. April 2021 vorgebracht wurden, die das Kindeswohl zusätzlich gefährdet hätten. Die ergänzende Übergangsregelung, die den Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder alle zwei Wochen samstags von 10:00 bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen, wurde als angemessen erachtet, da D.________ nur nachts auf das Sauerstoffgerät angewiesen ist und die Kinderspitex für diesen Zeitraum nicht erforderlich war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 ZGB festgestellt werden konnte und die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hatte.

art.100 (1) BGG art.106 (1) BGG art.273 (1) ZGB art.314 (1) ZGB art.4 ZGB art.105 (1) BGG art.9 BV art.307 ZGB art.75 BGG art.90 BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.274 (2) ZGB
Besuchsrecht
Kindeswohl
elterliche Sorge
Ermessensausübung
Sachverhaltsfeststellung
Abänderungsverfahren
Willkürprüfung
Case law2023-01-25
art. 313 (1) ZGB

in

5A 701/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 313 Abs. 1 ZGB im Kontext der Abänderung von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Vater und seiner Tochter. Das Gericht bestätigte, dass eine Anpassung der Massnahmen nach Art. 313 Abs. 1 ZGB eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse voraussetzt, wobei die Veränderung nur unter Einbezug der ursprünglichen Umstände beurteilt werden kann. Das Obergericht hatte zu Recht festgestellt, dass die positiven Entwicklungen in der Kooperationsbereitschaft des Vaters noch nicht ausreichten, um von einer dauerhaften Veränderung zu sprechen, und forderte eine längere Beobachtungszeit. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Vater letztlich eine unzulässige Wiedererwägung des früheren Entscheids anstrebte und keine bundesrechtswidrigen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz festgestellt werden konnten.

art.8 EMRK art.8 ZGB art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.13 BV
Kindesschutz
persönlicher Verkehr
Abänderung von Massnahmen
Veränderung der Verhältnisse
Kooperationsbereitschaft
Rechtskraft
Bundesrechtswidrigkeit
Case law2020-12-02
art. 313 (1) ZGB

in

2C 800/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 313 Abs. 1 ZGB im Kontext einer Kindesschutzmassnahme, bei der der Beschwerdeführerin das Recht, den Aufenthaltsort ihrer Tochter zu bestimmen, entzogen wurde. Das Gericht betonte, dass solche Massnahmen ihrer Natur nach vorübergehend sind und behördlicherseits an veränderte Umstände angepasst werden müssen. Es wies darauf hin, dass eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin die Chancen auf eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der elterlichen Obhut beeinträchtigen würde, was der vorübergehenden Natur der Kindesschutzmassnahme widerspräche. Daher erkannte das Gericht an, dass der Beschwerdeführerin für die Dauer der Kindesschutzmassnahme ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen sei, sofern Aussicht auf eine Aufhebung der Massnahme besteht und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.

art.134 (1) ZGB art.8 (1) EMRK art.30 (1 lit. b) AIG art.310 (1) ZGB art.13 (1) BV
Kindesschutzmassnahme
Aufenthaltsbestimmungsrecht
vorübergehende Massnahme
elterliche Sorge
Interessenabwägung
Rechtsmissbrauch
Fremdplatzierung
Case law2020-10-12
art. 313 (1) ZGB

in

5A 941/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die anhaltende Ablehnung des persönlichen Verkehrs durch das Kind A.________ eine veränderte Situation darstellt, die eine Abänderung der Besuchsregelung nach Art. 313 Abs. 1 ZGB rechtfertigt. Das Gericht stellte fest, dass eine Abänderung von Kindesschutzmassnahmen eine dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraussetzt und eine Prognose über die künftige Entwicklung erfordert. Im vorliegenden Fall wurde die Ablehnung des Kindes als Folge des elterlichen Konflikts und der Beeinflussung durch die Mutter gewertet, wobei das Kind aufgrund seines Alters (ungefähr 10 Jahre) nicht in der Lage sei, einen autonomen Willen zu bilden. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Ablehnungshaltung des Kindes allein keine ausreichende Grundlage für eine Abänderung der Besuchsregelung darstellt, da die negative Haltung wesentlich durch die Einstellung der Mutter geprägt sei und das Kind noch nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sei.

art.100 (1) BGG art.315_b (2) ZGB art.308 (2) ZGB art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.95 BGG art.273 ZGB art.8 ZGB art.71 BGG art.14 BZP art.29 (2) BV art.75 BGG art.66 (1) BGG art.16 ZGB art.105 (1) BGG
Besuchsrecht
Kindeswohl
Autonomer Wille
Urteilsfähigkeit
Elternkonflikt
Beeinflussung
Art. 313 ZGB
Case law2020-06-16
art. 313 (1) ZGB

in

5A 789/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verweigerung der Masernimpfung der drei minderjährigen Kinder durch die Beschwerdegegnerin eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB darstellt. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte, indem sie aus dem Fehlen eines gesetzlichen Impfobligatoriums schloss, dass der Verzicht auf die Masernimpfung das Kindeswohl nicht gefährde. Das Bundesgericht betonte, dass Schutzimpfungen präventiv wirken und die abstrakte Gefahr einer Ansteckung ausschalten sollen, weshalb eine Kindeswohlgefährdung auch ohne konkrete Epidemie vorliegen kann. Das Gericht hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, wobei diese prüfen soll, ob besondere Umstände gegen die Masernimpfung sprechen.

