LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

UVG·832.20

4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:

a.
Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);
abis.6
Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b.
Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c.
Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d.7
Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).

5 SR 830.1

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Case law2021-07-12
art. 1 (1) UVG

in

9C 353/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG, wonach die Taxifahrer als unselbstständig Erwerbstätige einzustufen sind, da ihre Tätigkeit den Kriterien der AHV-rechtlichen Abgrenzung entspricht. Die Vorinstanz hatte zu Recht auf die früheren Entscheidungen der Suva und des Sozialversicherungsgerichts verwiesen, die diese Einstufung für drei Taxifahrer bereits rechtskräftig bestätigt hatten. Das Gericht sah keinen Anlass, von dieser Qualifikation abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe für eine abweichende Beurteilung der übrigen 25 Taxifahrer vorbrachte. Die Koordination zwischen Unfallversicherungsrecht und AHV-rechtlichen Bestimmungen wurde betont, wobei ein einheitlicher Begriff der Erwerbstätigkeit in beiden Rechtsbereichen angewendet wurde. Die Beschwerde gegen die Lohnschätzung wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Beitragsfestsetzung korrekt auf der Grundlage einer Schätzung vorgenommen hatte.

art.1 (1) AHVG art.10 ATSG art.66 UVG art.1 UVV art.1a (1) UVG
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
AHV-rechtliche Abgrenzung
Koordination Sozialversicherungsrecht
Lohnschätzung
Beitragspflicht
Taxigewerbe
Rechtskraft
Case law2013-01-14
art. 1 (1) UVG

in

8C 641/2012

Das Bundesgericht prüfte, ob aufgrund des im Juli/August 2010 gemeldeten Meniskusrisses ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG besteht. Es stellte fest, dass für eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV ein äusseres, sinnfälliges Ereignis erforderlich ist, das nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen ist. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein solches Ereignis schliessen liess. Das Bundesgericht erkannte jedoch, dass die Vorinstanz unvollständige Abklärungen zur möglichen Zeugin H.________ und zu Aufzeichnungen des Heims S.________ vorgenommen hatte, und wies die Sache zur Nachholung dieser Beweiserhebungen zurück.

art.95 BGG art.4 ATSG art.106 (1) BGG art.66 (1) BGG art.6 (2) UVG art.68 (1) BGG art.9 (2) UVV art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG art.96 BGG art.6 (1) UVG
Unfallversicherung
unfallähnliche Körperschädigung
Meniskusriss
Beweislast
Untersuchungsgrundsatz
überwiegende Wahrscheinlichkeit
Zeugenbefragung
Case law2012-02-28
art. 1 UVG

in

138 V 140

Der Versicherte M. erlitt während eines Transports in Untersuchungshaft eine Verletzung am Handgelenk, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die Basler Versicherung erkannte die Leistungspflicht grundsätzlich an, stellte jedoch die Taggeldzahlungen für die Dauer der Untersuchungshaft ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass der Versicherte auch während der Untersuchungshaft Anspruch auf Taggeldleistungen habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Diese Bestimmung sieht vor, dass Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingestellt werden können, ausgenommen Leistungen für Angehörige. Die ratio legis besteht in der Gleichbehandlung von invaliden und validen inhaftierten Personen, die durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlieren. Die Sistierung ist gerechtfertigt, wenn die inhaftierte Person an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Taggeldleistungen der Unfallversicherung sind als Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter zu qualifizieren und fallen somit unter den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 5 ATSG. Die Sistierung ist auch bei Taggeldleistungen gerechtfertigt, da der Versicherte durch die Haft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert war. Die Rechtsprechung, wonach Rentenleistungen erst nach einer gewissen Dauer der Untersuchungshaft (bis zu drei Monate) sistiert werden, ist auf Taggeldleistungen nicht übertragbar. Taggeldleistungen sind vorübergehende Leistungen, die jederzeit an neue Verhältnisse angepasst werden können, ohne dass revisionsrechtliche Voraussetzungen gelten. Daher ist die Sistierung der Taggeldleistungen ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft gerechtfertigt.

art.15 (3) UVG art.21 (5) ATSG art.16 UVG art.22 (1) IVG art.24 (2) UVV art.21 (3) ATSG art.324_a OR
Taggeldleistungen
Unfallversicherung
Untersuchungshaft
Sistierung
Erwerbsersatzcharakter
Art. 21 Abs. 5 ATSG
Gleichbehandlung
Case law2012-02-28
art. 1 UVG

