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Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)

VG·170.32

II. Abschnitt: Die Haftung für Schaden

Art. 11

1 Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Be­stim­mungen.

2 Auch in diesen Fällen steht dem Geschädigten kein Anspruch gegenüber dem fehl­baren Beamten zu.

3 Der Rückgriff des Bundes richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.

Case law2018-10-15
art. 11 (1) VG

in

2C 860/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bund im vorliegenden Fall als Subjekt des Zivilrechts auftrat, was die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes (Art. 11 Abs. 1 VG) ausschloss. Die Haftung für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden richtete sich nach Art. 273 SchKG und war somit zivilrechtlicher Natur. Zudem gründete die Forderung, für die der Arrest beantragt wurde, auf einem Zivilprozess vor dem Handelsgericht Zürich, in dem der Bund ebenfalls als Subjekt des Zivilrechts auftrat. Daher war die Beschwerde gegen die Unzuständigkeitserklärung des Eidgenössischen Finanzdepartements aussichtslos, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

art.108 (1 lit. b) BGG art.64 BGG art.273 SchKG art.65 (1) VwVG art.66 (1) BGG art.42 (1 und 2) BGG
Staatshaftung
Zivilrecht
Arrestbefehl
Verantwortlichkeitsgesetz
Unentgeltliche Rechtspflege
Zuständigkeit
Bundesverwaltungsgericht
Case law2008-03-14
art. 11 (3.0) VG

in

4A 12/2008

Das Bundesgericht beurteilte die Verjährung des Schadenersatzbegehrens gemäss Art. 11 Abs. 3 VG, wonach Ersatzbegehren innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren seit der schädigenden Handlung, einzureichen sind. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2005 Kenntnis vom Haushaltsschaden hatte, auch wenn er diesen noch nicht genau beziffern konnte. Da das Schadenersatzbegehren erst am 24./28. April 2006 eingereicht wurde, war die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen. Das Gericht wies zudem die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Befangenheit der Richter und der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts zurück, da keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte festgestellt werden konnte.

art.100 (1) BGG art.46 (1) BGG art.99 BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.9 BV art.74 (2) BGG art.50 OR art.117 BGG art.60 (1) OR art.50 BGG art.44 (1) BGG art.48 (1) BGG
Verjährung
Schadenersatz
Kenntnis des Schadens
Befangenheit
kantonales Recht
Verfassungsbeschwerde
Haushaltsschaden
Case law2007-07-16
art. 11 (3) VG

in

4D 22/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verjährungsfrist gemäss Art. 11 Abs. 3 VG (Verantwortlichkeitsgesetz) für das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers abgelaufen war. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2005 Kenntnis des Schadens hatte, da er den Haushaltsschaden für die eingeklagte Periode kannte, auch wenn er ihn noch nicht genau beziffern konnte. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VG sind Ersatzbegehren innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einzureichen. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf Art. 60 OR, wonach Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens bekannt sein müssen, um die Verjährungsfrist auszulösen. Das Bundesgericht prüfte jedoch primär die formelle Rüge, dass die Vorinstanz Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe, indem sie keine öffentliche Verhandlung durchführte, obwohl der Beschwerdeführer dies beantragt hatte. Das Bundesgericht hob das Urteil auf, da keine Gründe für den Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung ersichtlich waren und verwies die Sache zur Durchführung einer solchen an die Vorinstanz zurück.

art.6 VG art.11 (3) VG art.60 OR art.6 (1) EMRK
Verjährung
Schadenersatz
Kenntnis des Schadens
öffentliche Verhandlung
Verletzung verfassungsmässiger Rechte
Verantwortlichkeitsgesetz
EMRK
Case law2006-01-03
art. 11 (3) VG

in

2P.280/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 3 VG (Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn) und bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Klagerecht des Beschwerdeführers verwirkt sei. Der Beschwerdeführer hatte am 16. April 2003 ein Schadenersatzbegehren eingereicht, welches die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss § 11 Abs. 3 VG/SO einhielt. Die sechsmonatige Klagefrist gemäss § 11 Abs. 2 VG/SO begann jedoch mit der ablehnenden Stellungnahme der Gemeinde am 20. Mai 2003 zu laufen und war am 20. November 2003 abgelaufen. Die Klage vom 30. Juli 2004 war daher als verspätet zu betrachten. Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers, dass sein Schreiben vom 16. April 2003 nicht als Schadenersatzbegehren nach § 11 VG/SO zu qualifizieren sei, zurück, da es ohne Willkür als solches betrachtet werden konnte. Zudem wurde die Eventualrüge, dass nur ein Teil des Schadens verwirkt sein könne, verworfen, da die Verwirkung nach § 11 Abs. 2 VG/SO den gesamten Schaden erfasst, der aus dem gleichen schädigenden Ereignis resultiert.

art.29 (2) BV art.9 BV art.61 OR art.20 (3) VG
Staatshaftung
Verwirkung
Schadenersatz
Verantwortlichkeitsgesetz
Willkürverbot
Rechtliches Gehör
Fristen
Case law2006-01-03
art. 11 (2) VG

in

2P.280/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 2 VG (Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn) und bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Klagerecht des Beschwerdeführers verwirkt sei. Der Beschwerdeführer hatte am 16. April 2003 ein Schadenersatzbegehren eingereicht, worauf die Gemeinde T.________ mit Schreiben vom 20. Mai 2003 ablehnend Stellung nahm. Gemäß § 11 Abs. 2 VG/SO begann damit eine sechsmonatige Frist für die Klageeinreichung, die der Beschwerdeführer mit seiner Klage vom 30. Juli 2004 verpasste. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass sein Schreiben nicht als Staatshaftungsbegehren zu qualifizieren sei, und betonte, dass keine formellen Anforderungen an ein solches Begehren gestellt werden. Zudem verneinte das Gericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Klagefrist zu äußern, und die Anwendung von § 11 Abs. 2 VG/SO nicht willkürlich war.