art.308 ZGB art.313 (1) ZGB art.315_a (1) ZGB art.307 (1) ZGB art.301 (1bis) ZGB art.98 BGG art.307 (3) ZGB
Kindeswohlgefährdung
Impfpflicht
Elterliche Sorge
Ermessensausübung
Präventivmassnahme
Masernimpfung
Bundesamt für Gesundheit
Case law2020-05-28
art. 313 (1) ZGB

in

5A 199/2020

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB, ob eine Anpassung der Kindesschutzmassnahme (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt sei. Es stellte fest, dass eine solche Änderung eine dauerhafte und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraussetzt, wobei die Beurteilung auch eine Prognose über die künftige Entwicklung erfordert, die durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen mitbestimmt wird. Im vorliegenden Fall ergaben die Gutachten und die Stellungnahmen der Beiständin, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin ungenügend war und keine ausreichenden positiven Veränderungen vorlagen. Die Vorinstanz hatte zudem den Kindeswillen berücksichtigt, aber die Kindeswohlgefährdung bei einer Rückkehr zur Mutter als höher eingeschätzt. Da keine willkürliche Beweiswürdigung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag, wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.100 (1) BGG art.75 (1 und 2) BGG art.29 (2) BV art.105 (1) BGG art.106 (1 und 2) BGG art.308 (1 und 2) ZGB art.97 (1) BGG art.8 ZGB art.90 BGG art.446 ZGB art.314_a (1) ZGB art.76 (1) BGG art.42 (2) BGG art.310 (1) ZGB
Kindesschutzmassnahme
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Erziehungsfähigkeit
Kindeswohl
Kindeswille
Fremdplatzierung
Verhältnismässigkeit
Case law2019-07-25
art. 313 (1) ZGB

in

5A 494/2019

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern, der die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens bestätigte. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken oder einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte. Der Beschwerdeführer machte lediglich tatsächliche Nachteile geltend, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen, und es wurde auch kein Fall nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dargelegt. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig zurück, betonte jedoch die Pflicht der KESB, gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB Anordnungen bei veränderten Umständen anzupassen oder aufzuheben.

art.93 (1) BGG art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.76 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG
Kindesschutzverfahren
Zwischenentscheid
Wiedererwägungsgesuch
Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Beschwerdezulässigkeit
KESB
Art. 313 ZGB
Case law2017-11-09
art. 313 (1) ZGB

in

5A 70/2017

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Weisung zur Familienbegleitung gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB ab, da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hatte und die angeordnete Massnahme als mildeste und verhältnismässige Intervention zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls von B.________ erachtet wurde. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachweisen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder willkürlich waren, insbesondere da die Beteuerungen der Familie über eine Lösung der Konflikte angesichts der dokumentierten Gewaltvorfälle und des Loyalitätskonflikts des Kindes nicht ausreichten. Das Gericht betonte, dass die Ablehnung der Massnahme durch die Familie allein keine Rechtsverletzung darstellt und die Behörde den Standpunkt des Kindes in der Anhörung berücksichtigt hatte.

art.8 EMRK art.314_a ZGB art.292 StGB art.308 (1) ZGB art.308 (2) ZGB art.307 (1) ZGB art.307 (3) ZGB
Kindeswohl
Familienbegleitung
Verhältnismässigkeit
Loyalitätskonflikt
Anhörung des Kindes
Gewalt in der Familie
Subsidiarität
Case law2015-08-01
art. 313 (1) ZGB

in

5A 736/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Rückübertragung der elterlichen Obhut gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, die Obhut beim Vater zu belassen, da die Beschwerdeführerin trotz ihrer stabilen Situation und allgemeinen Erziehungsfähigkeit ein Rückfallrisiko in ihre Alkoholabhängigkeit aufweise, welches eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls darstellen könnte. Das Gericht betonte, dass die Interessen des Kindes an Kontinuität und Stabilität gegenüber dem Anspruch der Mutter auf persönliche Betreuung abzuwägen seien, und sah keine Willkür in der Abwägung der Vorinstanz. Es verwies darauf, dass bei einer weiteren Stabilisierung der Beschwerdeführerin die Angelegenheit neu beurteilt werden könne, gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB.

art.310 (3) ZGB art.308 (3) ZGB art.308 (1) ZGB art.308 (2) ZGB art.310 (1) ZGB art.4 ZGB
elterliche Obhut
Kindeswohl
Rückfallrisiko
Alkoholabhängigkeit
Interessenabwägung
Erziehungsfähigkeit
Kindesschutzmassnahme