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Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

ZGB·210

c. Elektronische Überwachung
Art. 28c35

1 Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann.

2 Die Massnahme kann für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. Vorsorglich kann die Massnahme für höchstens sechs Monate angeordnet werden.

3 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die für den Vollzug der Massnahme zuständig ist, und regeln das Vollzugsverfahren. Sie sorgen dafür, dass die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen nur zur Durchsetzung des Verbots verwendet und spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme gelöscht werden.

4 Der klagenden Person dürfen aus dem Vollzug der Massnahme keine Kosten entstehen. Die Kosten der Massnahme können der überwachten Person auferlegt werden.

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Case law2023-02-27
art. 28_c (2) ZGB

in

5A 716/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 2 ZGB im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Massnahme sorgfältig geprüft und eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechten des Beschwerdeführers und dem Schutz der Beschwerdegegnerin sowie der gemeinsamen Kinder vorgenommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die elektronische Überwachung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, da der Beschwerdeführer wiederholt gegen Kontaktverbote verstossen hatte und die Massnahme sowohl präventiv als auch zur Beweissicherung diente. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte festgestellt werden konnte.

art.9 BV art.296 (1) ZPO art.29 (2) BV art.10 (2) BV art.28_b (1) ZGB art.7 BV art.172 (3) ZGB art.13 (1) BV
Eheschutzverfahren
elektronische Überwachung
Verhältnismässigkeit
Grundrechte
Interessenabwägung
Kontaktverbot
Beweissicherung
Case law2023-02-27
art. 28_c (1) ZGB

in

5A 716/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Massnahme sorgfältig geprüft und eine Interessenabwägung zwischen den Rechten des Beschwerdeführers und dem Schutz der Beschwerdegegnerin und ihrer Kinder vorgenommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die elektronische Überwachung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, um die Einhaltung der angeordneten Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote zu sichern und Verstösse zu dokumentieren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachweisen konnte und die Vorinstanz ihre Entscheidung auf eine plausible Abwägung der relevanten Interessen gestützt hatte.

art.9 BV art.296 (1) ZPO art.29 (2) BV art.10 (2) BV art.7 BV art.28_c (2) ZGB art.172 (3) ZGB art.13 (1) BV
elektronische Überwachung
Eheschutzverfahren
Verhältnismässigkeit
Interessenabwägung
Grundrechte
Schutzmassnahmen
Beschwerde
Case law2008-04-14
art. 28_c ZGB

in

5A 112/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren betreffend zwei Annäherungsverbote gemäss Art. 28c ZGB. Der Appellationshof hatte das Gesuch als aussichtslos erachtet, da er die behaupteten Nachstellungen der ehemaligen Pflegeeltern nicht als hinreichend schwerwiegend ansah und auf das bevorstehende Besuchsrechtsverfahren verwies. Das Bundesgericht kritisierte jedoch, dass der Appellationshof die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigt und keine gefestigte Rechtsprechung zu Art. 28b ZGB berücksichtigt hatte. Es stellte fest, dass das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos war und hob den Entscheid des Appellationshofs auf, wobei es die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung an die Vorinstanz zurückwies.

art.28_b ZGB art.95 (lit. b) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.95 (lit. a) BGG art.292 StGB art.75 (1) BGG art.29 (3) BV
unentgeltliche Rechtspflege
Annäherungsverbot
Nachstellungen
Persönlichkeitsrecht
Besuchsrecht
superprovisorische Massnahme
vorsorgliche Massnahme
Case law2008-01-29
art. 28_c (3) ZGB

in

4A 254/2007

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Obergerichts, dass nach Art. 28c Abs. 3 ZGB eine vorsorgliche Massnahme gegen periodisch erscheinende Medien nur angeordnet werden kann, wenn die Verletzung einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint. Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten Äusserungen im Artikel 'P.________' nicht manifest und zweifelsfrei widerrechtlich waren, da sie entweder nicht offensichtlich falsch waren oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Publikation bestand. Zudem wurden reine Werturteile als nicht unnötig verletzend eingestuft. Daher wurde die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.

art.3 (lit. a) UWG art.292 StGB art.28 ZGB
Persönlichkeitsschutz
vorsorgliche Massnahmen
unlauterer Wettbewerb
Pressefreiheit
öffentliches Interesse
Werturteile
Verhältnismässigkeit
Case law2007-10-08
art. 28_c ZGB

in

5A 190/2007

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 28c ZGB zum Schutz der Persönlichkeit des Beschwerdegegners, da dieser glaubhaft machte, dass er in seiner seelischen Persönlichkeit verletzt werde, wenn die Beschwerdeführerin die gemeinsamen Kinder nicht mit dem gesetzlichen Namen ('C.________') bezeichne. Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung der Kinder mit ihrem gesetzlichen Namen keinen derart starken Eingriff in deren Psyche darstelle, der das schutzwürdige Interesse des Beschwerdegegners überwiegen und die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würde. Zudem wurde der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet, da die Beschwerdeführerin klar zu erkennen gab, die Kinder weiterhin nicht mit dem gesetzlichen Namen zu nennen. Die Anhörungsrechte der Kinder gemäss Art. 12 UNO-Kinderrechtekonvention wurden als genügend gewahrt angesehen, und die Beschwerde wurde mangels Substantiierung abgewiesen.

