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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

2. Kapitel: Prämien

Art. 92208 Festsetzung der Prämien

1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen und für die allfällige Äufnung eines Ausgleichsfonds bei Grossereignissen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest.209

2 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.

3 Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.

4 Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.

5 Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.

6 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.210

7 Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen. Der Bundesrat kann Höchstansätze für diesen Zuschlag festlegen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Er erlässt Bestimmungen über die Prämienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.211

208 Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724).

209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3136; BBl 1993 I 805).

211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5259; BBl 2003 5973 6069).

Case law2022-03-17
art. 92 (5) UVG

in

8C 707/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A (Strassentransporte) durch die Suva gemäss Art. 92 Abs. 5 UVG, da diese auf einer regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen und den unbestrittenen Betriebsmerkmalen beruhte. Die Suva handelte innerhalb ihres weiten Ermessensspielraums und berücksichtigte die besonderen Betriebsverhältnisse, insbesondere den hohen Büroanteil, durch eine anteilsmässige Prämienanpassung. Die Vorinstanz hatte die Einreihung als risikogerecht und rechtskonform bestätigt, da die Beschwerdeführerin keine substantiierten Rügen zur Verletzung des Gleichheitsgebots oder des Prinzips der Risikogerechtigkeit vorgebracht hatte. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.9 BV art.8 (1) BV art.92 (1) UVG art.92 (6) UVG art.92 (2) UVG art.113 (1) UVV art.61 (2) UVG
Prämientarif
Risikogerechtigkeit
Ermessensspielraum
Gleichbehandlungsgebot
Unfallversicherung
Betriebseinreihung
Suva
Case law2022-03-17
art. 92 (2) UVG

in

8C 707/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A (Strassentransporte) durch die Suva, da diese auf einer regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen gemäss Art. 92 Abs. 5 UVG beruhte und die administrativen Tätigkeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs nicht berücksichtigt werden mussten. Die Suva handelte innerhalb ihres Ermessensspielraums und berücksichtigte die betriebsspezifischen Merkmalsanteile, insbesondere den 20%-Anteil im Strassentransport von Gütern, sowie die besonderen Betriebsmerkmale gemäss Art. 24 des Suva-Prämientarifs. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkrete Verletzung des Prinzips der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV) nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.92 (5) UVG art.9 BV art.113 (1) UVV art.92 (1) UVG art.92 (6) UVG art.8 (1) BV
Risikogerechtigkeit
Ermessensspielraum
Prämientarif
Gleichbehandlungsgebot
Willkürverbot
Berufsunfallversicherung
Nichtberufsunfallversicherung
Case law2022-03-17
art. 92 (1) UVG

in

8C 707/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A (Strassentransporte) durch die Suva, da diese auf einer regelmässigen Überprüfung der Risikoerfahrungen gemäss Art. 92 Abs. 5 UVG beruhte und die administrativen Tätigkeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 des Suva-Prämientarifs nicht berücksichtigt werden durften. Die Suva handelte innerhalb ihres weiten Ermessensspielraums und berücksichtigte die besonderen Betriebsmerkmale der Beschwerdeführerin, insbesondere den hohen Büroanteil, durch eine anteilsmässige Prämienanpassung. Die Vorinstanz hatte die Einreihung als risikogerecht und rechtskonform bestätigt, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet abwies.

art.92 (5) UVG art.9 BV art.8 (1) BV art.92 (6) UVG art.92 (2) UVG art.113 (1) UVV art.61 (2) UVG
Risikogerechtigkeit
Prämientarif
Ermessensspielraum
Gleichbehandlungsgebot
Unfallversicherung
Betriebseinreihung
Suva-Prämientarif
Case law2016-11-16
art. 92 (1) UVG

