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Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG)

WaG·921.0

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll:

a.
den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
b.
den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
c.
dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
d.
die Waldwirtschaft fördern und erhalten.

2 Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.

Case law2015-09-07
art. 1 (1) WaG

in

2C 1086/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit der Comlot (Lotterie- und Wettkommission) zur Überwachung des Lotteriemarktes gemäß Art. 1 Abs. 1 LG, indem es feststellte, dass die Comlot befugt ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des bundesrechtlichen Lotterieverbots zu ergreifen. Das Gericht wies die Beschwerde der Euro-Lotto Tipp AG ab, die die Aufsichtskompetenz der Comlot bestritt, und betonte, dass die Comlot als interkantonale Aufsichtsbehörde im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung (IVLW) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwachen und erforderliche Maßnahmen treffen darf, auch wenn die Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht unter eine bewilligte Lotterie fallen. Die Entscheidung stützt sich auf eine teleologische und geltungszeitliche Auslegung des Lotteriegesetzes sowie auf die Analogie zur Kompetenz der Eidgenössischen Spielbankenkommission im Spielbankenbereich.

art.15 (2) WaG art.10 WaG art.13 (2) WaG art.106 (3) BV
Lotterieverbot
Aufsichtskompetenz
Interkantonale Vereinbarung
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Teleologische Auslegung
Geldspielgesetzgebung
Marktaufsicht
Case law2015-07-09
art. 1 (1) WaG

in

141 II 262

Das Bundesgericht analysiert Art. 1 Abs. 1 LG im Kontext der Aufsichtskompetenz der Comlot über Grosslotterien. Es stellt fest, dass das Lotteriegesetz von 1923 Lotterien grundsätzlich verbietet, es sei denn, sie dienen gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken. Die Comlot hat als interkantonale Aufsichtsbehörde die Befugnis, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und bei Verstößen die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Das Gericht betont, dass die Comlot nicht nur für bewilligte Lotterien zuständig ist, sondern auch für die Durchsetzung des generellen Lotterieverbots. Es argumentiert, dass die historische Auslegung des Art. 1 Abs. 1 LG im Lichte der heutigen Verhältnisse und der Entwicklung des Verwaltungsrechts eine erweiterte Aufsichtskompetenz der Comlot rechtfertigt. Diese umfasst auch die Befugnis, Unterstellungs- oder Qualifikationsverfahren durchzuführen, um festzustellen, ob eine Tätigkeit unter das Lotterieverbot fällt.

art.10 WaG art.13 (1) WaG art.38 WaG art.48 VwVG art.106 BV art.27 VwVG art.191b (2) BV art.92 (1) BGG art.23 (2) BGG art.15 (2) WaG art.82 BGG art.86 (2) BGG art.89 (1) BGG art.13 (2) WaG art.16 WaG art.47 WaG art.86 (1) BGG
Lotterieverbot
Aufsichtskompetenz
Comlot
Grosslotterien
Unterstellungsverfahren
Qualifikationsverfahren
Verwaltungsrecht
Case law2014-01-16
art. 1 (2) WaG

in

1C 464/2013

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 WaG im Zusammenhang mit der Frage, ob die Steinschläge und Felsstürze im ehemaligen Steinbruch Obermatt als Naturereignisse im Sinne des Waldgesetzes zu qualifizieren sind. Das Gericht folgte der Begründung der Vorinstanz und dem Gutachten der W.________ GmbH, wonach die Felsstürze auf unsachgemäße menschliche Eingriffe zurückzuführen und nicht als natürliche Prozesse einzustufen seien. Daher sei das WaG nicht anwendbar, und die Gefährdung sei auf die mangelhafte Errichtung und den Unterhalt der Anlage zurückzuführen, was eine Kostenpflicht der Beschwerdeführerin als Werkeigentümerin begründe.

