1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.
2 Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VVG im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch der Beschwerdeführer bezüglich der Waldfeststellung und Rodungsbewilligung für Parzelle Nr. 655 in Arosa. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer die 90-tägige Revisionsfrist nach Art. 11 Abs. 2 VVG verpasst hatten, da sie bereits mit ihrem Rekurs vom 6. Mai 2004 Kenntnis von der behaupteten Verfahrensverletzung hatten und das spätere Revisionsgesuch vom 9. Mai 2005 daher verspätet eingereicht wurde. Das Gericht wies zudem die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zurück, da die öffentlich aufgelegten Planunterlagen und Rechtsmittelbelehrungen keine berechtigten Erwartungen an eine Rodungsbewilligung begründeten und die Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einsprache gegen die Waldfeststellung nicht genutzt hatten. Somit wurde das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. a VVG/GR im Zusammenhang mit einem Wiedererwägungsgesuch betreffend die Kulturlandverminderungsabgabe. Es stellte fest, dass das Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Rekursparteien keine neue Tatsache oder Beweismittel im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a VVG/GR darstellte, da es lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts ermöglichte, nicht aber den Sachverhalt selbst änderte. Das Gericht betonte, dass der Revisionsgrund nach Art. 11 Abs. 1 lit. a VVG/GR nur bei nachträglicher Entdeckung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Beweismittel gegeben sei, nicht jedoch bei einer rein rechtlichen Neubewertung. Daher verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 11 Abs. 1 lit. a VVG/GR und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VVG im Zusammenhang mit einem Revisionsgrund für die Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheids. Es stellte fest, dass der Revisionsgrund nach Art. 11 Abs. 1 lit. a VVG nur vorliegt, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die zu einer falschen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts führten. Im vorliegenden Fall betraf das Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Rekursparteien jedoch eine rechtliche Würdigung (die Frage der Rechtswidrigkeit der Kulturlandverminderungsabgabe), nicht eine neue Tatsache oder ein neuesmittel. Daher verneinte das Gericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 11 Abs. 1 lit. a VVG und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Versicherungsgerichts, dass gemäss Art. 11 Abs. 2 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen der Versicherer allein verpflichtet ist, die versicherte Person über ihr Übertrittsrecht in die Einzelversicherung aufzuklären. Die Beklagte hatte diese Pflicht verletzt, indem sie den Versicherten nicht direkt informierte, sondern lediglich den Versicherungsnehmer auf das Übertrittsrecht hinwies. Die spezielle Regelung in den Ergänzenden Bedingungen verdrängt die allgemeine Aufklärungspflicht gemäss Art. 3 Ziffer 2 Abs. 3 AVB/VVG. Das Gericht wies zudem den Einwand der Beklagten zur Aktivlegitimation der Klägerin als unzulässig zurück, da dieser auf neuen Tatsachen beruhte und nicht im kantonalen Verfahren vorgebracht worden war. Die Berufung wurde daher abgewiesen.
Der Fall betrifft eine individuelle Unfallversicherung, bei der der Versicherte Robert Lehmann während einer Myelographie aufgrund einer Verwechslung des Kontrastmittels verstarb. Die Myelographie wurde durchgeführt, um eine mögliche Diskushernie zu diagnostizieren. Dabei wurde fälschlicherweise ein falsches Kontrastmittel in zu hoher Dosierung injiziert, was zum Tod des Patienten führte. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da sie argumentierte, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) handle, da der Eingriff freiwillig war und die Myelographie als Operation zu qualifizieren sei.
Das Bundesgericht entschied, dass die Injektion des falschen Kontrastmittels ein 'vom Willen des Verletzten unabhängiges Ereignis' darstelle, da Lehmann zwar die normalen Risiken der Myelographie in Kauf nahm, nicht jedoch die Folgen einer derart groben Verwechslung. Zudem wurde festgestellt, dass die Myelographie keine Operation im Sinne der AVB sei, da sie lediglich diagnostischen Zwecken diente und nicht als therapeutischer Eingriff zu qualifizieren ist. Die Ausschlussklausel für Operationen sei daher nicht anwendbar.
{'factual_analysis': 'Der Fall betrifft eine individuelle Unfallversicherung, bei der der Versicherte Robert Lehmann während einer Myelographie aufgrund einer Verwechslung des Kontrastmittels verstarb. Die Myelographie wurde durchgeführt, um eine mögliche Diskushernie zu diagnostizieren. Dabei wurde fälschlicherweise ein falsches Kontrastmittel in zu hoher Dosierung injiziert, was zum Tod des Patienten führte. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da sie argumentierte, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) handle, da der Eingriff freiwillig war und die Myelographie als Operation zu qualifizieren sei.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht entschied, dass die Injektion des falschen Kontrastmittels ein 'vom Willen des Verletzten unabhängiges Ereignis' darstelle, da Lehmann zwar die normalen Risiken der Myelographie in Kauf nahm, nicht jedoch die Folgen einer derart groben Verwechslung. Zudem wurde festgestellt, dass die Myelographie keine Operation im Sinne der AVB sei, da sie lediglich diagnostischen Zwecken diente und nicht als therapeutischer Eingriff zu qualifizieren ist. Die Ausschlussklausel für Operationen sei daher nicht anwendbar."}