Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)

VVG·221.229.1

Art. 39

1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.

2 Der Vertrag kann verfügen:

1.
dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2.
dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
Case law2022-08-31

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 39 Abs. 2 VVG im Zusammenhang mit einer Krankentaggeldversicherung. Der zentrale Streitpunkt war, ob das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners über den 14. Dezember 2019 hinaus bestand, was für den Versicherungsschutz entscheidend war. Die Vorinstanz hatte den Beweis für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als erbracht angesehen, jedoch kritisierte das Bundesgericht diese Beweiswürdigung als willkürlich, da die Vorinstanz die Beweise einseitig und ergebnisorientiert gewürdigt habe, ohne die erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Unterlagen und Zeugenaussagen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere wurden die verspäteten Lohnzahlungen, die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen und die nachträglich erstellten Arbeitsverträge nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass der Beweis für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht erbracht wurde und somit kein Versicherungsschutz bestand.

Beweiswürdigung
Willkür
Arbeitsverhältnis
Krankentaggeldversicherung
Versicherungsvertragsrecht
Beweislast
Versicherungsschutz
Case law2021-08-24

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 39 Abs. 2 VVG im Kontext einer Krankentaggeldversicherung. Der Beschwerdeführer beanspruchte Taggelder für eine angebliche Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2019. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe. Es wies darauf hin, dass der Versicherte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs behaupten und beweisen müsse, wobei er eine Beweiserleichterung in Form der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geniesse. Die Versicherung trage hingegen die Beweislast für Tatsachen, die sie zur Leistungsverweigerung berechtigten. Das Gericht stellte fest, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen keine ausreichende Grundlage für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2019 boten und wies die Beschwerde ab.

Krankentaggeldversicherung
Arbeitsunfähigkeit
Beweislast
Vertragsbedingungen
medizinische Unterlagen
Beschwerde
Bundesgericht
Case law2019-09-12

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 39 VVG im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht wiederholt und empfindlich verletzt habe, was es der Beschwerdegegnerin unmöglich machte, die Voraussetzungen für weitere Leistungen zu prüfen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit der zweiten, selbstständig tragenden Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte, wonach sie den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht hatte. Daher war eine Prüfung der Rüge zur Verletzung von Art. 39 VVG nicht erforderlich, da die nicht beanstandete Begründung das Urteil der Vorinstanz selbstständig stützte.

Auskunftspflicht
Mitwirkungspflicht
Arbeitsunfähigkeit
Beweislast
Berufswechsel
Schadenminderungspflicht
Übergangsfrist
Case law2017-04-09

Das Bundesgericht analysierte Art. 39 VVG im Kontext eines Streits über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten und die daraus resultierenden Taggeldleistungen. Der Beschwerdeführer trug die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere für den Nachweis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während des strittigen Zeitraums. Das Gericht betonte, dass der Versicherte nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hatte. Die Vorinstanz hatte sich auf Berichte der behandelnden Ärzte, Einschätzungen des beratenden Arztes der Versicherung und ein von dieser veranlasstes Gutachten gestützt, um eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % festzustellen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Parteigutachten keine Beweisqualität zukommt, sondern als blosse Parteibehauptungen zu werten sind. Dennoch konnte die Vorinstanz aufgrund von Indizien und anderen Beweismitteln zu ihrer Schlussfolgerung gelangen. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz in der Beweiswürdigung willkürlich gehandelt hatte, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Beweislast
Arbeitsunfähigkeit
Taggeldversicherung
Parteigutachten
Beweiswürdigung
Willkür
Versicherungsvertragsrecht
Case law2015-11-03

Das Bundesgericht beurteilte die Leistungspflicht der Versicherung gemäss Art. 39 VVG und stellte fest, dass die Versicherte die überwiegende Wahrscheinlichkeit ihrer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 16. Dezember 2011 bis 4. April 2012 nachgewiesen hatte, obwohl sie keine monatlichen Arztzeugnisse einreichte. Das Gericht wies die Argumentation der Versicherung zurück, dass die fehlenden Zeugnisse eine Leistungsverweigerung rechtfertigten, da die medizinischen Gutachten und Berichte (u.a. von Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________) eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit belegten. Die Vorinstanz hatte zurecht erkannt, dass Art. 12 Ziff. 14 AVB keine leistungsverweigernde Wirkung entfaltet, sondern lediglich Auszahlungsmodalitäten regelt. Daher bestätigte das Bundesgericht den Anspruch der Versicherten auf Krankentaggeldleistungen für den strittigen Zeitraum.

