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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

VwVG·172.021

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

Art. 11

1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30

2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Case law2022-10-31
art. 11 (3) VwVG

in

2C 1011/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 3 VwVG und stellte fest, dass diese Bestimmung nur auf gewillkürte Vertretungen durch Auftrag und Vollmacht anwendbar ist, nicht jedoch auf hoheitlich angeordnete Beistandschaften gemäss Art. 390 ff. ZGB. Da die Beiständin des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 5. März 2021 bereits nicht mehr befugt war, diese entgegenzunehmen, war die Zustellung an sie nicht korrekt. Das Gericht betonte, dass die ungenügende Aktenübergabe und die falsche Rubrizierung der Verfügung im Aktenverzeichnis den Beschwerdeführer irregeführt und ihm subjektiv ein unverschuldetes Hindernis für rechtzeitige Rechtsmittel einlegung geschaffen hatten, weshalb die Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zu gewähren war.

art.421 ZGB art.105 (2) BGG art.400 (1) ZGB art.390 (1) ZGB art.24 (1) VwVG
Fristwiederherstellung
Zustellung
Beistandschaft
Vertretungsbefugnis
Aktenübergabe
Irreführung
unverschuldetes Hindernis
Case law2021-03-22
art. 11 (2) VwVG

in

1C 110/2021

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die von der Vorinstanz gesetzte peremptorische Frist zur Einreichung von Unterlagen zur Vertretungsmacht und Identitätsnachweis nicht eingehalten hatten, ohne ein Fristerstreckungsgesuch nach Art. 22 Abs. 2 VwVG zu stellen. Daher waren die angedrohten prozessualen Folgen nach Art. 23 i.V.m. Art. 52 Abs. 3 VwVG eingetreten. Das Gericht sah keine Verletzung elementarer Verfahrensrechte und keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat.

art.52 (3) VwVG art.80h IRSG art.99 (1) BGG art.23 VwVG art.84 (2) BGG art.22 (2) VwVG
Rechtshilfe in Strafsachen
peremptorische Frist
Vertretungsmacht
Verfahrensrechte
Beschwerdezulässigkeit
Zuständigkeit
Formelle Rechtsverweigerung
Case law2020-12-03
art. 11 (1) VwVG

in

8C 515/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde der A.________ AG nicht eingetreten ist, weil die vorgelegte Vollmacht nicht von der A.________ AG selbst, sondern von der C.________ Holding AG ausgestellt worden war. Das Gericht bestätigte grundsätzlich, dass eine Vollmacht nur vom Vollmachtgeber selbst oder einer von ihm ermächtigten Person erteilt werden kann (Art. 52 ff. ZGB, Art. 13 ZGB) und dass eine schriftliche Vollmacht verlangt werden darf (Art. 11 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Es kritisierte jedoch, dass die Vorinstanz übersehen hatte, dass die Unterzeichner der Vollmacht gemäss Handelsregister auch für die A.________ AG zeichnungsberechtigt waren. Daher sei das Nichteintreten wegen formaler Mängel der Vollmacht als überspitzt formalistisch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV zu bewerten. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

art.68 (1) BGG art.52 ZGB art.37 VGG art.68 (2) BGG art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.13 ZGB
Vollmacht
Vertretungsverhältnis
Formstrenge
Handelsregister
Nichteintreten
Art. 29 Abs. 1 BV
Bundesverwaltungsgericht
Case law2020-12-03
art. 11 (1) VwVG

in

8C 522/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die Beschwerde nicht eingetreten war, weil die von der C.________ Holding AG ausgestellte Vollmacht nicht den Anforderungen entsprach. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann eine Vollmacht nur vom Vollmachtgeber selbst oder einer von ihm ermächtigten Person erteilt werden, was hier nicht der Fall war. Die A.________ AG hätte entweder die Beschwerdeschrift selbst unterzeichnen oder eine von ihr unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen. Da die nachgereichte Vollmacht erneut von der C.________ Holding AG ausgestellt wurde und keine ausreichende Vertretungsbefugnis nachwies, war das Nichteintreten gerechtfertigt. Eine Nachfrist war nicht zu gewähren, da die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts klar und unmissverständlich war.

art.66 (1 und 3) BGG art.52 ZGB art.99 (1) BGG art.37 VGG art.13 ZGB
Vollmacht
Vertretungsbefugnis
Nichteintreten
Formstrenge
Juristische Person
Verfahrensvorschriften
Rechtsmittel
Case law2020-12-03
art. 11 (1) VwVG

in

8C 516/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil die vorgelegte Vollmacht nicht den Anforderungen entsprach. Das Gericht bestätigte, dass eine Vollmacht nur vom Vollmachtgeber selbst oder einer von ihm ermächtigten Person erteilt werden kann (Art. 52 ff. ZGB, Art. 13 ZGB) und dass Gerichte eine schriftliche Vollmacht verlangen dürfen (Art. 11 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Allerdings stellte das Bundesgericht fest, dass die Unterzeichner der Vollmacht gemäss Handelsregister auch für die A.________ AG zeichnungsberechtigt waren, weshalb das Nichteintreten als überspitzt formalistisch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV angesehen wurde. Daher wurde der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

art.68 (1) BGG art.52 ZGB art.37 VGG art.68 (2) BGG art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.13 ZGB
Vollmacht
Vertretungsverhältnis
Formalität
Handelsregister
Nichteintreten
Bundesverwaltungsgericht
Rechtsmittel
Case law2020-12-03
art. 11 (1) VwVG

