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Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG)

WaG·921.0

1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung

Art. 10 Waldfeststellung

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.

2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197911 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:

a.
in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
b.
ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.12

3 Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde.13

11 SR 700

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1981; BBl 2011 4397 4425).

13 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).

Case law2019-11-21
art. 10 (2) WaG

in

1C 645/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 10 Abs. 2 WaG im Kontext einer Waldfeststellung und stellte fest, dass die Rodungsbewilligung von 2008 für den Ausbau des Eichholzwegs erteilt wurde, jedoch nicht ausgenutzt wurde, da der Ausbau nicht realisiert wurde. Folglich behielt die Fläche von 208 m² ihre Waldqualität, und die 2008 festgelegte Waldgrenze war unrichtig. Das Gericht erkannte zwar das öffentliche Interesse an einer Korrektur der Waldgrenze, sah jedoch aufgrund der laufenden Strassenplanungs- und Rodungsverfahren und des Grundsatzes der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 1 RPG, Art. 13 Abs. 2 WaG) davon ab, die Waldgrenze sofort anzupassen. Stattdessen wurde die Sache zur Sistierung des Verfahrens und späteren Neubeurteilung zurückgewiesen, um eine allenfalls gebotene Korrektur der Waldgrenze vorzunehmen.

art.13 (3) WaG art.21 (2) RPG art.12 WaG art.13 (1) WaG art.4 WaG
Waldfeststellung
Rodungsbewilligung
Planbeständigkeit
Waldgrenze
Zonenplan
Interessenabwägung
Prozessökonomie
Case law2011-10-02
art. 10 (1) WaG

in

2C 450/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die beiden erworbenen landwirtschaftlichen Liegenschaften ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB darstellen. Es stellte fest, dass für die Beurteilung der Standardarbeitskraft nach Art. 7 BGBB objektive Kriterien wie die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Nutztiere massgeblich sind, wobei die tatsächliche Nutzung irrelevant ist. Das Gericht kritisierte die Anwendung der Direktzahlungsverordnung (DZV) für die Berechnung des Produktionspotenzials und betonte stattdessen die Relevanz des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und seiner kantonalen Konkretisierungen. Zudem hob es hervor, dass zugepachtete Grundstücke nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie bereits vorliegen, und dass Hofdüngerabnahmeverträge schriftlich und genehmigt sein müssen. Schliesslich wies das Gericht auf die Notwendigkeit einer Waldfeststellung nach Art. 10 WaG und deren Koordination mit dem BGBB-Verfahren, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.7 (1, 3, 4) BGBB art.14 (1, 4, 5, 6) GSchG art.10 (1, 2) WaG art.2_a (1, 2) VBB art.2 (1, 2, 3) WaG art.105 (1, 2) BGG art.3 (2) LBV
landwirtschaftliches Gewerbe
Standardarbeitskraft
Gewässerschutzgesetz
Direktzahlungsverordnung
Waldfeststellung
Vertrauensschutz
Koordination von Verfahren
Case law2010-02-16
art. 10 (2) WaG

in

1C 307/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 2 WaG im Zusammenhang mit der Waldfeststellung auf der Parzelle Nr. 1058 in Zermatt. Es stellte fest, dass der Zonennutzungsplan der Gemeinde Zermatt keine rechtskräftige Waldfeststellung enthielt, da das Waldfeststellungsverfahren zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht abgeschlossen war. Das Gericht wies den Einwand der res judicata zurück, da die Bestockung auf der Parzelle Nr. 1058 im Waldkataster verzeichnet war und die quantitative Mindestfläche für eine Waldfläche nach kantonalem Recht erfüllte. Zudem wurde festgehalten, dass waldfremde Interessen im Waldfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen und dass die Bestockung Waldfunktionen erfüllt, auch wenn sie ein gewisses Risiko darstellt. Die Beschwerden wurden abgewiesen.

