Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)

VG·170.32

Art. 410

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Um­­stände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Scha­dens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).

Case law2020-10-11

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 4 VG im Kontext eines Schadenersatzanspruchs der Stiftung A.________ gegen den Bund aufgrund einer vermeintlich rechtswidrigen Zustimmung der Stiftungsaufsicht zu einer Vereinbarung, die zu einer ungerechtfertigten Übertragung von Stiftungsvermögen führte. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 eine Pflichtverletzung darstellte, da die Gefahr einer Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens offenkundig war und die Aufsichtsbehörde hätte intervenieren müssen. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden wurde nicht durch das Handeln des Beistands als Stiftungsorgan unterbrochen. Gemäss Art. 4 VG wurde die Haftung des Bundes jedoch aufgrund des überwiegenden Selbstverschuldens der Stiftung (durch den Beistand) um 50 % reduziert.

Case law2017-02-14

Das Bundesgericht wendet Art. 4 VG im Zusammenhang mit der Staatshaftung an und bestätigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerinnen (X.________ AG und Y.________ AG) sich allfällige Schäden selbst zuzuschreiben haben, da die Handlung des Liquidators (Saldierung und Überweisung der Kontoguthaben) auf einer ausdrücklichen Erklärung des einzelzeichnungsberechtigten Organs A.________ beruhte. Dies unterbricht den Kausalzusammenhang gemäss Art. 4 VG, da die Beschwerdeführerinnen in die schädigende Handlung eingewilligt oder Umstände gesetzt haben, die den Schaden verursacht oder verschlimmert haben. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG vorgelegt haben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Staatshaftung
Amtspflichtverletzung
Kausalzusammenhang
Selbstverschulden
FINMA
Liquidation
Beschwerdebegründung
Case law2013-04-04

Das Bundesgericht befasste sich mit der Haftung der Munizipalgemeinde Y.________ gemäss Art. 4 Abs. 1 VG für eine falsche Zonenbestätigung im Zusammenhang mit dem Kauf der Parzelle Nr. yyy. Das Kantonsgericht hatte die Haftung der Gemeinde bejaht, da die falsche Auskunft über die Zoneneinteilung den Beschwerdegegnern einen Schaden verursacht habe. Die Beschwerdeführerin rügte die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VG sowie ergänzender Bestimmungen des OR, ohne jedoch spezifisch darzulegen, wie verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt und daher gemäss Art. 108 BGG nicht darauf einzutreten sei.

Gemeindehaftpflicht
Passivlegitimation
Zonenbestätigung
Schadenersatz
öffentlich-rechtliche Haftung
Beschwerdebegründung
Bundesgerichtsgesetz
Case law2012-08-31

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 4 Abs. 1 VG in seiner ursprünglichen Fassung, der eine relative einjährige und eine absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften vorsah. Der Beschwerdeführer, der als Zehnjähriger einen Ertrinkungsunfall im schuleigenen Hallenbad erlitten hatte, machte geltend, dass die Verzichtserklärungen der Haftpflichtversicherung die Verwirkungsfrist verlängert hätten. Das Gericht bestätigte jedoch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Verwirkungsfrist am 6. Januar 2006 (spätestens am 6. Januar 2009) abgelaufen sei und die späteren Verzichtserklärungen dies nicht rückgängig machen konnten. Zudem wies das Gericht die Berufung auf die geänderte Fassung des Art. 4 VG zurück, da diese nicht auf bereits verwirkte Ansprüche anwendbar sei. Die Berufung wurde daher als aussichtslos eingestuft und die Beschwerde abgewiesen.

Verwirkungsfrist
Schadenersatzanspruch
öffentlich-rechtliche Körperschaften
Verzichtserklärung
intertemporales Recht
unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde
Case law2008-07-04

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, da seine Klage als aussichtslos eingestuft wurde. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 4 Abs. 1 VG in der vor Inkrafttreten des II. Nachtragsgesetzes vom 26. Mai 2000 geltenden Fassung verwirkt sei, da das behauptete schädigende Ereignis mehr als zehn Jahre zurücklag und somit eine absolute Verwirkungsfrist eingetreten war. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei den Fristen des Art. 4 Abs. 1 aVG um Verwirkungsfristen handelt, die nicht unterbrochen werden können, und bestätigte, dass die Klage des Beschwerdeführers daher keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Vorinstanz hatte zudem richtig angenommen, dass eine Partei mit den nötigen Mitteln bei vernünftiger Überlegung die Klage nicht angestrengt hätte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Unentgeltliche Rechtspflege
Verwirkungsfrist
Aussichtslosigkeit
StaG
Schadenersatz
Verantwortlichkeitsgesetz
Bundesgericht
Case law2003-03-07