art.9 BV art.292 StGB art.28 (2) ZGB art.30 (1) ZGB art.270 (1) ZGB art.29 (2) BV art.72 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.98 BGG art.105 (1) BGG art.301 ZGB art.68 (1 und 2) BGG art.93 BGG
Persönlichkeitsschutz
vorsorgliche Massnahmen
Namensrecht
elterliche Sorge
Kinderrechte
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Case law2007-07-25
art. 28_c (1) ZGB

in

5P.303/2006

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 28c Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Glaubhaftmachens für vorsorgliche Massnahmen. Es stellte fest, dass eine Tatsache bereits dann glaubhaft gemacht ist, wenn gewisse Elemente für deren Vorhandensein sprechen, selbst wenn das Gericht die Möglichkeit in Betracht zieht, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht betonte, dass bei der Beurteilung von staatsrechtlichen Beschwerden gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen, die naturgemäss nur provisorischen Charakter haben, besondere Zurückhaltung geboten ist. Im vorliegenden Fall sah das Obergericht aufgrund der vorgetragenen objektiven Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Persönlichkeitsverletzung, was nicht als unhaltbar angesehen wurde.

art.64 (3) ZPO art.68 (1) ZPO art.29 (2) BV art.8 BV art.65 (1) ZPO
Glaubhaftmachung
vorsorgliche Massnahmen
Persönlichkeitsverletzung
Willkürverbot
Prozesskosten
superprovisorische Verfügung
rechtliches Gehör
Case law2005-11-17
art. 28_c (3) ZGB

in

5P.259/2005

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 28c Abs. 3 ZGB im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Verfügung gegen die OnlineReports GmbH, die einen Artikel über Bernhard Madörin veröffentlicht hatte. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Appellationsgerichts, dass der Artikel den falschen Eindruck erweckte, gegen Madörin sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 28c Abs. 3 ZGB erfüllt seien, da die Veröffentlichung einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen könne, kein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vorliege und die Massnahme nicht unverhältnismässig sei. Die Beschwerde der OnlineReports GmbH wurde daher abgewiesen.

art.292 StGB art.6 (1) EMRK art.28_c (1) ZGB art.28_c (2) ZGB art.30 (3) BV art.9 BV
Persönlichkeitsrecht
vorsorgliche Massnahme
Medienrecht
Willkürverbot
Rechtsschutzinteresse
Verhältnismässigkeit
Gegendarstellung
Case law2005-11-17
art. 28_c (1) ZGB

in

5P.259/2005

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 28c Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Verfügung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Das Appellationsgericht hatte entschieden, dass der Artikel der OnlineReports GmbH den Eindruck erweckte, gegen den Beschwerdegegner sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beschwerdeführerin keine substantiierten Rügen gegen die angefochtene Verfügung vorgebracht hatte und die appellationsgerichtliche Würdigung des Artikels nicht als willkürlich angesehen werden konnte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.292 StGB art.6 (1) EMRK art.28_c (2) ZGB art.30 (3) BV art.9 BV art.28_c (3) ZGB
Persönlichkeitsrecht
vorsorgliche Verfügung
Willkürverbot
Medienrecht
Strafverfahren
Rechtsschutzinteresse
Verhältnismässigkeit
Case law2005-08-06
art. 28_c (2) ZGB

in

5P.140/2005

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 28c Abs. 2 ZGB, wonach das Gericht vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit anordnen kann, insbesondere die Unterlassung von Persönlichkeitsverletzungen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin untersagt, gegenüber Drittpersonen Behauptungen über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung durch den Beschwerdegegner aufzustellen, da diese Behauptungen nicht glaubhaft gemacht wurden und das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdegegners gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die angeordnete Massnahme angemessen und verhältnismässig war, insbesondere weil Ausnahmen für sachlich und funktionell zuständige Behörden vorgesehen waren und die Beschwerdeführerin keine substanzierten Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des Urteils darlegte.

art.28 (1) ZGB art.292 StGB art.28 (2) ZGB art.16 BV art.10 (2) BV art.36 (2) BV
Persönlichkeitsrecht
vorsorgliche Massnahmen
Wahrheitsbeweis
Meinungsäusserungsfreiheit
Schweigepflicht
Verhältnismässigkeit
Grundrechtsverletzung
Case law2003-06-06
art. 28_c (1) ZGB

in

4P.64/2003

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 28c Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Massnahme gegen wettbewerbswidrige Werbung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr durch die Werbung der Beschwerdegegnerin ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohe. Der Appellationshof hatte zu Recht verlangt, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin durch objektive Anhaltspunkte untermauert werden, was nicht erfolgt war. Daher wurde die Rüge einer willkürlichen Anwendung von Art. 28c Abs. 1 ZGB als unbegründet abgewiesen.

art.28d–28_d– ZGB art.29 (2) BV art.89 ZPO art.6 EMRK art.2 UWG art.28_c (1) ZGB art.14 UWG art.93 ZPO
vorsorgliche Massnahmen
Glaubhaftmachung
wettbewerbswidrige Werbung
nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil
Willkürverbot
Wahrscheinlichkeitsbeweis
Marktverwirrung