art.29 (2) BV art.9 BV art.61 OR art.20 (3) VG
Staatshaftung
Verwirkung
Klagefrist
Willkürverbot
rechtliches Gehör
Schadenersatz
Verantwortlichkeitsgesetz
Case law2000-03-17
art. 11 (1) VG

in

2A.268/1999

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 VG im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung der Klägerin gegen den Kanton Zug aufgrund von Rechtsverzögerungen im kantonalen Gerichtsverfahren. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch rechtzeitig geltend gemacht hatte, da sie ihn innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens eingereicht hatte, wie von § 11 Abs. 1 VG gefordert. Die Klägerin hatte auch die sechsmonatige Frist für die Klageerhebung nach Bestreiten des Anspruchs durch die zuständige Behörde eingehalten, was die Zulässigkeit der Klage begründete. Allerdings wies das Gericht die Klage schließlich ab, da die Klägerin es unterlassen hatte, rechtzeitig zumutbare Maßnahmen (wie die Ergreifung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde) zu ergreifen, um den Schaden abzuwenden, was als Selbstverschulden gemäß § 8 VG gewertet wurde und die Haftung des Kantons ausschloss.

art.5 (1) VG art.44 (1) OR art.8 VG art.138 (1) OR art.20 (3) VG
Schadenersatz
Rechtsverzögerung
Verjährung
Selbstverschulden
Staatshaftung
Verantwortlichkeitsgesetz
Prozessführung
Case law2000-01-02
art. 11 (2) VG

in

4P.209/1999

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 VG (Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn), wonach ein Anspruch innert 6 Monaten beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden kann, wenn das zuständige Amt innert drei Monaten nach Einreichung des Gesuchs nicht oder ablehnend Stellung nimmt. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Beschwerdeführerin als verspätet abgewiesen, da es die Mitteilung des Amtes vom 19. Februar 1997 über die Weiterleitung des Schadenersatzbegehrens an die Versicherung nicht als Stellungnahme wertete. Das Bundesgericht hingegen sah darin eine ausreichende Stellungnahme, da die Beschwerdeführerin aus der Mitteilung schliessen durfte, sie müsse den Entscheid der Versicherung abwarten, und nicht damit rechnen musste, dass ihr Anspruch während der laufenden Vergleichsgespräche verwirken könnte. Das Gericht hielt die Auslegung des Verwaltungsgerichts für unangemessen formalistisch und erkannte, dass die Beschwerdeführerin die Klage rechtzeitig eingereicht hatte, da sie sich auf das Verhalten der Behörde verlassen durfte.

Beweiswürdigung
Formalismus
Verantwortlichkeitsgesetz
Fristen
Rechtsmissbrauchsverbot
Vertrauensschutz
Verwaltungsgericht
Case law1976-10-15
art. 11 (2) VG

in

102 IB 314

Das Bundesgericht prüft, ob die Beziehungen zwischen dem Schliessfachbenützer und den SBB privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Es kommt zum Schluss, dass die SBB bei der Bereitstellung von Schliessfächern als privatrechtliche Vertragspartner handeln und nicht in hoheitlicher Funktion. Daher ist das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) nicht anwendbar, und die Ansprüche des Klägers sind nach Privatrecht zu beurteilen. Art. 11 Abs. 2 VG schliesst eine persönliche Haftung des Beamten aus, auch wenn die SBB als privatrechtliche Anstalt handeln. Die Haftung der SBB richtet sich nach Zivilrecht, und die Zuständigkeit liegt bei den Zivilgerichten.

art.64 BV art.253 OR art.101 OR art.472 OR art.1 OR art.455 OR art.139 OR art.11 (2) VG art.3 VG
Privat- und öffentlich-rechtliche Beziehungen
Verantwortlichkeitsgesetz
Schliessfachvertrag
Haftung der SBB
Zivilrechtliche Zuständigkeit
Beamtenhaftung
Vertragsverhältnis
Case law1967-07-07
art. 11 (1) VG

in

93 I 290

Das Bundesgericht analysiert die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 VG im Kontext der Haftung der SBB. Es stellt fest, dass die SBB als Subjekt des Zivilrechts behandelt werden müssen, wenn Ansprüche der Kläger auf das Zivilrecht (EHG oder OR) gestützt werden. Dadurch entfällt die Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG). Die Kläger können sich nicht auf das VG berufen, da die Ansprüche entweder unter das Eisenbahnhaftpflichtgesetz (EHG) fallen oder durch das Obligationenrecht (OR) abgedeckt sind, welches als Sonderordnung das VG ausschließt. Zudem wird betont, dass das Bundesgericht nicht als einzige Instanz zuständig ist, da die Streitigkeit nicht verwaltungsrechtlicher Natur ist und keine Prorogation nach Art. 112 OG vorliegt.

art.3 (2) VG art.10 VG art.20 (3) VG art.3 (1) VG
Haftung
Verantwortlichkeitsgesetz
Eisenbahnhaftpflichtgesetz
Zivilrecht
Sonderordnung
Zuständigkeit
Schadenersatz