Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 2 LG im Kontext des Spielautomaten 'Super Competition' und stellte fest, dass dieser nicht unter das Lotteriegesetz fällt, da das Kriterium der Planmässigkeit nicht erfüllt ist. Die Planmässigkeit erfordert, dass der Veranstalter die Gewinne im Voraus genau bestimmen und sein Risiko ausschliessen kann, was beim 'Super Competition' nicht der Fall ist, da das Gesamtrisiko pro Einsatzmöglichkeit variiert und der Gewinn des Spielers wesentlich vom Zufall abhängt. Zudem qualifizierte das Gericht den Automaten als Glücksspielautomat gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG, da er gegen Geldeinsatz gespielt werden kann und der Unterhaltungswert im Wesentlichen auf der Gewinnerwartungshaltung beruht, wobei die Möglichkeit eines Gratisspiels aufgrund des aufwendigen Verfahrens nicht als gleichwertig angesehen wurde. Der Betrieb des Automaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken wurde daher verboten.
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Glücksspielautomat
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