in

8C 250/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG. Die Ersatzkasse UVG hatte Ersatzprämien vom Fussballclub A.________ eingefordert, wobei der Club die Tarifeinstufung und die Berechnung der Prämien anfocht. Das Gericht stellte fest, dass die Ersatzkasse gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG verpflichtet ist, zur Bemessung der Ersatzprämien eine Einreihung der Betriebe gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen, auch wenn sie kein Versicherer im Sinne des UVG ist. Die Überprüfung der Zuteilung zu den Klassen und Stufen der Prämientarife fällt gemäss Art. 109 lit. b UVG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das kantonale Gericht hatte daher zu Recht die Sache bezüglich der Zuteilung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Die Beschwerde der Ersatzkasse wurde abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.68 UVG art.82 BGG art.92 (2) UVG art.58 (1) ATSG art.73 (1) UVG art.90 BGG art.56 ATSG art.92 (1) BGG art.95 (1) UVG art.109 UVG
Ersatzprämien
Zuständigkeit
Bundesverwaltungsgericht
Tarifeinstufung
Unfallversicherung
Prämienberechnung
Rechtsmittel
Case law2016-11-16
art. 92 (2) UVG

in

8C 250/2016

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ersatzkasse UVG gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG verpflichtet ist, zur Bemessung der Ersatzprämien eine Einreihung der Betriebe gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG vorzunehmen, auch wenn sie nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehört. Die Ersatzkasse argumentiert, dass sie keine Zuteilung von Betrieben und Personal für die Prämienerhebung vornehmen müsse, da Art. 95 UVG nicht auf Art. 92 Abs. 2 UVG verweise. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und betonte, dass Art. 95 Abs. 1 UVG ausdrücklich die Erhebung einer Ersatzprämie 'in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages' vorsieht, wobei Art. 92 UVG die Grundlage für die Festsetzung der Prämien und Ersatzprämien bildet. Das Gericht bestätigte zudem die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 lit. b UVG zur Überprüfung der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife, da diese Norm keine Einschränkungen hinsichtlich der Festsetzung von Ersatzprämien vorsieht. Die Beschwerde der Ersatzkasse wurde daher abgewiesen.

art.93 (1) BGG art.68 UVG art.82 BGG art.92 (1) UVG art.58 (1) ATSG art.73 (1) UVG art.90 BGG art.56 ATSG art.92 (1) BGG art.95 (1) UVG art.109 UVG
Ersatzkasse UVG
Ersatzprämien
Prämientarife
Bundesverwaltungsgericht
Zuständigkeit
Art. 92 UVG
Art. 95 UVG
Case law2007-10-07
art. 92 (7) UVG

in

U 191/06

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die SUVA berechtigt war, den Bruttoprämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ohne vorherige Zustimmung des Bundesrates anzupassen. Gemäss Art. 92 Abs. 7 UVG kann der Bundesrat zwar Vorgaben für die Tarifierung der Zuschläge machen, insbesondere einen Höchstansatz bestimmen, jedoch ist die konkrete Ausgestaltung der Zuschläge (einschliesslich des Verwaltungskostenzuschlags) grundsätzlich Sache des Versicherers (SUVA). Der Bundesrat hat in der hier anwendbaren Fassung von Art. 114 Abs. 2 UVV keinen Höchstansatz für die SUVA festgelegt, weshalb deren eigenständige Anpassung des Bruttoprämiensatzes rechtmässig war. Die Beschwerdeführerin konnte keine gesetzliche Grundlage für eine Genehmigungspflicht durch den Bundesrat nachweisen, sodass ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

art.63 (4 lit. g) UVG art.114 (2) UVV art.109 UVG art.68 UVG art.1 (1) UVG art.88 (2) UVG
Unfallversicherung
Prämienzuschlag
Verwaltungskosten
Bundesrat
SUVA
Tarifierung
Rechtmässigkeit
Case law2007-10-07
art. 92 (1) UVG

in

U 191/06

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die SUVA berechtigt war, den Bruttoprämiensatz für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ohne vorherige Zustimmung des Bundesrates anzupassen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG setzt sich die Versicherungsprämie aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und Zuschlägen für Verwaltungskosten, Unfallverhütung und Teuerungszulagen zusammen. Das Gericht stellte fest, dass der Bundesrat gemäss Art. 88 Abs. 2 UVG zwar den Zuschlag für die Unfallverhütung festlegt, die konkrete Ausgestaltung der weiteren Zuschläge jedoch in der Kompetenz des Versicherers liegt (Art. 63 Abs. 4 lit. g UVG). Der Bundesrat kann gemäss Art. 92 Abs. 7 UVG lediglich Höchstansätze vorgeben, was er für die SUVA jedoch nicht getan hatte. Da das Gesetz keine Genehmigungspflicht des Bundesrates für Prämienerhöhungen der SUVA vorsieht, wies das Gericht die Beschwerde als unbegründet ab.

