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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

2. Innerhalb der Gemeinschaft
Art. 306406

1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407

2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408

3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409

406 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

407 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

408 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

409 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Case law2022-01-26
art. 306 (2) ZGB

in

5A 55/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ab, da die Beschwerdeführerinnen keine hinreichende Begründung für eine Rechtsverletzung durch den kantonalen Entscheid vorlegten. Die Beschwerde thematisierte vorwiegend das Migrationsverfahren und allgemeine Lebensumstände, ohne konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde nicht sachbezogen und nicht topisch begründet war, weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf eingetreten werden konnte. Zudem wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

art.308 (1 und 2) ZGB art.108 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.42 (2) BGG
Kindesschutzmassnahmen
Beistandschaft
Beschwerdebegründung
Nichteintretensentscheid
Rechtsverletzung
Sachbezogenheit
Gerichtskosten
Case law2021-04-05
art. 306 (2) ZGB

in

5A 337/2021

Das Bundesgericht wendete Art. 306 Abs. 2 ZGB an, um die Anordnung einer Beistandschaft für A.________ zu rechtfertigen, da diese aufgrund des Verhaltens ihres Onkels D.________ in ihrer Willensbildung beeinträchtigt und unter Druck gesetzt wurde. Die KESB Basel-Stadt hatte die Beistandschaft ursprünglich angeordnet, nachdem sowohl die HEKS als auch das SEM Gefährdungsmeldungen aufgrund der Einflussnahme durch D.________ abgegeben hatten. Das Gericht bestätigte die Entscheidungen der unteren Instanzen, da D.________ als ungeeigneter Vertreter angesehen wurde, insbesondere wegen seines Interessenkonflikts und seines störenden Verhaltens während der Befragung von A.________. Die Beschwerde von D.________ wurde mangels hinreichender Begründung und wegen fehlender Vertretungsbefugnis vor Bundesgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

art.40 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.108 (1) BGG art.90 BGG art.54 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.66 (3) BGG art.72 (2) BGG art.64 (1) BGG
Beistandschaft
Willensbildung
Interessenkonflikt
Gefähigungsmeldung
Beschwerde
Vertretungsbefugnis
Bundesgericht
Case law2020-07-29
art. 306 (2) ZGB

in

5A 329/2020

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab, die gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB vorging. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hatte und keine Notwendigkeit für ein kinderpsychiatrisches Gutachten oder ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bestand, da der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf der Gefährdung der gedeihlichen Entwicklung des Kindes beruhte und nicht auf einem Fehlverhalten der Mutter. Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht gefährdet wäre, wenn es weiterhin bei ihr verbliebe. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsrügen erhoben hatte und neue Tatsachen unbeachtlich blieben.

art.308 (1 und 2) ZGB art.75 BGG art.90 BGG art.4 ZGB art.307 (1) ZGB art.106 (1 und 2) BGG art.105 (1 und 2) BGG
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kindeswohl
Gefährdungsmeldung
Fremdplatzierung
Beistandschaft
Sachverhaltsrüge
Verhältnismässigkeit
Case law2020-07-02
art. 306 (3) ZGB

in

5A 85/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für A.________ gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB gerechtfertigt war. Die KESB Innerschwyz hatte einen Beistand ernannt, da ein Interessenkonflikt zwischen dem Vater und seinem unmündigen Sohn im Erbteilungsverfahren bestand. Das Gericht bestätigte, dass eine elterliche Vertretung gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen ausscheidet, wenn eine Interessenkollision vorliegt, was hier offenkundig der Fall war. Die Beschwerde von A.________, der argumentierte, dass durch die Beauftragung von Dr. F.________ der Interessenkonflikt aufgehoben sei, wurde als ungenügend erachtet, da weder der Beschwerdeführer noch sein Vater selbst einen Beistand ernennen können und eine rein auf Auftragsrecht basierende Mandatserteilung nicht ausreicht. Das Gericht wies die Beschwerde daher ab, da das kassatorische Rechtsbegehren ungenügend war und keine taugliche Alternative zur Ernennung eines Beistands durch die KESB vorgeschlagen wurde.

art.66 (1) BGG art.109 (2) BGG art.107 (2) BGG art.306 (2) ZGB
Vertretungsbeistandschaft
Interessenkonflikt
elterliche Vertretung
KESB
Erbteilungsverfahren
Rechtsbegehren
kassatorisch
Case law2020-07-02
art. 306 (2) ZGB

in

5A 85/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB für den minderjährigen A.________, da ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen dem Vater und dem Sohn im Erbteilungsverfahren bestand. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der von ihm beauftragte Dr. F.________ seine Interessen ausreichend vertrete, doch das Gericht stellte klar, dass eine solche private Mandatserteilung nicht ausreicht und die Ernennung eines Beistands ausschliesslich durch die KESB erfolgen muss. Da der Vater aufgrund des Interessenkonflikts nicht als Beistand fungieren konnte (Art. 306 Abs. 3 ZGB) und das kassatorische Rechtsbegehren ungenügend war, um einen neuen Beistand zu ernennen, wurde die Beschwerde nicht eingetreten.

