LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

VwVG·172.021

I. Grundsatz
Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.

2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

a.5
der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b.6
Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c.
die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis.8
das Bundesverwaltungsgericht;
d.
die eidgenössischen Kommissionen;
e.
andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34−38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11

5 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914).

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

7 [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

9 SR 831.10

10 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

11 Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).

Case law2009-08-19
art. 1 (3) VwVG

in

135 V 353

Die Beschwerdeführerin rügt die mangelnde Bundesrechtskonformität von a§ 8a Abs. 1 VGOG, wonach das kantonale Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen kann. Sie argumentiert, dass dies gegen Art. 61 lit. h ATSG verstößt, der eine Begründungspflicht vorsieht. Art. 112 Abs. 2 BGG erlaubt es kantonalen Gerichten, Entscheide ohne Begründung zu eröffnen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht und die Parteien eine Begründung verlangen können. Art. 61 lit. h ATSG verlangt hingegen eine schriftliche Begründung für Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte. Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 112 Abs. 2 BGG als neuere Regelung ('lex posterior derogat legi priori') gegenüber Art. 61 lit. h ATSG vorrangig ist. Es argumentiert, dass die Möglichkeit eines Begründungsverzichts nach Art. 112 Abs. 2 BGG die Schutzfunktion von Art. 61 lit. h ATSG nicht untergräbt, da die Parteien jederzeit eine Begründung verlangen können. Das Bundesgericht hält a§ 8a Abs. 1 VGOG grundsätzlich für bundesrechtskonform, da es den Parteien ermöglicht, eine Begründung zu verlangen. Allerdings ist die in Abs. 2 vorgesehene Frist von zehn Tagen für das Verlangen einer Begründung nicht mit Art. 112 Abs. 2 BGG vereinbar, der eine Frist von dreissig Tagen vorsieht.

art.35 (3) VwVG art.100 (1) BGG art.112 (2) BGG art.61 ATSG art.29 (2) BV art.1 (3) VwVG art.9 BV
Begründungspflicht
Verzicht auf Begründung
Bundesrechtskonformität
kantonales Recht
lex posterior derogat legi priori
Verfahrensbeschleunigung
Rechtsschutz
Case law2009-08-19
art. 1 (3) VwVG

in

135 V 353

{'Kontext': 'Die Beschwerdeführerin rügt die mangelnde Bundesrechtskonformität von a§ 8a Abs. 1 VGOG, wonach das kantonale Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen kann. Sie argumentiert, dass dies gegen Art. 61 lit. h ATSG verstößt, der eine Begründungspflicht vorsieht.', 'Rechtliche Grundlagen': 'Art. 112 Abs. 2 BGG erlaubt es kantonalen Gerichten, Entscheide ohne Begründung zu eröffnen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht und die Parteien eine Begründung verlangen können. Art. 61 lit. h ATSG verlangt hingegen eine schriftliche Begründung für Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte.', 'Abwägung': "Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 112 Abs. 2 BGG als neuere Regelung ('lex posterior derogat legi priori') gegenüber Art. 61 lit. h ATSG vorrangig ist. Es argumentiert, dass die Möglichkeit eines Begründungsverzichts nach Art. 112 Abs. 2 BGG die Schutzfunktion von Art. 61 lit. h ATSG nicht untergräbt, da die Parteien jederzeit eine Begründung verlangen können.", 'Schlussfolgerung': 'Das Bundesgericht hält a§ 8a Abs. 1 VGOG grundsätzlich für bundesrechtskonform, da es den Parteien ermöglicht, eine Begründung zu verlangen. Allerdings ist die in Abs. 2 vorgesehene Frist von zehn Tagen für das Verlangen einer Begründung nicht mit Art. 112 Abs. 2 BGG vereinbar, der eine Frist von dreissig Tagen vorsieht.'}

art.35 (3) VwVG art.100 (1) BGG art.112 (2) BGG art.61 ATSG art.29 (2) BV art.1 (3) VwVG art.9 BV
Begründungspflicht
Verzicht auf Begründung
Bundesrechtskonformität
kantonales Recht
lex posterior derogat legi priori
Verfahrensbeschleunigung
Rechtsschutz
Case law2006-11-08
art. 1 (Abs. 3) VwVG

in

I 868/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass die Vorinstanz gegen Art. 61 lit. d ATSG verstossen hat, indem sie dem Beschwerdeführer nicht klar und unmissverständlich die Möglichkeit einer Reformatio in peius angezeigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben hat. Die Vorinstanz verknüpfte die Androhung einer Schlechterstellung lediglich mit dem beschwerdegegnerischen Standpunkt, ohne eine eigene vorläufige Einschätzung der Sach- und der möglichen Rechtsfolgen zu erkennen zu geben. Dies verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und führte zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz.