art.63 (4 lit. g) UVG art.114 (2) UVV art.92 (7) UVG art.68 UVG art.88 (2) UVG
Versicherungsprämie
Verwaltungskosten
Unfallverhütung
Teuerungszulagen
Bundesrat
SUVA
Prämienerhöhung
Case law2007-03-07
art. 92 (2) UVG

in

U 496/06

Das Bundesgericht befasste sich mit der Einreihung der Firma M.________ AG in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG. Die SUVA hatte die Firma im Rahmen des Bonus-Malus-Systems 95 (BMS 95) für das Jahr 2006 in eine höhere Prämienstufe eingestuft, was zu einer Prämienerhöhung führte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ein Unfall als Bagatellunfall deklariert und die Bonus-Malus-Berechnungen rückwirkend angepasst werden sollten. Das Gericht stellte fest, dass die SUVA bei der Festsetzung des Prämientarifs einen weiten Ermessenspielraum hat und das BMS 95 rechtmässig angewendet wurde. Die Neueinreihung und die damit verbundene Prämienerhöhung wurden als nicht unverhältnismässig oder willkürlich beurteilt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen korrekt angewandt hatte und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

art.109 (1 lit. b) UVG
Bonus-Malus-System
Prämientarif
Ermessenspielraum
Berufsunfallversicherung
Risikoerfahrungen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtmässigkeit
Case law2006-11-16
art. 92 (5) UVG

in

U 502/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung gemäss Art. 92 Abs. 5 UVG auf der Grundlage der Erfahrungstarifierung erfolgt, wobei die Risikoerfahrungen der vorangegangenen Jahre berücksichtigt werden. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und erstreckt sich nicht auf die Angemessenheit der Prämienfestsetzung oder die Rechtmässigkeit von Versicherungsleistungen. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Frage eines möglichen Regresses der SUVA gegen haftpflichtige Dritte im Rahmen der Einreihung in den Prämientarif nicht gerichtlich überprüfbar ist, da dies eine Prüfung des Verschuldens der Drittperson erfordern würde. Die Beschwerdeführerin hatte nicht geltend gemacht, dass die Unfallkosten einem anderen Betrieb hätten zugerechnet werden müssen oder dass die Versicherungsleistungen unrechtmässig gewesen seien. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.92 (2) UVG art.113 (1) UVV art.61 (2) UVG art.109 (1 lit. b) UVG
Prämientarif
Erfahrungstarifierung
Berufsunfallversicherung
Regress
Gerichtliche Überprüfbarkeit
Risikoerfahrungen
Versicherungsleistungen
Case law2006-11-16
art. 92 (2) UVG

in

U 502/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Berücksichtigung zweier Unfälle aus dem Jahr 2000 bei der Prämienfestsetzung, da die SUVA keinen Regress gegen die Einsatzbetriebe genommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die gerichtliche Überprüfung der Einreihung auf die Rüge von Bundesrechtsverletzungen beschränkt ist und keine Prüfung der Angemessenheit des Entscheids oder der Regressfrage stattfindet. Die Vorinstanz hatte zutreffend dargelegt, dass die Zuordnung prämienwirksamer Unfallkosten gerichtlich überprüfbar ist, nicht jedoch die Rechtmässigkeit von Versicherungsleistungen oder die Frage eines Regresstatbestandes. Das Gericht bestätigte die Einreihung in den Prämientarif, da die Beschwerdeführerin keine ungerechtfertigte Zuordnung der Unfallkosten geltend gemacht hatte und die SUVA im Rahmen ihrer Ermessensbefugnis handelte.

art.92 (5) UVG art.113 (1) UVV art.61 (2) UVG art.109 (1 lit. b) UVG
Prämientarif
Berufsunfallversicherung
Einreihung
Regress
Ermessen
Gerichtliche Überprüfung
Versicherungsleistungen