art.106 (2) BGG art.2 (4) WaG art.89 (2 lit. c) BGG art.68 (1) BGG art.3 RPG art.42 (2) BGG art.82 (lit. a) BGG art.97 BGG art.86 (1 lit. d) BGG art.29 BV art.89 (1) BGG art.95 (lit. a) BGG art.13 (1 und 2) WaG art.90 BGG art.66 (1 und 4) BGG art.83 BGG art.107 (2) BGG
Waldfeststellung
Waldkataster
Zonennutzungsplan
res judicata
Treu und Glauben
Waldfunktionen
Bauzone
Case law2009-09-12
art. 10 (2) WaG

in

1C 219/2009

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 WaG, wonach die Waldgrenzen für die Parzelle Nr. 1841 durch den Staatsrat am 12. Mai 2004 rechtskräftig festgelegt wurden und somit als waldfrei gelten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht willkürlich war und die Bestockung auf den Parzellen Nrn. 1797, 1821 und 1841 in den Auflageplänen von 1994 nicht als Wald ausgeschieden war. Die verfassungsrechtlichen Gehörsansprüche des Beschwerdeführers wurden im kantonsgerichtlichen Verfahren gewahrt, und es gab keine Verletzung von Bundesrecht.

art.97 BGG art.13 (1) WaG art.86 (1 lit. d) BGG art.66 (1) BGG art.89 (1) BGG art.95 (lit. a) BGG art.90 BGG art.68 (1 und 2) BGG art.82 (lit. a) BGG art.83 BGG
Waldgesetz
Waldgrenze
Waldfeststellung
Rechtskraft
Beweiswürdigung
rechtliches Gehör
Willkürprüfung
Case law2008-11-06
art. 10 (2) WaG

in

1C 242/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 2 WaG im Rahmen einer Waldfeststellung im Grenzbereich von Wald und Bauzonen. Es bestätigte, dass die Bestockung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer als Wald im Sinne des Waldgesetzes zu qualifizieren ist, da sie Waldfunktionen erfüllt und die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung) den bundesrechtlichen Waldbegriff erfüllen. Die Berufung der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) wurde zurückgewiesen, da keine schutzwürdigen Vertrauensinteressen nachgewiesen werden konnten und die Behörden keine rechtsverbindliche Zusicherung über die Nicht-Waldqualität der Bestockung gegeben hatten. Zudem wurde die Behauptung, es handle sich um eine Garten-, Grün- oder Parkanlage (Art. 2 Abs. 3 WaG), als unsubstanziiert abgelehnt, da kein gezieltes Gestalten mit Bezug zur Umgebung feststellbar war.

art.1 (1 lit. c) WaG art.2 (1, 3, 4) WaG art.13 (1) WaG art.18 (3) RPG art.9 BV
Waldfeststellung
Waldbegriff
Bauzonen
Treu und Glauben
Vertrauensschutz
Garten- und Parkanlagen
Bundesrechtliche Qualifikation
Case law2008-10-29
art. 10 (2) WaG

in

1C 309/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Waldfeststellung gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Weggis. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die bestockten Flächen auf den Parzellen Nrn. 894, 896 und 1101 als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung zu qualifizieren sind, da sie Waldfunktionen erfüllen und die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung) den bundesrechtlichen Waldbegriff erfüllen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Verwaltungsgericht den Sachverhalt eingehend geprüft und einen Augenschein durchgeführt hatte, wobei die Ergebnisse in den Erwägungen des Entscheids festgehalten wurden. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass kein Augenscheinprotokoll erstellt worden sei, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die wesentlichen Aspekte des Sachverhalts dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden waren und er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

art.13 (1) WaG art.106 (2) BGG art.2 (1) WaG art.2 (3) WaG art.2 (4) WaG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.6 (1) EMRK art.18 (3) RPG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG art.29 BV art.89 (1) BGG art.26 BV art.13 (2) WaG art.86 (1) BGG
Waldfeststellung
Waldbegriff
Nutzungsplanung
Augenschein
Eigentumsgarantie
Verwaltungsrecht
Bundesgericht
Case law2007-03-14
art. 10 (2) WaG