Arbeitsunfähigkeit
Beweiserleichterung
überwiegende Wahrscheinlichkeit
Krankentaggeld
Versicherungsvertragsrecht
Mitwirkungspflicht
Leistungsverweigerung
Case law2015-03-03

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 39 VVG im Zusammenhang mit einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs durch den Beschwerdeführer. Der Versicherte hatte Tatsachen, die seine Arbeitsfähigkeit betrafen, verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Das Gericht bestätigte, dass der Versicherer gemäss Art. 40 VVG nicht an den Vertrag gebunden ist, wenn der Anspruchsberechtigte zum Zwecke der Täuschung unwahre Angaben macht oder relevante Tatsachen verschweigt. Die subjektive Täuschungsabsicht wurde bejaht, da der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben machte, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Beweislast für die betrügerische Anspruchsbegründung lag beim Versicherer, wobei das Gericht eine Beweiserleichterung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit anerkannte. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit geschäftlich tätig war, was die betrügerische Anspruchsbegründung bestätigte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Betrügerische Anspruchsbegründung
Täuschungsabsicht
Mitteilungspflicht
Beweislast
Arbeitsunfähigkeit
Versicherungsleistungen
Willkürverbot
Case law2011-09-27

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 39 Abs. 2 VVG durch die Vorinstanz, wonach die Versicherungsgesellschaft berechtigt war, neben der Heiratsurkunde auch beglaubigte Passkopien beider Ehegatten als objektiv sachdienliche Unterlagen zur Feststellung der Identität und des Leistungsberechtigten zu verlangen. Das Gericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin, dass diese Forderung willkürlich oder vertragswidrig sei, zurück, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ziff. 25.1 und 25.2 AVB) eine solche Prüfung nicht ausschlossen und die Versicherung zudem prompt auf die eingereichten Unterlagen reagiert hatte. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Versicherungsvertragsrecht
Identitätsnachweis
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Willkürverbot
Verzugszinsen
Leistungsberechtigter
Verfassungsbeschwerde
Case law2011-09-27

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VVG durch die Vorinstanz, wonach die Versicherungsgesellschaft berechtigt war, zusätzlich zur Heiratsurkunde auch beglaubigte Passkopien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu verlangen, um die Identität und Berechtigung des Anspruchsberechtigten zu überprüfen. Das Gericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin, dass diese Forderung willkürlich sei, zurück, da die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass die Unterlagen objektiv sachdienlich waren und die Versicherung gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ziff. 25.2 AVB) zur Identitätsprüfung berechtigt war. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) wurde nicht festgestellt, da der Entscheid der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar war.

Versicherungsvertrag
Verzugszinsen
Identitätsnachweis
Willkürverbot
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Leistung
Verfassungsbeschwerde
Case law2011-02-03

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine vertraglichen Obliegenheiten nach Artikel G7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verletzt habe, indem er sich weigerte, sich von einem der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte untersuchen zu lassen. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG kann der Versicherungsvertrag vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, einschliesslich ärztlicher Bescheinigungen, beizubringen hat. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, die Versicherungsleistungen einzustellen, da die Weigerung des Beschwerdeführers eine vertragliche Obliegenheitsverletzung darstellte und keine unverschuldete Verletzung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VVG vorlag. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe für die Unzumutbarkeit der Untersuchung oder eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darlegen konnte.

Versicherungsvertrag
Obliegenheitsverletzung
Krankentaggeldversicherung
ärztliche Untersuchung
Persönlichkeitsrechte
Beweislast
Vertragsrecht
Case law2007-03-10

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Klage des Beschwerdeführers aussichtslos sei, da er sich weigerte, sich einer vertraglich vereinbarten ärztlichen Untersuchung durch einen von der Versicherung bestimmten Arzt zu unterziehen, was gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG und den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zur Einstellung der Versicherungsleistungen berechtigte. Das Gericht stellte fest, dass solche vertraglichen Mitwirkungspflichten zulässig sind und keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder der persönlichen Freiheit darstellen. Die Weigerung des Beschwerdeführers führte daher rechtmässig zum Ausschluss der geforderten Leistungen, weshalb die Klage als aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde.

Versicherungsvertragsrecht
Mitwirkungspflicht
Aussichtslosigkeit
Unentgeltliche Rechtspflege
Persönlichkeitsrechte
Vertragliche Obliegenheiten
Arztgutachten