Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 313 Abs. 1 ZGB im Kontext der Abänderung von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Vater und seiner Tochter. Das Gericht bestätigte, dass eine Anpassung der Massnahmen nach Art. 313 Abs. 1 ZGB eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse voraussetzt, wobei die Veränderung nur unter Einbezug der ursprünglichen Umstände beurteilt werden kann. Das Obergericht hatte zu Recht festgestellt, dass die positiven Entwicklungen in der Kooperationsbereitschaft des Vaters noch nicht ausreichten, um von einer dauerhaften Veränderung zu sprechen, und forderte eine längere Beobachtungszeit. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Vater letztlich eine unzulässige Wiedererwägung des früheren Entscheids anstrebte und keine bundesrechtswidrigen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz festgestellt werden konnten.
Kindesschutz
persönlicher Verkehr
Abänderung von Massnahmen
Veränderung der Verhältnisse
Kooperationsbereitschaft
Rechtskraft
Bundesrechtswidrigkeit