in

1P.423/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 10 Abs. 2 WaG im Zusammenhang mit der Waldfeststellung auf der Parzelle Nr. 655 in Arosa. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Waldfeststellungsverfügung wegen schwerer Verfahrensfehler nichtig sei oder revidiert werden müsse. Das Gericht stellte fest, dass die Waldfeststellung auf Art. 10 Abs. 2 WaG und dem darin definierten Waldbegriff beruhte. Es verneinte die Nichtigkeit der Verfügung, da die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht die Schwelle für eine Nichtigkeit erreichten und die Beschwerdeführer die Revisionsfrist verpasst hatten. Das Gericht wies darauf hin, dass die koordinierte Auflage von Ortsplanungs-, Waldfeststellungs- und Rodungsplänen zwar zu Unklarheiten führen konnte, aber keine berechtigten Vertrauensschutzansprüche begründete. Die Beschwerde gegen die Waldfeststellung wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.29 BV art.5 WaG art.9 BV art.11 (1) VVG art.6 (2) WaG
Waldfeststellung
Rodungsbewilligung
Verfahrensfehler
Vertrauensschutz
Revisionsfrist
Bundesrecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law2004-11-08
art. 10 (2) WaG

in

1A.30/2004

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 WaG im Zusammenhang mit der Waldfeststellung einer als 'Waldzunge' bezeichneten Fläche. Es bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Fläche als Wald im Sinne des Waldgesetzes zu qualifizieren sei, da ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem angrenzenden Wald bestehe und die Bestockung eine Nutzfunktion erfülle. Das Gericht wies die Beschwerde der Eigentümerin ab, da deren Einwände gegen die Waldeigenschaft – insbesondere hinsichtlich des Alters der Bäume, der Breite der Fläche und der fehlenden Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion – unbegründet seien. Die Entscheidung stützte sich auf die Feststellungen des kantonalen Forstamtes und die Ergebnisse zweier Augenscheine, die einen dynamischen Waldbegriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigten.

art.1 (1) WaG art.46 (1) WaG art.2 (1) WaG art.2 (3) WaG art.2 (4) WaG
Waldfeststellung
dynamischer Waldbegriff
räumlicher Zusammenhang
funktioneller Zusammenhang
Nutzfunktion
Schutzfunktion
Wohlfahrtsfunktion
Case law2003-09-07
art. 10 (2) WaG

in

1A.29/2003

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 WaG (Waldgesetz) und stellte fest, dass die Waldfeststellung im Rahmen der Zonenplanrevision rechtskräftig geworden sei und eine akzessorische Überprüfung ausser Betracht falle. Die Beschwerdeführer hatten die Genehmigung des Zonenplans nicht rechtzeitig angefochten, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten, und ihre Einwände gegen die Waldfeststellung wurden daher als verspätet zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass der Zonenplan mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 21. Dezember 1994 rechtskräftig wurde und nur ausnahmsweise in einem Anwendungsfall akzessorisch angefochten werden kann, was hier nicht der Fall war.

art.75 (1) BV art.18 (1ter) NHG art.12 WaG art.13 WaG art.25a RPG art.34 (1) RPG art.18_b (1) NHG
Waldfeststellung
Zonenplan
Rechtskraft
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Baugesuch
Natur- und Heimatschutz
Raumplanungsrecht
Case law2003-01-15
art. 10 WaG

in

1A.42/2002

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendbarkeit von Art. 10 WaG (Bundesgesetz über den Wald) im Zusammenhang mit der Überbauungsordnung Nr. 56 Hotel Alpina. Es stellte fest, dass die Waldgrenze im Zonen- und Schutzzonenplan Nr. 2 vom 22. Oktober 1993 verbindlich festgelegt wurde und somit keine neue Waldfeststellung erforderlich war, da die Überbauungsordnung Nr. 56 an der Baulandqualität des Gebiets festhielt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die 1995 gefällten Bäume zum Waldgebiet gehörten oder eine Rodungsbewilligung erforderlich war. Das Gericht wies die Rüge der Verletzung von Art. 10 WaG als unbegründet zurück, da die Waldgrenzen bereits rechtskräftig festgelegt waren und keine Revision des Nutzungsplans vorlag.

art.13 (3) WaG art.17 (1) WaG art.5 VwVG art.13 (1) WaG art.34 (1) RPG art.24 RPG
Waldgesetz
Waldgrenze
Rodungsbewilligung
Überbauungsordnung
Zonenplan
Baulandqualität
Rechtskraft