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Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

UWG·241

26 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 11 Klagen gegen den Geschäftsherrn

Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den Geschäftsherrn nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 geklagt werden.

Case law1982-02-23
art. 11 (2.0) UWG

in

108 II 65

Das Bundesgericht prüft, ob das Obergericht des Kantons Aargau durch die Weiterbehandlung von Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen nach Einleitung des Hauptprozesses gegen Art. 11 Abs. 3 UWG verstossen hat. Es stellt fest, dass Art. 11 Abs. 3 UWG die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen während des Hauptprozesses regelt, aber nicht das Verfahren vor Einleitung des Hauptprozesses. Die Kantone sind gemäss Art. 11 Abs. 2 UWG befugt, die Zuständigkeit und das Verfahren für vorsorgliche Massnahmen zu regeln, einschließlich der Möglichkeit einer Rechtsmittelinstanz. Das Bundesgericht hält fest, dass die Weiterbehandlung der Beschwerde durch das Obergericht nach Einleitung des Hauptprozesses nicht gegen Bundesrecht verstösst, da Art. 11 Abs. 3 UWG nicht die Überprüfung bereits vorprozessual getroffener Massnahmen durch eine obere Instanz ausschliesst. Die Lösung von VON BÜREN, wonach unerledigte Massnahmenbegehren dem erkennenden Gericht zu überweisen sind, würde das kantonale Verfahren unnötig erschweren und ist daher nicht zwingend. Das Bundesgericht betont, dass Art. 11 Abs. 2 und 3 UWG das kantonale Prozessrecht berühren und daher verfassungskonform auszulegen sind.

art.12 (1) UWG art.252 ZPO art.11 (3) UWG art.254 ZPO art.9 UWG art.255 ZPO
vorsorgliche Massnahmen
Zuständigkeit
Befehlsverfahren
Rechtsmittel
kantonales Prozessrecht
Hauptprozess
Verfassungsmässigkeit
Case law1982-02-23
art. 11 (3.0) UWG

in

108 II 65

Das Bundesgericht analysiert die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen in Wettbewerbsstreitigkeiten gemäss Art. 11 Abs. 3 UWG. Es stellt fest, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit nur für die Dauer des Hauptprozesses regelt, aber nicht bestimmt, ob das Gesamtgericht, dessen Präsident oder der Instruktionsrichter über Massnahmenbegehren zu entscheiden hat. Das kantonale Recht kann dies regeln, und die Kantone dürfen auch eine Rechtsmittelinstanz vorsehen. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Verfügung auch nach Einleitung des Hauptprozesses weiterbehandelt, was das Bundesgericht als zulässig erachtet. Es argumentiert, dass eine Überweisung an das erkennende Gericht die kantonale Befugnis zur Überprüfung durch eine obere Instanz illusorisch machen würde. Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 UWG steht einer solchen Lösung nicht entgegen, da die Frage der Zuständigkeit sich nicht stellt, wenn vorsorgliche Anordnungen bereits vor Anhebung der Klage getroffen wurden.

art.64 (3) BV art.12 (1) UWG art.9 UWG art.245 ZPO art.252 ZPO art.11 (2) UWG art.254 ZPO art.255 ZPO
vorsorgliche Massnahmen
Zuständigkeit
Hauptprozess
Befehlsverfahren
Rechtsmittelinstanz
kantonales Recht
Art. 11 Abs. 3 UWG
Case law1978-01-25
art. 11 (3) UWG

in

104 II 55

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Obergerichtspräsident statt des Obergerichts als Plenum über das vorsorgliche Massnahmebegehren entschieden hat, was eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 UWG darstelle. Das Bundesgericht prüft, ob die kantonale Praxis, wonach der Obergerichtspräsident als Vorsitzender des erkennenden Gerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist, mit Art. 11 Abs. 3 UWG vereinbar ist. Es stützt sich dabei auf die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1942, die klarstellt, dass das kantonale Prozessrecht bestimmen kann, ob der Entscheid vom Gesamtgericht, dessen Präsidenten oder einem Instruktionsrichter auszugehen hat. Das Bundesgericht hält fest, dass eine solche Delegation aus praktischen Gründen notwendig sein kann und daher mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist. Es weist die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 UWG vorliegt.

art.78 (1) PatG art.9 UWG
vorsorgliche Massnahmen
Zuständigkeit
kantonales Prozessrecht
Art. 11 Abs. 3 UWG
Delegation
Nichtigkeitsbeschwerde
Patentverletzung