Das Bundesgericht analysierte die Haftung des Kantons Wallis gegenüber der Basler Kantonalbank gemäss Art. 4 Abs. 1 VG. Die Klägerin machte geltend, der Kanton habe seine Aufsichtspflicht gegenüber der Munizipalgemeinde Leukerbad verletzt, indem er nicht rechtzeitig gegen deren zunehmende Verschuldung einschritt, was zur Zahlungsunfähigkeit der Gemeinde und damit zum Ausfall der Darlehensrückzahlung führte. Das Gericht stellte fest, dass die Aufsichtspflicht des Kantons primär dem Schutz der Gemeinden und ihrer Einwohner dient, nicht jedoch den Gläubigern. Da die gesetzlichen Bestimmungen keine Garantenstellung des Kantons gegenüber den Gläubigern begründen, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.

Staatshaftung
Aufsichtspflicht
Gemeindeautonomie
Gläubigerschutz
Verantwortlichkeitsgesetz
Finanzaufsicht
Zahlungsunfähigkeit
Case law2003-03-07

Das Bundesgericht analysierte Art. 4 Abs. 1 VG im Kontext der Haftung des Kantons Wallis für Schäden, die durch Amtsträger in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursacht wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Aufsichtspflichten des Kantons gegenüber den Gemeinden, insbesondere der Munizipalgemeinde Leukerbad, nicht den Schutz der Gläubiger der Gemeinden bezwecken, sondern primär dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der Gemeinden selbst dienen. Daher begründen diese Aufsichtspflichten keine Garantenstellung des Kantons gegenüber den Gläubigern, was eine Haftung des Kantons für deren Schäden ausschließt. Die Klage der Einwohnergemeinden Rheinfelden und Oftringen wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Staatshaftung
Aufsichtspflicht
Gemeindeautonomie
Garantenstellung
Gläubigerschutz
Verwaltungsrecht
Schadenersatz
Case law2003-03-07

Das Bundesgericht analysierte Art. 4 Abs. 1 VG im Kontext der Haftung des Kantons Wallis für die finanzielle Überschuldung der Munizipalgemeinde Leukerbad. Es stellte fest, dass der Kanton eine Garantenstellung gegenüber der Gemeinde innehatte, da die Gemeindeaufsicht auch dem Schutz der Gemeinde und ihrer finanziellen Stabilität dient. Das Gericht erkannte eine Amtspflichtverletzung des Kantons an, da dieser trotz Kenntnis der kritischen Finanzlage der Gemeinde durch Berichte des Finanzinspektorats 1993 und 1996 nicht rechtzeitig eingriff. Allerdings überwog das erhebliche Eigenverschulden der Gemeinde, das den Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Kantons und dem eingetretenen Schaden brach, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Staatshaftung
Amtspflichtverletzung
Gemeindeaufsicht
Finanzielle Überschuldung
Kausalzusammenhang
Selbstverschulden
Garantenstellung
Case law2003-03-07

Das Bundesgericht untersuchte die Haftung des Kantons Wallis gemäss Art. 4 Abs. 1 VG für den Schaden, den die Emissionszentrale der Schweizer Gemeinden aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinden Leukerbad erlitten hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Aufsichtspflichten des Kantons gegenüber den Gemeinden primär dem Schutz der Gemeinden und ihrer Einwohner dienten und nicht explizit den Gläubigern der Gemeinden. Daher begründeten diese Aufsichtspflichten keine Garantenstellung des Kantons gegenüber den Gläubigern, weshalb eine Haftung des Kantons für den geltend gemachten Schaden abgelehnt wurde. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.

Staatshaftung
Aufsichtspflicht
Gemeindeautonomie
Gläubigerschutz
Finanzaufsicht
Verantwortlichkeitsgesetz
Schadenersatz
Case law2003-02-26

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die subsidiäre Haftung der Organe einer Aktiengesellschaft nach Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge, da die Beschwerdeführer durch grobfahrlässiges Verhalten ihrer Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht nicht nachkamen. Eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht gemäss Art. 4 VG und Art. 44 Abs. 1 OR wurde verneint, da die Ausgleichskasse keine grobe Pflichtverletzung beging, indem sie die ausstehenden Beiträge rechtzeitig betrieb und keine elementaren Vorschriften missachtete. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der finanziellen Probleme der Firma ihre Pflichten vernachlässigten, ohne dass Entlastungsgründe vorlagen.

Subsidiäre Haftung
Grobfahrlässigkeit
Schadenersatzpflicht
Abrechnungspflicht
Sozialversicherungsbeiträge
Verwaltungsrat
Betreibung