art.61 (lit. d) ATSG art.85 (2 lit. d) AHVG
Reformatio in peius
Rechtliches Gehör
Verfahrensrecht
Beschwerdeverfahren
Invaliditätsrente
ATSG
AHVG
Case law2006-07-14
art. 1 (3) VwVG

in

I 252/06

Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte die in BGE 131 V 483 enthaltene Aussage dahingehend, dass die Frage, wer den Entscheid eines kantonalen Gerichts zu unterzeichnen hat, sich nach kantonalem Recht richtet, sofern dieses eine entsprechende Regelung enthält. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass gemäss zürcherischem Recht prozesserledigende Beschlüsse lediglich vom Gerichtssekretär unterzeichnet werden dürfen, was als rechtskonform zu betrachten ist. Daher ist die fehlende Unterschrift des Präsidenten auf dem Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. Zudem wurde die Kostenauflage aufgehoben, da der Beschwerdeführerin weder leichtsinnige noch mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden konnte.

art.60 (1) IVG art.61 (1) ATSG
Unterschriftserfordernis
kantonales Recht
Kostenauflage
leichtsinnige Prozessführung
mutwillige Prozessführung
Beschwerdelegitimation
Rechtsverzögerung
Case law2006-06-01
art. 1 (3) VwVG

in

I 644/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob der Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2005 den gesetzlichen Formerfordernissen gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG genügte. Gemäss Art. 61 ATSG müssen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die auf Bundesrecht basieren, den in Art. 1 Abs. 3 VwVG genannten Anforderungen entsprechen, wobei Art. 34 ff. VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG lediglich Schriftlichkeit, aber keine Unterschrift verlangen. Das Gericht verwies jedoch auf ein früheres Urteil (U 266/04), das feststellte, dass Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VwVG mindestens vom Gerichtspräsidenten oder Einzelrichter unterzeichnet sein müssen, was ein Gültigkeitserfordernis darstellt. Da der angefochtene Entscheid nur vom Gerichtssekretär unterzeichnet war, wies er einen unheilbaren formalen Mangel auf und wurde daher aufgehoben.

art.61 (2) VwVG art.34 VwVG art.61 (3) VwVG art.61 ATSG
Formelle Gültigkeit
Unterschriftserfordernis
Nichteintretensentscheid
Verwaltungsverfahrensgesetz
Sozialversicherungsrecht
Rechtsmittelbelehrung
Kostenauflage
Case law2005-03-29
art. 1 (3) VwVG

in

2A.173/2005

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 1 Abs. 3 VwVG die Anwendung von Art. 55 Abs. 2 und 4 VwVG auf letztinstanzliche kantonale Verfahren vorsieht, die nicht endgültig entscheiden. Der Kanton Basel-Stadt hat jedoch eine abweichende Regelung getroffen, wonach Rechtsmittel nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben, sondern diese ausdrücklich angeordnet werden muss. Das Gericht betonte, dass die Kantone gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers frei sind, solche abweichenden Regelungen zu treffen. Im vorliegenden Fall war daher kantonales Recht massgeblich für die Frage der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht prüfte nur die bundesrechtskonforme Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts und stellte fest, dass die angefochtene Zwischenverfügung des Appellationsgerichts nicht willkürlich war, da sie eine Interessenabwägung vorgenommen und die geltend gemachten Interessen berücksichtigt hatte. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.55 (1) VwVG art.55 (2) VwVG art.55 (4) VwVG
aufschiebende Wirkung
kantonales Verfahrensrecht
Bundesrecht
Interessenabwägung
Willkürprüfung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorsorgliche Massnahmen
Case law2004-06-29
art. 1 (2 let. e) VwVG