art.89 (1) BGG art.22 RPG art.106 (1) BGG art.58 OR art.29 (2) BV art.19 WaG
Naturereignis
Werkeigentümerhaftung
Kausalhaftung
Sicherungsmaßnahmen
Geologische Gutachten
Kostenpflicht
Bundesrecht
Case law2012-10-04
art. 1 (2) WaG

in

2C 693/2011

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 2 LG im Kontext des Spielautomaten 'Super Competition' und stellte fest, dass dieser nicht unter das Lotteriegesetz fällt, da das Kriterium der Planmässigkeit nicht erfüllt ist. Die Planmässigkeit erfordert, dass der Veranstalter die Gewinne im Voraus genau bestimmen und sein Risiko ausschliessen kann, was beim 'Super Competition' nicht der Fall ist, da das Gesamtrisiko pro Einsatzmöglichkeit variiert und der Gewinn des Spielers wesentlich vom Zufall abhängt. Zudem qualifizierte das Gericht den Automaten als Glücksspielautomat gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG, da er gegen Geldeinsatz gespielt werden kann und der Unterhaltungswert im Wesentlichen auf der Gewinnerwartungshaltung beruht, wobei die Möglichkeit eines Gratisspiels aufgrund des aufwendigen Verfahrens nicht als gleichwertig angesehen wurde. Der Betrieb des Automaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken wurde daher verboten.

Planmässigkeit
Glücksspielautomat
Lotteriegesetz
Spielbankengesetz
Geldeinsatz
Gratisspiel
Zufall
Case law2011-07-12
art. 1 (1) WaG

in

1C 551/2010

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 1 WaG im Kontext eines Wildtierparks, der teilweise in einem Waldgebiet und einem BLN-Gebiet liegt. Das Gericht stellte fest, dass das Waldgesetz den Schutz und die Erhaltung des Waldes bezweckt und dass nichtforstliche Bauvorhaben im Wald einer Rodungsbewilligung und einer Baubewilligung nach RPG bedürfen. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Bewilligung, und die Wildtieranlage führte zu erheblichen Waldschäden, was gegen die Interessen der Walderhaltung verstieß. Das Gericht wertete die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers und bestätigte die Notwendigkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

art.5 (2) BV art.14 (1) WaV art.16 WaG art.4 WaG art.24 (1 lit. b) RPG
Waldgesetz
Rodungsbewilligung
Baubewilligung
BLN-Gebiet
Interessenabwägung
Waldschäden
Wiederherstellungspflicht
Case law2010-11-18
art. 1 (2) WaG

in

2C 674/2009

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 2 LG und stellte fest, dass das Kriterium der Planmässigkeit den Ausschluss des eigenen Spielrisikos des Veranstalters verlangt, was durch einen detaillierten Gewinnplan oder das Totalisatorenprinzip erreicht werden muss. Im Fall von 'Wingo' sah das Gericht dieses Kriterium nicht erfüllt, da die festen Quoten und der Gewinnrückstellungsfonds das Risiko der Veranstalterin nicht ausschlossen, sondern lediglich begrenzten. Die Veranstalterin unterwarf sich damit dem Zufall, was nicht mit dem historischen Verständnis der Planmässigkeit vereinbar ist. Das Gericht hob daher die Bewilligung für 'Wingo' auf, da das Spiel nicht den Anforderungen des geltenden Lotteriegesetzes entsprach.

art.82 BGG art.33 WaG art.34 WaG art.66 (1) BGG art.89 (2) BGG art.68 BGG
Planmässigkeit
Spielrisiko
Lotteriegesetz
Totalisatorenprinzip
Gewinnrückstellungsfonds
Rechtssicherheit
Kompetenzabgrenzung
Case law2010-11-18
art. 1 (2) WaG

in

137 II 164

Das Bundesgericht analysiert Art. 1 Abs. 2 LG im Kontext der Abgrenzung von Lotterien zu anderen Glücksspielen. Der Begriff der 'Planmässigkeit' wird als zentrales Kriterium für die Zulässigkeit von Lotterien nach dem Lotteriegesetz (LG) betrachtet. Das Gericht betont, dass die Planmässigkeit den Ausschluss des Spielrisikos für den Veranstalter erfordert, entweder durch einen exakten Gewinnplan oder das Totalisatorenprinzip. Bei 'Wingo' sieht das Gericht dieses Kriterium nicht erfüllt, da die festen Quoten und der Gewinnrückstellungsfonds das Spielrisiko nicht ausschliessen, sondern lediglich begrenzen. Die historische Auslegung und die Rechtsprechung werden herangezogen, um zu begründen, dass eine Lotterie nur dann planmässig ist, wenn der Veranstalter sein eigenes Spielrisiko ausschliesst und sich nicht dem Zufall unterwirft. Das Gericht lehnt eine evolutive Interpretation ab, da die Rechtssicherheit und die klare Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen dies nicht zulassen.