art.306 (3) ZGB art.66 (1) BGG art.109 (2 lit. a) BGG art.107 (2) BGG
Vertretungsbeistandschaft
Interessenkonflikt
KESB
Minderjähriger
Erbteilung
Rechtsbegehren
elterliche Vertretung
Case law2020-05-03
art. 306 (2) ZGB

in

5A 446/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 306 Abs. 2 ZGB im Kontext der Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Kindesunterhaltsverfahren. Es bestätigte, dass im Normalfall keine relevante Interessenkollision zwischen dem vertretenden Elternteil und dem Kind besteht, solange kein konkreter Interessenkonflikt vorliegt oder die Handlungen des Elternteils ungenügend erscheinen. Die Vorinstanz hatte willkürfrei entschieden, dass die Kindsmutter zur Vertretung der Kinder befugt sei, da der Beschwerdeführer keinen konkreten Interessenkonflikt darlegen konnte. Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück und bestätigte die Anwendung von Art. 306 Abs. 2 ZGB in Analogie zu Art. 299 ZPO.

art.299 ZPO art.8 (1) BV art.296 (1) ZPO art.29 (2) BV art.9 BV art.276 ZGB art.285 ZGB
Kindesunterhalt
Vertretungsbefugnis
Interessenkollision
Willkürverbot
Ermessensausübung
Zivilrecht
Bundesverfassung
Case law2019-08-26
art. 306 (3) ZGB

in

5A 244/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 306 Abs. 3 ZGB im Kontext der Vertretung eines minderjährigen Kindes in einem Unterhaltsverfahren. Es stellte fest, dass eine Interessenkollision zwischen dem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich vorliegt, wodurch die Vertretungsbefugnis des letzteren entfällt. Allerdings erkannte das Gericht, dass im selbständigen Kindesunterhaltsverfahren keine generelle Notwendigkeit für die Bestellung eines Beistands besteht, solange kein konkreter Interessenkonflikt nachgewiesen wird. Die Vorinstanz hatte korrekt geurteilt, dass die Vertretung durch die obhutsberechtigte Mutter ausreichte, da die Interessen des Kindes und der Mutter in Bezug auf den Barunterhalt gleichgerichtet waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.285 (1) ZGB art.299 (1) ZPO art.308 (2) ZGB art.4 ZGB art.304 (1) ZGB art.276 (1) ZGB art.301 (1bis) ZGB
Interessenkollision
elterliche Sorge
Kindesunterhalt
Vertretungsbefugnis
Beistand
Unterhaltsverfahren
Obhut
Case law2019-08-26
art. 306 (2 et 3) ZGB

in

145 III 393

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Vertretungsbefugnis der Mutter im Rahmen einer Unterhaltsklage für das Kind. Zunächst wird festgestellt, dass die Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge die Klage gültig einleiten konnte (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Nach der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile wird geprüft, ob ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB vorliegt, der die Vertretungsbefugnis der Mutter ausschließen würde. Das Gericht verneint dies, da ein abstrakter Interessenkonflikt nicht ausreicht; vielmehr muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass die Mutter zum Nachteil des Kindes handelt. Im vorliegenden Fall sind die Interessen von Mutter und Kind gleichgerichtet, da beide ein Interesse daran haben, dass der Vater Unterhalt leistet. Das Gericht verweist zudem auf die Offizialmaxime und die Untersuchungsmaxime, die den Schutz des Kindes gewährleisten. Es wird betont, dass der Kindesunterhalt Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen hat (Art. 276a ZGB).

art.299 ZPO art.301 ZGB art.279 (1) ZGB art.308 (2) ZGB art.304 ZGB art.276_a ZGB art.306 (2 et 3) ZGB
Vertretungsbefugnis
Interessenkonflikt
elterliche Sorge
Kindesunterhalt
Offizialmaxime
Unterhaltsklage
Art. 306 ZGB
Case law2017-12-04
art. 306 ZGB

in

5A 915/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 306 ZGB im Kontext von Kindesschutzmassnahmen und der Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Rechtsverzögerung begangen habe. Das Gericht stellte fest, dass die KESB nicht verpflichtet ist, das Informationsrecht des Vaters aktiv durchzusetzen, da dies nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung wurde verneint, da der Vater durch seine zahlreichen Beschwerden selbst für die Verzögerung verantwortlich war und keine besondere Dringlichkeit für die beantragten Massnahmen nachgewiesen werden konnte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Vater den Begründungsanforderungen nicht genügte und keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanzen festgestellt werden konnte.

art.95 BGG art.93 (1) BGG art.8 ZGB art.106 (2) BGG art.308 (2) ZGB art.29 (1) BV
Kindesschutzmassnahmen
Rechtsverzögerung
Informationsrecht
Sorgerecht
Beschwerdeverfahren
Dringlichkeit
Begründungsanforderungen
Case law2017-06-26
art. 306 (3) ZGB

in

5A 618/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verpflichtet war, gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB eine Kindesvertretung für die urteilsunfähige Beschwerdeführerin 2 anzuordnen. Das Gericht stellte fest, dass die KESB ihr Ermessen bundesrechtskonform ausgeübt hatte, da kein Interessenkonflikt vorlag und die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge ihre Tochter im Kindesschutzverfahren vertreten konnte. Die Interessen der Beschwerdeführerin 2 wurden somit ausreichend gewahrt, sodass die Verweigerung der Anordnung einer Kindesvertretung nicht zu beanstanden war.

art.299 ZPO art.314 ZGB art.308 (1) ZGB art.308 (2) ZGB art.450 (2) ZGB
Kindesschutz
elterliche Sorge
Interessenkonflikt
Vertretung
Ermessen
Verfahrensrecht
Kindeswohl