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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

3. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 23 Abfindung des Versicherten

1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.

2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.

Case law2021-05-20
art. 23 UVG

in

8C 751/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass kein Anspruch auf eine Rente oder Abfindung gemäss Art. 23 UVG besteht, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Physiotherapeut voll arbeitsfähig ist. Die Einschätzung des beigezogenen Kreisarztes Dr. med. B.________, die die Auswirkungen der Unfallfolgen an beiden Knien berücksichtigte, ergab keine messbare Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe darlegte, die Zweifel an dieser medizinischen Beurteilung rechtfertigen würden, und dass organisatorische Massnahmen die Auswirkungen des Gesundheitsschadens mildern konnten. Daher war eine Gesamtwürdigung der Unfallfolgen bereits erfolgt, und ein Rentenanspruch gemäss Art. 23 UVG war nicht gegeben.

art.106 (1) BGG art.18 (1) UVG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.42 (1) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Unfallversicherung
Integritätsentschädigung
Arbeitsfähigkeit
Medizinische Gutachten
Schadenminderungspflicht
Invalidenrente
Versicherungsrecht
Case law2020-09-07
art. 23 UVG

in

8C 321/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 23 UVG im Rahmen der Beschwerde des Versicherten, der eine Abfindung beantragte, um seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das Gericht stellte fest, dass Art. 23 UVG nicht anwendbar sei, da der Versicherte aufgrund einer dauerhaften Schulterverletzung eingeschränkt ist und eine einmalige Abfindung seine Erwerbsfähigkeit nicht verbessern könnte. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt festgestellt, dass der Invaliditätsgrad von 2,23 % keine rentenbegründende Erwerbseinbusse darstellt und die Suva die DAP-Methode zur Berechnung des Invalideneinkommens rechtmässig anwandte. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.109 (3) BGG
Unfallversicherung
Invaliditätsgrad
Abfindung
Erwerbsfähigkeit
DAP-Methode
kreisärztliche Untersuchung
Zumutbarkeitsprofil
Case law2002-05-31
art. 23 UVG

in

U 64/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass die SUVA dem Beschwerdeführer eine Abfindung gemäss Art. 23 UVG zugesprochen hatte, wobei sie im Einspracheentscheid ausführlich darlegte, dass die Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt seien. Die nachträgliche Umdeutung dieser Abfindung in eine terminierte Rente durch die SUVA und das kantonale Gericht wurde als unzulässig erachtet, da eine Invalidenrente gemäss Art. 35 UVG nur nach ihrem Barwert ausgekauft werden kann, was hier nicht zutraf. Das Gericht wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, um erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abfindung nach Art. 23 UVG erfüllt sind.

art.35 UVG art.18 (2) UVG art.18 (1) UVG art.35 (1) UVV
Abfindung
Invalidenrente
Erwerbsunfähigkeit
Tinnitus
Berufskrankheit
Dekompensation
Revisionsverfahren
Case law2001-12-17
art. 23 UVG

in

U 246/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Anwendung von Art. 23 UVG im Zusammenhang mit der Abfindung für psychische Unfallfolgen. Es stellte fest, dass die Abfindung nach Art. 23 UVG in der Regel das geeignete therapeutische Mittel zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit darstellt, basierend auf einer bestätigten Erfahrungsregel. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zu prüfen, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob die Abfindung den therapeutischen Zweck erreicht, was durch eine psychiatrische Begutachtung geklärt werden muss. Im vorliegenden Fall bestanden solche Zweifel, da die psychischen Beschwerden des Versicherten somatisch überlagert waren und keine Stellungnahme zur Wirkung der Abfindung vorlag. Daher wurde die Sache zur ergänzenden gutachterlichen Abklärung an die SUVA zurückgewiesen.

art.36 (4) UVV art.36 (1) UVV art.18 (1) UVG art.25 (2) UVG art.36 (2) UVV art.24 (1) UVG art.25 (1) UVG art.18 (2) UVG art.36 (3) UVV art.24 (2) UVG
Abfindung
psychische Unfallfolgen
Erwerbsfähigkeit
therapeutisches Mittel
psychiatrische Begutachtung
somatische Überlagerung
Invaliditätsleistungen