LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 105256 Einsprache gegen eine Prämienrechnung

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG257) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.

256 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

257 SR 830.1

Case law2005-10-24
art. 105 (1) UVG

in

U 292/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Unfallversicherung gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG. Es stellte fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin sich nicht ausdrücklich auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung bezog, weshalb dieser Teil der Verfügung rechtskräftig wurde und nicht mehr anfechtbar war. Das Gericht wies zudem die Behauptung eines HWS-Schleudertraumas zurück, da keine ausreichenden medizinischen Befunde vorlagen, die einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den behaupteten psychischen Leiden belegen würden. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.82 (1) ATSG art.21 (1) ATSG art.21 (2) ATSG art.130 (1) UVV
Integritätsentschädigung
HWS-Schleudertrauma
Kausalzusammenhang
Arbeitsunfähigkeit
MEDAS-Gutachten
psychische Leiden
Rechtskraft
Case law2005-09-14
art. 105 (1) UVG

in

U 168/05

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung der SUVA vom 29. Oktober 2002 rechtzeitig erfolgte und ob ein Grund für die Wiederherstellung der Frist vorlag. Die Verfügung wurde am 30. Oktober 2002 zugestellt, wodurch die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) am 29. November 2002 ablief. Die Frist war nicht erstreckbar (Art. 96 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Eingaben des Versicherten vom 11. und 19. November 2002 nicht als Einsprache zu qualifizieren waren. Der Versicherte argumentierte, die SUVA habe ihn durch ihr Schweigen zur Fristerstreckung irregeführt, doch das Gericht wies dies zurück, da die SUVA in der Verfügung klar darauf hingewiesen hatte, dass die Frist nicht verlängert werden könne. Ein Vertrauensschutz oder ein Fristwiederherstellungsgrund (Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 41 Abs. 1 ATSG) lag nicht vor, da der Versicherte nachlässig handelte. Der kantonale Entscheid wurde daher als rechtmässig bestätigt.

art.40 (1) ATSG art.96 UVG art.22 (1) VwVG art.41 (1) ATSG art.24 (1) VwVG
Einsprachefrist
Fristwiederherstellung
Vertrauensschutz
Rechtsmittelbelehrung
Verwaltungsverfahren
Nachlässigkeit
Versicherungsrecht
Case law2005-07-14
art. 105 (1) UVG

in

U 199/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer Reosteosynthese gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG. Es bestätigte die Auffassung der SUVA und der Vorinstanz, dass der operative Eingriff für den Versicherten zumutbar sei, da dieser technisch einfach, ohne wesentliche Komplikationsrisiken durchführbar und mit nahezu 100%iger Erfolgsaussicht verbunden war. Das Gericht wies darauf hin, dass die subjektive Zumutbarkeit aufgrund der konkreten Umstände und der betroffenen Person zu beurteilen ist, und stellte fest, dass in den Akten keine Hinweise auf eine besondere Ängstlichkeit oder panische Angst des Versicherten vorlagen, die die Zumutbarkeit infrage stellen würden. Zudem verneinte das Gericht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem behaupteten psychischen Leiden des Versicherten, da die Adäquanzkriterien nicht erfüllt waren. Die Leistungseinstellung per Ende Juni 2002 wurde daher als rechtmässig erachtet, und der Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung wurde verneint.

art.48 (2) UVG art.61 (1-3) UVV art.37 (4) ATSG art.21 (4) ATSG art.29 (2) BV
Zumutbarkeit
Reosteosynthese
Erwerbsfähigkeit
Kausalzusammenhang
Adäquanz
Invalidenrente
Integritätsentschädigung
Case law2004-12-03
art. 105 (1) UVG

in

U 223/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass das Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG zum Verwaltungsverfahren gehört und mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2002 hatte lediglich die Frage zum Gegenstand, ob im Schreiben des Dr. med. G.________ vom 30. August 2001 eine rechtsgültige Einsprache zu erblicken sei. Das Gericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Eingabe des Arztes eingetreten ist, und kam zum Schluss, dass die Allianz gegen das Vertrauensprinzip verstossen hatte, indem sie überspitzt formalistisch vorging und den Arzt nicht auf die Möglichkeit einer nachträglichen Unterzeichnung oder Vollmacht hinwies. Daher wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und die Allianz verpflichtet, auf die Einsprache materiell einzutreten.

art.11 (2) VwVG art.107 (1) UVG art.130 (1) UVV
Einspracheverfahren
Vertrauensprinzip
Verwaltungsverfahren
Formalismus
Unfallversicherung
Rechtsmittel
Verfahrenskosten
Case law2003-08-10
art. 105 (1) UVG

in

U 152/01

Das Eidgenössische Versicherungsgericht analysierte Art. 105 Abs. 1 UVG im Zusammenhang mit dem Rügeprinzip im Einspracheverfahren. Es stellte fest, dass eine Verfügung des Versicherungsträgers in Rechtskraft tritt, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird. Dabei betonte das Gericht, dass im formlosen Einspracheverfahren eine ausdrückliche Anfechtung aller Leistungsansprüche nicht erforderlich ist, sondern dass durch Auslegung des Rechtsbegehrens auch eine implizite Anfechtung möglich ist, insbesondere wenn das Kausalitätserfordernis nach Art. 6 UVG streitig ist. Das Gericht hob hervor, dass bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit medizinischer Gutachten ergänzende Abklärungen notwendig sind, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.6 (3) UVG art.10 UVV art.18 (1) UVG art.130 (1) UVV art.18 (2) UVG art.6 (1) UVG
Rügeprinzip
Einspracheverfahren
Rechtskraft
Kausalitätserfordernis
medizinische Gutachten
ergänzende Abklärungen
Integritätsentschädigung
Case law2003-04-14
art. 105 (1) UVG