in

8C 521/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 1 VwVG im Zusammenhang mit der Frage, ob eine gültige Prozessvollmacht vorlag. Es bestätigte, dass eine Vollmacht nur vom Vollmachtgeber selbst oder einer von ihm ermächtigten Person erteilt werden kann (Art. 52 ff. ZGB, Art. 13 ZGB) und dass Gerichte eine schriftliche Vollmacht verlangen dürfen (Art. 11 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Nichteintreten auf die Beschwerde damit begründet, dass die Vollmacht von der C.________ Holding AG und nicht von der A.________ AG selbst ausgestellt worden sei. Das Bundesgericht kritisierte jedoch, dass die Unterzeichner der Vollmacht laut Handelsregister auch für die A.________ AG zeichnungsberechtigt waren, und hielt ein Nichteintreten daher für überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV). Es hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und verwies die Sache zurück.

art.68 (1) BGG art.52 ZGB art.37 VGG art.68 (2) BGG art.29 (1) BV art.66 (1) BGG art.13 ZGB
Prozessvollmacht
Vertretungsbefugnis
Formstrenge
Handelsregister
Nichteintreten
Formalität
Rückweisung
Case law2014-03-27
art. 11 (2) VwVG

in

9C 793/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VwVG, wonach eine Behörde den Vertreter einer Partei auffordern kann, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, und bei Versäumnis der Frist die angedrohten Folgen eintreten. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht die Nachreichung einer Vollmacht für die Prozessvertreterin B.________ unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde gefordert. Da die Vollmacht nicht fristgerecht eingereicht wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, da die Zustellung der Zwischenverfügung nachweislich erfolgt war und der Beschwerdeführer keine gültige Vollmacht vorlegen konnte.

art.40 (2) BGG art.23 VwVG art.11_b (1) VwVG art.69 (1) IVG art.64a (1) IVG art.42 (5) BGG art.37 VGG art.23 (1) VGG art.11 (1) VwVG
Verwaltungsverfahren
Prozessvollmacht
Fristversäumnis
Nichteintreten
Zustellung
Sozialversicherungsabkommen
Invalidenrente
Case law2007-11-06
art. 11 VwVG

in

133 V 645

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren sowie der Höhe der Parteientschädigung und der damit zusammenhängenden Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dem angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor, da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung in der Regel keinen solchen Nachteil bewirkt. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid stellt ebenfalls einen Vor- oder Zwischenentscheid dar, und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist auch in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu verneinen, da das Verfahren bereits abgeschlossen ist und es nur noch um die nachträgliche Frage der Honorierung des Rechtsanwalts geht. Die Beschwerde ist somit unzulässig.

art.93 (1) BGG art.55 (1) ATSG art.61 ATSG
Rückweisungsentscheid
unentgeltliche Verbeiständung
Parteientschädigung
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Vor- oder Zwischenentscheid
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Case law2002-03-06
art. 11 (1) VwVG

in

H 164/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der rechtskräftig festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von je Fr. 22'980.- zumutbar sei. Dabei stützte es sich auf Art. 11 Abs. 1 VwVG und die Rechtsprechung, wonach die Unzumutbarkeit der Beitragsentrichtung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der beitragspflichtigen Person und ihrer Familie zu beurteilen ist. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz, die das Herabsetzungsbegehren als unbegründet abgelehnt hatte, da die Vermögenssituation des Beschwerdeführers trotz Schuldenerlass keine Überschuldung aufwies und seine wirtschaftliche Lage die Bezahlung der Beiträge ermöglichte. Die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Vermögenssituation wurde als unzureichend und widersprüchlich bewertet, insbesondere aufgrund fehlender Nachweise für eine fortbestehende Überschuldung und der Verfügbarkeit von Mitteln. Somit wurde keine Verletzung von Bundesrecht oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung festgestellt.

art.56 VwVG
Herabsetzung der Beiträge
Notbedarf
Vermögenssituation
Schuldenerlass
Sozialversicherungsbeiträge
Unzumutbarkeit
Rechtskraft
Case law1998-12-28
art. 11 VwVG

in

125 II 50

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen wie der WWF Schweiz, der Schweizer Vogelschutz und Pro Natura berechtigt sind, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, wenn sie sich nicht selbst, sondern nur durch ihre kantonalen Sektionen am vorangegangenen Einspracheverfahren beteiligt haben. Das Gericht verweist auf die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 55 USG, Art. 12 und 12a NHG, die eine Beteiligung der Organisationen am vorinstanzlichen Verfahren verlangen. Es stellt fest, dass die gesamtschweizerischen Organisationen in Verfahren vor Bundesbehörden nicht durch ihre kantonalen Sektionen vertreten werden können, ohne eine ausdrückliche Vollmacht zu erteilen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Sonderbehandlung der Verbände in kantonalen Verfahren auf praktische Schwierigkeiten zurückzuführen ist, die in bundesrechtlichen Verfahren nicht bestehen. Es betont, dass die Organisationen in eidgenössischen Verfahren selbst teilnehmen müssen, um die Erschöpfung des Instanzenzuges zu gewährleisten. Das Gericht erwähnt auch Art. 11 VwVG, der es den Organisationen erlaubt, sich in eidgenössischen Einspracheverfahren vertreten zu lassen, sofern eine Vollmacht erteilt wird.

art.12 NHG art.55 USG art.12_a NHG art.126 MG art.130 (1) MG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Beschwerdelegitimation
Umweltschutzorganisationen
Instanzenzug
Einspracheverfahren
Vertretung durch Sektionen
Bundesbehörden