Art. 14 und 1538
38 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
26 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
38 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Verweigerung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG. Die Vorinstanz hatte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien verneint, da die Marke der Beschwerdeführerin ('Fairsicherungsberatung') als schwach eingestuft wurde und kein hinreichender Produkteabstand im Versicherungsbereich festgestellt werden konnte. Zudem wurde die Verkehrsdurchsetzung des Begriffs 'fairsicherung' nicht glaubhaft gemacht, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass ein erheblicher Teil der Adressaten den Begriff als individualisierenden Hinweis auf ihr Unternehmen versteht. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorlag und die Begründung der Vorinstanz verfassungskonform war.
Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 28c ZGB im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens. Es bestätigte, dass der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau zutreffend eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Verpackungen der Produkte von Nestlé Schweiz AG und Masterfoods AG gemäss Art. 3 lit. d UWG als glaubhaft gemacht erachtet hatte. Das Gericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin zurück, da der Vizepräsident alle Elemente der Verpackung, einschliesslich der Schriftzüge, in seiner Gesamtbetrachtung berücksichtigt hatte und keine Willkür bei der Anwendung des Rechts festgestellt werden konnte. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme wurde daher als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden erachtet.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 14 UWG im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, der sich im Internet über die Kläger geäussert hatte. Das Gericht bestätigte, dass das Kassationsgericht willkürfrei entschieden hatte, indem es eine unlautere Wettbewerbsbeeinträchtigung und Persönlichkeitsverletzung als glaubhaft ansah. Die Äusserungen des Beschwerdeführers wurden als irreführend und herabsetzend qualifiziert, was die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB erfüllte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine Willkür in der Sachverhaltswürdigung oder Rechtsanwendung festgestellt werden konnte.
Das Bundesgericht analysiert Art. 14 UWG im Kontext einer Unterlassungsklage, bei der die Klägerin (Dr. Wild & Co. AG) gegen die Beklagte (SRG) wegen einer Sendung über das Medikament 'Contra-Schmerz' vorgeht. Die Klägerin hatte ein superprovisorisches Ausstrahlungsverbot erwirkt, das später bestätigt wurde. Das Gericht prüft, ob die Beklagte durch die Sendung unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 lit. a UWG begangen hat, indem sie das Medikament der Klägerin isoliert und ohne repräsentative Gegenüberstellung mit anderen Schmerzmitteln negativ darstellte. Die Beklagte bestreitet die Widerrechtlichkeit ihrer Handlung, was gemäss Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 28e Abs. 2 ZGB das Rechtsschutzinteresse der Klägerin aufrechterhält. Das Gericht bestätigt, dass die isolierte Nennung eines Produkts in einer negativen Berichterstattung irreführend sein kann, wenn der Eindruck entsteht, das Produkt habe spezifische negative Eigenschaften, die es von anderen Produkten der gleichen Kategorie unterscheiden. Die Vorinstanz hatte der Beklagten verboten, das Medikament 'Contra-Schmerz' allein oder exemplarisch als Vertreter einer ganzen Medikamentenkategorie aufgrund gattungsspezifischer Eigenschaften in Frage zu stellen. Das Bundesgericht bestätigt diese Entscheidung und betont, dass die öffentliche Funktion der Medien nicht die Herabsetzung einzelner Wettbewerbsteilnehmer rechtfertigt, wenn nicht besondere Eigenschaften spezifischer Produkte in Frage stehen.