in

U 68/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der fehlende Unterschrift auf dem Einspracheentscheid der SUVA vom 29. April 1998 gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, da die Unterschrift kein zwingendes Gültigkeitserfordernis darstellt, solange der Mangel nicht besonders schwerwiegend ist und keine nachteiligen Konsequenzen für den Beschwerdeführer hat. Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung (BGE 105 V 251 ff., 110 V 151, 113 IV 124 f.) und den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach der Beschwerdeführer nicht irregeführt wurde und der Entscheid seinen Zweck erfüllte. Daher wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid abgewiesen.

art.19 (1) UVG art.36 (1) UVV art.18 (1) UVG art.38 VwVG art.36 (2) UVV art.24 (1) UVG art.25 (1) UVG art.99 (1) UVG art.18 (2) UVG art.99 (2) UVG
Formmängel
Nichtigkeit
Einspracheentscheid
Treu und Glauben
Rechtsschutz
Verfügung
Unfallversicherungsrecht
Case law2003-01-07
art. 105 (1) UVG

in

U 236/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass gemäss Art. 130 Abs. 2 UVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) das Einspracheverfahren kostenlos ist und keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Es wurde festgestellt, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ab dem 1. Januar 2003 in Kraft trat, wobei Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG bestimmt, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG auf das Einspracheverfahren nach Art. 105 Abs. 1 UVG gerechtfertigt sei, da die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel darstellt und somit nicht mit der Beschwerde nach VwVG vergleichbar ist. Das Gericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung (BGE 117 V 402 Erw. 1), wonach der Ausschluss der Parteientschädigung im Einspracheverfahren weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung verstösst.

art.130 (2) UVV art.107 (1) UVG art.64 VwVG art.52 (3) ATSG
Parteientschädigung
Einspracheverfahren
Devolutiveffekt
Rechtsmittel
Verwaltungsrechtspflege
Intertemporales Recht
Rechtssicherheit
Case law2002-06-11
art. 105 (1) UVG

in

U 25/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die Eingaben vom 4. und 18. Dezember 2000 als Beschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1 UVG eingetreten ist. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG muss eine Beschwerde eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten; bei Mängeln kann eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt werden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Nachfrist im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, da die Beschwerde rechtsmissbräuchlich erhoben wurde, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten kannte und genügend Zeit zur Ausarbeitung einer vollständigen Beschwerde hatte. Daher hob das Gericht den kantonalen Entscheid auf, ohne die materielle Leistungspflicht zu prüfen.

art.109 UVG art.107 (1 lit. b) UVG art.69 IVG art.106 (1) UVG art.84 AHVG art.105 (1) UVG art.85 (2 lit. b) AHVG
Beschwerde
Nachfrist
Rechtsmissbrauch
Sozialversicherungsrecht
Verfahrensrecht
Unfallversicherungsgesetz
Bundesrecht
Case law2002-01-25
art. 105 (1) UVG

in

U 277/00

Das Bundesgericht beurteilte die Leistungspflicht der SUVA gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG und bestätigte die Auffassung des kantonalen Gerichts, dass der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Juli 1995 und den anhaltenden physischen und psychischen Beschwerden der Versicherten gegeben sei. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerden der Versicherten, einschliesslich der depressiven Symptomatik, typisch für ein Schleudertrauma der HWS seien und somit die Kriterien für einen adäquaten Kausalzusammenhang nach BGE 117 V 359 erfüllt seien. Die SUVA sei daher verpflichtet, die Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu zu beurteilen. Die weitere Einholung aktueller Arztberichte wurde als unnötig erachtet, da der Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 31. Dezember 1998 massgeblich sei.

Schleudertrauma der HWS
natürlicher Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
Invalidenrente
Integritätsentschädigung
psychische Symptomatik
Leistungspflicht der SUVA
Case law2001-07-30
art. 105 (1) UVG

in

U 356/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Berner Versicherungen als privatrechtlicher Kollektiv-Krankentaggeldversicherer keine Einsprachelegitimation gegen Verfügungen der SUVA gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG besitzt. Die Bestimmung sieht keine ausdrückliche Berechtigung für private Krankenversicherer vor, und Art. 129 UVV in Verbindung mit Art. 104 UVG räumt nur anderen Sozialversicherern ein Beschwerderecht ein, sofern sie durch die Verfügung in ihrer Leistungspflicht berührt sind. Das Gericht stellte fest, dass die Berner durch die SUVA-Entscheidung nicht unmittelbar gebunden wird und lediglich ein indirekter Reflexschaden vorliegt, der nicht zur Beschwerdelegitimation ausreicht. Daher hat das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht nicht verletzt, indem es die Beschwerde der Berner abwies.

art.104 (d) UVG art.104 (c) UVG art.129 UVV
Einsprachelegitimation
Privatversicherer
Sozialversicherung
Leistungspflicht
Reflexschaden
Beschwerderecht
Verwaltungsrecht