in

130 III 524

Die Billag AG, eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Swisscom, ist mit der Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren beauftragt. Sie erlässt Verfügungen, die vollstreckbar sind, und ist in das Verwaltungsverfahren des Bundes eingebettet. Die Frage war, ob sie als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e PA anzusehen ist, was Auswirkungen auf die Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners nach Art. 81 Abs. 2 SchKG hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Billag AG als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e PA anzusehen ist, da sie in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes handelt und ihre Verfügungen im Rahmen des Bundesverwaltungsverfahrens erlassen werden. Dies hat zur Folge, dass dem Schuldner die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG versagt bleiben, da die Verfügung nicht als 'in einem anderen Kanton ergangen' gilt. Die Billag AG ist somit eine Bundesbehörde, und ihre Verfügungen sind wie solche des Bundes zu behandeln.

art.81 (1) SchKG art.81 (2) SchKG art.80 (2) SchKG art.79 (2) SchKG art.48 (2) RTVV art.50 (3) RTVV art.1 (2) VwVG
Bundesbehörde
Verwaltungsverfahren
Vollstreckbarkeit
Einwendungen
privatrechtliche Organisation
öffentlichrechtliche Aufgabe
SchKG
Case law2004-06-29
art. 1 (2) VwVG

in

7B.76/2004

Das Bundesgericht entschied, dass die Billag AG als Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren eine Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG ist, da sie in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes handelt und vollumfänglich in das Verwaltungsverfahren des Bundes eingebettet ist. Folglich stehen dem Schuldner die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht zu. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, der Entscheid der Aufsichtsbehörde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung fortzusetzen.

art.81 (2) SchKG art.62 (2) GebV SchKG art.20_a SchKG art.80 (2) SchKG art.79 (2) SchKG art.48 (2) RTVV art.50 (3) RTVV art.61 (2) GebV SchKG
Bundesbehörde
Verwaltungsverfahren
öffentlichrechtliche Aufgabe
Einwendungen
Betreibung
Rechtsmittel
Verwaltungsrecht
Case law2004-06-29
art. 1 (2 let. e) PA

in

130 III 524

{'factual_context': 'Die Billag AG, eine privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft der Swisscom, ist mit der Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren beauftragt. Sie erlässt Verfügungen, die vollstreckbar sind, und ist in das Verwaltungsverfahren des Bundes eingebettet. Die Frage war, ob sie als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e PA anzusehen ist, was Auswirkungen auf die Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners nach Art. 81 Abs. 2 SchKG hat.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht stellt fest, dass die Billag AG als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e PA anzusehen ist, da sie in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes handelt und ihre Verfügungen im Rahmen des Bundesverwaltungsverfahrens erlassen werden. Dies hat zur Folge, dass dem Schuldner die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG versagt bleiben, da die Verfügung nicht als 'in einem anderen Kanton ergangen' gilt. Die Billag AG ist somit eine Bundesbehörde, und ihre Verfügungen sind wie solche des Bundes zu behandeln."}

art.79 (2) LP art.48 (2) ORTV art.50 (3) ORTV art.81 (2) LP art.80 (2) LP art.1 (2) PA art.81 (1) LP
Bundesbehörde
Verwaltungsverfahren
Vollstreckbarkeit
Einwendungen
privatrechtliche Organisation
öffentlichrechtliche Aufgabe
SchKG
Case law2001-04-27
art. 1 (3) VwVG

in

I 219/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass Art. 1 Abs. 3 VwVG grundsätzlich keine Anwendung auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen findet, jedoch ist es nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht bundesrechtswidrig, wenn Kantone ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden, solange dies den Devolutiveffekt nicht unzulässig einschränkt. Im vorliegenden Fall hatte die IV-Stelle die angefochtene Verfügung nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite aufgehoben, was lediglich als Antrag an das Gericht zu qualifizieren war und nicht zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde führte. Daher hätte die Vorinstanz die Beschwerde materiell behandeln müssen, anstatt sie als gegenstandslos abzuschreiben.

art.58 VwVG
Verwaltungsverfahren
Devolutiveffekt
Rechtsprechung
Beschwerdeverfahren
Gegenstandslosigkeit
Kantonale Praxis
Bundesrechtswidrigkeit