Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 VG (Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn), wonach ein Anspruch innert 6 Monaten beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden kann, wenn das zuständige Amt innert drei Monaten nach Einreichung des Gesuchs nicht oder ablehnend Stellung nimmt. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Beschwerdeführerin als verspätet abgewiesen, da es die Mitteilung des Amtes vom 19. Februar 1997 über die Weiterleitung des Schadenersatzbegehrens an die Versicherung nicht als Stellungnahme wertete. Das Bundesgericht hingegen sah darin eine ausreichende Stellungnahme, da die Beschwerdeführerin aus der Mitteilung schliessen durfte, sie müsse den Entscheid der Versicherung abwarten, und nicht damit rechnen musste, dass ihr Anspruch während der laufenden Vergleichsgespräche verwirken könnte. Das Gericht hielt die Auslegung des Verwaltungsgerichts für unangemessen formalistisch und erkannte, dass die Beschwerdeführerin die Klage rechtzeitig eingereicht hatte, da sie sich auf das Verhalten der Behörde verlassen durfte.
Beweiswürdigung
Formalismus
Verantwortlichkeitsgesetz
Fristen
Rechtsmissbrauchsverbot
Vertrauensschutz
Verwaltungsgericht