Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen wie der WWF Schweiz, der Schweizer Vogelschutz und Pro Natura berechtigt sind, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, wenn sie sich nicht selbst, sondern nur durch ihre kantonalen Sektionen am vorangegangenen Einspracheverfahren beteiligt haben. Das Gericht verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 55 USG, Art. 12 und 12a NHG, die eine Beteiligung der Organisationen am vorinstanzlichen Verfahren verlangen. Es stellt fest, dass die gesamtschweizerischen Organisationen in Verfahren vor Bundesbehörden nicht durch ihre kantonalen Sektionen vertreten werden können, ohne eine ausdrückliche Vollmacht zu erteilen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Sonderbehandlung der Verbände in kantonalen Verfahren auf praktische Schwierigkeiten zurückzuführen ist, die in bundesrechtlichen Verfahren nicht bestehen. Es betont, dass die Organisationen in eidgenössischen Verfahren selbst teilnehmen müssen, um die Erschöpfung des Instanzenzuges zu gewährleisten. Das Gericht erwähnt auch Art. 11 VwVG, der es den Organisationen erlaubt, sich in eidgenössischen Einspracheverfahren vertreten zu lassen, sofern eine Vollmacht erteilt wird.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Beschwerdelegitimation
Umweltschutzorganisationen
Instanzenzug
Einspracheverfahren
Vertretung durch Sektionen
Bundesbehörden