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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

VwVG·172.021

2. Andere Massnahmen
Art. 5699

Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Case law2020-12-22
art. 56 VwVG

in

9C 746/2020

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, welche als vorsorgliche Massnahme nach Art. 56 VwVG das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) anwies, bestimmte Publikationen zu entfernen und betroffene Kreise zu informieren. Das Gericht stellte fest, dass mit Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG) und dass die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte, da sie nicht präzise darlegte, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1) BGG art.108 (1 lit. b) BGG art.89 (2 lit. a) BGG art.106 (2) BGG art.66 (4) BGG art.98 BGG
vorsorgliche Massnahme
Art. 56 VwVG
Beschwerdebegründung
verfassungsmässige Rechte
Bundesverwaltungsgericht
qualifizierte Begründungsanforderungen
Nichteintreten auf Beschwerde
Case law2018-09-21
art. 56 VwVG

in

144 I 340

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Auslegung von Art. 56 PA im Zusammenhang mit der provisorischen Festsetzung von Mehrwertsteuerbeträgen gemäß Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG. Das Gericht unterscheidet zwischen einer definitiven Steuerforderung und einem provisorisch geschuldeten Steuerbetrag, der als vorsorgliche Maßnahme im Rahmen eines sui generis Verfahrens erhoben wird. Der provisorische Charakter dieser Maßnahme bedeutet, dass sie keine endgültige Steuerforderung darstellt und daher keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet. Das Gericht argumentiert, dass die Vollstreckung eines abgaberechtlichen Anspruchs nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt, da dieser Anspruch selbst nicht zivilrechtlicher Natur ist. Zudem wird betont, dass das Verfahren nach Art. 86 Abs. 2 ff. MWSTG als präventive Maßnahme zu qualifizieren ist, die keine präjudizierende Wirkung auf das Hauptverfahren hat. Daher ist der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen den Einspracheentscheid der ESTV mit der EMRK vereinbar.

art.98 BGG art.8 (1) EMRK art.6 (1) EMRK art.86 (2-5) MWSTG art.106 (2) BGG art.14 EMRK art.13 EMRK
provisorischer Steuerbetrag
Mehrwertsteuer
Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelausschluss
EMRK
Selbstveranlagung
Zwangsvollstreckung
Case law2018-09-21
art. 56 PA

in

144 I 340

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Auslegung von Art. 56 PA im Zusammenhang mit der provisorischen Festsetzung von Mehrwertsteuerbeträgen gemäß Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG. Das Gericht unterscheidet zwischen einer definitiven Steuerforderung und einem provisorisch geschuldeten Steuerbetrag, der als vorsorgliche Maßnahme im Rahmen eines sui generis Verfahrens erhoben wird. Der provisorische Charakter dieser Maßnahme bedeutet, dass sie keine endgültige Steuerforderung darstellt und daher keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet. Das Gericht argumentiert, dass die Vollstreckung eines abgaberechtlichen Anspruchs nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt, da dieser Anspruch selbst nicht zivilrechtlicher Natur ist. Zudem wird betont, dass das Verfahren nach Art. 86 Abs. 2 ff. MWSTG als präventive Maßnahme zu qualifizieren ist, die keine präjudizierende Wirkung auf das Hauptverfahren hat. Daher ist der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen den Einspracheentscheid der ESTV mit der EMRK vereinbar.

art.6 (1) CEDH art.13 CEDH art.106 (2) LTF art.86 (2-5) LTVA art.98 LTF art.8 (1) CEDH art.14 CEDH
provisorischer Steuerbetrag
Mehrwertsteuer
Verwaltungsverfahren
Rechtsmittelausschluss
EMRK
Selbstveranlagung
Zwangsvollstreckung
Case law2017-01-18
art. 56 VwVG

in

2C 720/2016

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 56 VwVG im Zusammenhang mit der vorsorglichen Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für den Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG dazu dienen, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen zu sichern, wobei auch positive Anordnungen wie die vorläufige Zulassung einer Berufsausübung möglich sind. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf vorsorgliche Bewilligung abgewiesen, gestützt auf die vorhandenen Akten und ohne weitere Sachverhaltsabklärungen, was das Bundesgericht als zulässig erachtete, da keine offensichtliche Willkür oder Rechtsverletzung vorlag. Die Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, wurden als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet und die summarische Prüfung im Rahmen der vorsorglichen Massnahme angemessen war.

art.93 (1) BGG art.36 (1) MedBG art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.27 BV
vorsorgliche Massnahmen
Berufsausübungsbewilligung
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Verwaltungsverfahren
Zusammenfassende Prüfung
Interessenabwägung
Case law2015-09-22
art. 56 VwVG

in

9C 482/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente gemäss Art. 56 VwVG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Es stellte fest, dass der vorläufige Entzug finanzieller Leistungen wie der Invalidenrente in der Regel keinen solchen Nachteil begründet, da bei einer späteren Feststellung des fortbestehenden Rentenanspruchs eine Nachzahlung erfolgt. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Renteneinstellung führe zu einer Verschuldung und möglichen Ausweisung, doch das Gericht wies dies zurück, da vorsorgliche Massnahmen nur provisorisch sind und keine Grundlage für ausländerrechtliche Entscheidungen bilden können. Daher wurde die Beschwerde nicht eingetreten.