art.33 WaG art.34 WaG art.1 (2) WaG art.190 BV
Planmässigkeit
Lotteriegesetz
Glücksspiel
Spielrisiko
Totalisatorenprinzip
Rechtssicherheit
Kompetenzabgrenzung
Case law2010-02-19
art. 1 (1) WaG

in

1C 200/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtmässigkeit der Rodungsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 WaG und stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung korrekt geprüft hatte. Die Rodung war durch wichtige Gründe gerechtfertigt, da die Umwidmung einer bestehenden Waldstrasse zu einer öffentlichen Durchgangsstrasse kein faktischer Waldverlust, sondern lediglich eine rechtliche Verminderung der Waldfläche darstellte. Der teilweise Realersatz durch Ersatzaufforstungen (48% der Rodungsfläche) und die ökologische Aufwertung der Panzersperre 'Fürschwand' als Massnahme zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes wurden als angemessen erachtet, insbesondere da in der Gegend bereits genügend Wald vorhanden war und keine zusätzlichen Aufforstungen auf Kosten landwirtschaftlicher Flächen erforderlich waren. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und die widerstreitenden Interessen sorgfältig abgewogen hatte, sodass keine Bundesrechtsverletzung vorlag.

art.5 (5) WaG art.3 WaG art.7 (1) WaG art.7 (3) WaG art.5 (2) WaG art.7 (2) WaG art.5 (1) WaG art.1 (1) BV
Rodungsbewilligung
Realersatz
Waldgesetz
Natur- und Landschaftsschutz
Beurteilungsspielraum
Bundesrecht
Interessenabwägung
Case law2009-10-08
art. 1 (1) WaG

in

2C 62/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die 'Generelle Zulassungsbewilligung für die Lotterie-Produktefamilie der vorgezogenen physischen Lose' durch die Comlot mit Art. 1 Abs. 1 LG vereinbar ist, der Lotterien grundsätzlich verbietet, außer sie dienen gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken. Das Gericht stellte fest, dass Art. 15 Abs. 2 LG den Kantonen die Befugnis einräumt, das Lotterieverfahren näher zu regeln, was im Rahmen der interkantonalen Vereinbarung geschehen ist. Die generelle Zulassungsbewilligung für eine Lotterie-Produktefamilie wurde als zulässig erachtet, da sie sich auf eine klar abgrenzbare Produktefamilie beschränkt und die Comlot die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen kann. Allerdings kritisierte das Gericht die unklaren Verfahrensregelungen, die den Rechtsschutz des EJPD beeinträchtigten, und wies die Sache zur Ergänzung der Verfügung an die Comlot zurück.

art.89 (2 lit. a) BGG art.15 (2) WaG art.111 (2) BGG art.106 (1) BV art.10 WaG art.14 WaG art.48 (3) BV art.16 WaG art.5 (1) WaG
Lotterieverbot
Generelle Zulassungsbewilligung
Interkantonale Vereinbarung
Rechtsschutz
Verfahrensrecht
Bundesrecht
Kantonale Kompetenzen
Case law2009-02-09
art. 1 (1) WaG

in

135 IV 102

Das Bundesgericht analysiert die Abgrenzung zwischen verbotenen Lotterien nach Art. 1 Abs. 1 LG und erlaubten Tombolas nach Art. 2 LG. Entscheidend sind der Zweck der Veranstaltung und die Person des Veranstalters. Tombolas müssen von einem Verein oder einer ähnlichen Organisation durchgeführt werden und dürfen nicht primär der Gelderwerbung dienen. Die inkriminierten Veranstaltungen wurden nicht als Tombolas qualifiziert, da sie nicht eindeutig einem Verein zugeordnet werden konnten und der Gelderwerb im Vordergrund stand. Das Gericht bestätigt die Rechtsprechung aus BGE 106 IV 150, wonach Tombolas nur dann unter Art. 2 LG fallen, wenn sie von einem Verein veranstaltet werden und nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

art.5 (1) WaG art.2 WaG art.3 WaG art.38 WaG
Lotterieverbot
Tombola
Unterhaltungsanlass
Verein
Gelderwerb
kantonales Recht
bundesrechtliches Verbot