Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Obergerichtspräsident statt des Obergerichts als Plenum über das vorsorgliche Massnahmebegehren entschieden hat, was eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 UWG darstelle. Das Bundesgericht prüft, ob die kantonale Praxis, wonach der Obergerichtspräsident als Vorsitzender des erkennenden Gerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig ist, mit Art. 11 Abs. 3 UWG vereinbar ist. Es stützt sich dabei auf die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1942, die klarstellt, dass das kantonale Prozessrecht bestimmen kann, ob der Entscheid vom Gesamtgericht, dessen Präsidenten oder einem Instruktionsrichter auszugehen hat. Das Bundesgericht hält fest, dass eine solche Delegation aus praktischen Gründen notwendig sein kann und daher mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist. Es weist die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 UWG vorliegt.
vorsorgliche Massnahmen
Zuständigkeit
kantonales Prozessrecht
Art. 11 Abs. 3 UWG
Delegation
Nichtigkeitsbeschwerde
Patentverletzung