art.93 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.90 BGG
vorsorgliche Massnahme
Invalidenrente
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Art. 56 VwVG
Art. 93 BGG
Verhältnismässigkeitsprüfung
Sozialhilfeabhängigkeit
Case law2014-04-11
art. 56 VwVG

in

9C 737/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäss Art. 56 VwVG. Es stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schutzfunktion der aufschiebenden Wirkung verkannt hatte, indem es eine Interessenabwägung vornahm, die diese ins Gegenteil verkehrte. Das Gericht betonte, dass keine bedrohten Interessen erkennbar waren, die gemäss Art. 56 VwVG einstweilen hätten gesichert werden müssen. Zudem hob es hervor, dass die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung in einem sachlichen Zusammenhang mit den nicht angefochtenen Ziffern 1 und 2 stand, aber als eigenes Rechtsverhältnis zu betrachten war. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher nicht auf das Feststellungsbegehren des BAG eintreten, da ein gutheissender Entscheid die bereits vollzogenen Änderungen nicht rückgängig machen konnte. Die Zwischenverfügung wurde aufgrund irreversibler formeller Mängel aufgehoben.

art.93 (1) BGG art.55 (1) VwVG art.65f (2) KVV art.65f (1) KVV art.58 (1) VwVG art.18 KVG art.62 VwVG art.65f (3) KVV art.37 VGG art.55 (2) VwVG art.37 VVG art.65d KVV
aufschiebende Wirkung
Interessenabwägung
Suspensiveffekt
Rechtsverhältnis
formelle Mängel
Beschwerdeverfahren
vorsorgliche Massnahmen
Case law2012-06-13
art. 56 VwVG

in

9C 324/2012

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente gemäss Art. 56 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Es stellte fest, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur vorliegt, wenn ein bestimmtes Handeln verboten wird, das faktisch nicht rückgängig gemacht werden kann, was bei der vorsorglichen Einstellung einer Rentenzahlung nicht der Fall ist, da eine allfällige Nachzahlung möglich wäre. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, weshalb in seinem Fall ein solcher Nachteil vorliegen sollte, weshalb die Beschwerde als ungenügend begründet abgewiesen wurde.

art.108 (1 lit. b) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.55 (1) ATSG art.64 (1) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG
vorsorgliche Massnahme
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Renteneinstellung
Beschwerde
Substanziierungspflicht
Verwaltungsverfahren
Rechtsprechung
Case law2010-12-04
art. 56 VwVG

in

9C 45/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 56 VwVG im Zusammenhang mit der vorsorglichen Einstellung von Rentenzahlungen durch die IV-Stelle. Es stellte fest, dass eine solche Massnahme zwar grundsätzlich zulässig ist, wenn sie nicht auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinausläuft, jedoch gravierende Mängel im Verfahren vorlagen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt, und die Verfügung war nur rudimentär begründet. Zudem unterliess die IV-Stelle es, das Hauptverfahren zügig voranzutreiben, was zu einer erheblichen faktischen Beeinträchtigung führte. Das Gericht betonte, dass eine vorsorgliche Massnahme nur gerechtfertigt ist, wenn das Hauptverfahren speditiv abgeschlossen wird, und wies darauf hin, dass die weitere Aufrechterhaltung der Renteneinstellung ohne zügigen Abschluss des Verfahrens rechtswidrig werden könnte.

art.46 (1 lit. a) VwVG art.93 (1 lit. a) BGG art.45 (2 lit. g) VwVG art.54 VwVG art.64 (1 und 2) BGG art.64 (4) BGG art.66 (1 Satz 2) BGG
vorsorgliche Massnahme
rechtliches Gehör
Verfahrensmängel
Renteneinstellung
Verwaltungsverfahren
Rechtsverzögerung
unentgeltliche Rechtspflege
Case law2010-01-12
art. 56 VwVG

in

9C 972/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der vorsorglichen Einstellung einer Invalidenrente gemäss Art. 56 VwVG und stellte fest, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss und nicht durch eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis begründet werden kann. Da die vorsorgliche Einstellung der Rente bei einem günstigen Ausgang des Revisionsverfahrens durch eine Nachzahlung samt Zins ausgeglichen wird, liegt kein solcher Nachteil vor. Die Beschwerdeführerin machte keine konkreten Angaben dazu, weshalb in ihrem Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

art.46 (1 lit. a) VwVG art.93 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1 lit. b) BGG
vorsorgliche Massnahme
nicht wieder gutzumachender Nachteil
Invalidenrente
Revisionsverfahren
aufhebende Wirkung
vereinfachtes Verfahren
Gerichtskosten
Case law2009-08-07
art. 56 VwVG

in

9C 463/2009

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 56 VwVG im Kontext einer Beschwerde gegen die Einstellung der Rentenzahlung als vorsorgliche Massnahme. Es stellte fest, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen Zwischenentscheide sind, die nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sind (Art. 45 oder 46 VwVG). Das Gericht wies darauf hin, dass eine Verfahrensdauer von nahezu zweieinhalb Jahren für einen Entscheid über eine Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen eindeutig zu lang sei und dass das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich entscheiden müsse, ohne die Kenntnis der Akten des Strafverfahrens abzuwarten, da es sich um eine summarische Prüfung der Voraussetzungen für die vorsorgliche Massnahme handle.

art.93 (1) BGG art.92 BGG art.65 VwVG art.94 BGG art.45 (2) VwVG art.46 VwVG art.55 (3) VwVG
vorsorgliche Massnahme
Rechtsverzögerung
Zusammenentscheid
summarische Prüfung
unentgeltliche Rechtspflege
Verfahrensdauer
Beschwerde