Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 56 VwVG im Zusammenhang mit der vorsorglichen Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für den Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG dazu dienen, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen zu sichern, wobei auch positive Anordnungen wie die vorläufige Zulassung einer Berufsausübung möglich sind. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf vorsorgliche Bewilligung abgewiesen, gestützt auf die vorhandenen Akten und ohne weitere Sachverhaltsabklärungen, was das Bundesgericht als zulässig erachtete, da keine offensichtliche Willkür oder Rechtsverletzung vorlag. Die Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, wurden als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet und die summarische Prüfung im Rahmen der vorsorglichen Massnahme angemessen war.
vorsorgliche Massnahmen
Berufsausübungsbewilligung
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Verwaltungsverfahren
Zusammenfassende Prüfung
Interessenabwägung