in

138 V 140

{'factual_analysis': 'Der Versicherte M. erlitt während eines Transports in Untersuchungshaft eine Verletzung am Handgelenk, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die Basler Versicherung erkannte die Leistungspflicht grundsätzlich an, stellte jedoch die Taggeldzahlungen für die Dauer der Untersuchungshaft ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass der Versicherte auch während der Untersuchungshaft Anspruch auf Taggeldleistungen habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.', 'normative_analysis': {'Art. 21 Abs. 5 ATSG': 'Diese Bestimmung sieht vor, dass Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingestellt werden können, ausgenommen Leistungen für Angehörige. Die ratio legis besteht in der Gleichbehandlung von invaliden und validen inhaftierten Personen, die durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlieren. Die Sistierung ist gerechtfertigt, wenn die inhaftierte Person an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.', 'Anwendung auf Taggeldleistungen': 'Taggeldleistungen der Unfallversicherung sind als Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter zu qualifizieren und fallen somit unter den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 5 ATSG. Die Sistierung ist auch bei Taggeldleistungen gerechtfertigt, da der Versicherte durch die Haft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert war.', 'Abweichung von BGE 133 V 1': 'Die Rechtsprechung, wonach Rentenleistungen erst nach einer gewissen Dauer der Untersuchungshaft (bis zu drei Monate) sistiert werden, ist auf Taggeldleistungen nicht übertragbar. Taggeldleistungen sind vorübergehende Leistungen, die jederzeit an neue Verhältnisse angepasst werden können, ohne dass revisionsrechtliche Voraussetzungen gelten. Daher ist die Sistierung der Taggeldleistungen ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft gerechtfertigt.'}}

art.15 (3) UVG art.21 (5) ATSG art.16 UVG art.22 (1) IVG art.24 (2) UVV art.21 (3) ATSG art.324_a OR
Taggeldleistungen
Unfallversicherung
Untersuchungshaft
Sistierung
Erwerbsersatzcharakter
Art. 21 Abs. 5 ATSG
Gleichbehandlung
Case law2010-11-22
art. 1 (1) UVG

in

8C 493/2010

Das Bundesgericht prüfte, ob die Invalidenrente gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG revisionsweise zu erhöhen sei, da der Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustands geltend machte. Die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG erfordern eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades aufgrund eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden. Das Gericht verglich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung vom 15. Juli 2002 mit dem zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. September 2007 und stellte fest, dass die neu aufgetretenen psychischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen waren, sondern auf arbeitsbedingten Stress. Daher verneinte das Gericht eine revisionsweise Rentenerhöhung mangels rechtsgenügenden Nachweises des Kausalzusammenhangs.

art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.95 BGG art.17 (1) ATSG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.42 (1) BGG art.105 (3) BGG art.97 (2) BGG
Unfallversicherung
Invalidenrente
Kausalzusammenhang
Rentenrevision
psychische Beschwerden
arbeitsbedingter Stress
Beweislast
Case law2010-05-27
art. 1 (1) UVG

in

8C 29/2010

Das Bundesgericht prüfte, ob ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nach Art. 1 Abs. 1 UVG über den 31. Mai 2007 hinaus bestand. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. März 2005 und den danach geklagten Beschwerden vorlag. Das Gericht stellte fest, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden voraussetzt, wobei bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden eine besondere Adäquanzprüfung erforderlich ist. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorlagen und die Adäquanzkriterien nach der Schleudertrauma-Praxis nicht erfüllt waren. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.19 (1) UVG art.4 ATSG art.36 UVG art.6 (1) UVG
Adäquater Kausalzusammenhang
Schleudertrauma-Praxis
Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen
Heilbehandlung
Taggeld
Invalidenrente
Integritätsentschädigung
Case law2009-06-11
art. 1 (1) UVG

in

8C 503/2009

Das Bundesgericht prüfte, ob die seit dem 1. März 2000 ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise zu erhöhen sei, gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG. Dabei wurde festgestellt, dass eine Rentenerhöhung eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades voraussetzt, die auf einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhen muss. Das Gericht hob hervor, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden erfordert. Im vorliegenden Fall konnte aufgrund widersprüchlicher medizinischer Gutachten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine somatische Verschlechterung festgestellt werden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

art.106 (1) BGG art.95 BGG art.17 (1) ATSG art.97 (2) BGG art.105 (3) BGG art.96 BGG
Invalidenrente
Rentenrevision
Kausalzusammenhang
Complex Regional Pain Syndrome
medizinische Gutachten
Beweislast
Verwaltungsgericht
Case law2008-02-26
art. 1 (1) UVG

in

8C 449/2007

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Entgelte, die W.________ und R.________ von der Beschwerdeführerin erhielten, als Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Tätigkeiten von W.________ als Verwaltungsrat und Geschäftsführer sowie von R.________ als Sekretärin und Buchhalterin als unselbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen sind. Dabei stützte sich das Gericht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Es wies darauf hin, dass bei einem Wechsel von unselbstständiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit erhöhte Anforderungen an den Statuswechsel zu stellen sind. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.82 BGG art.95 BGG art.7 AHVV art.66 (1) BGG art.1 UVV art.9 (1) AHVG art.105 (1) BGG art.5 (2) AHVG art.105 (2) BGG art.1a (1) UVG
Unfallversicherung
selbstständige Erwerbstätigkeit
unselbstständige Erwerbstätigkeit
Lohn
Verwaltungsrat
Geschäftsführer
Buchhaltung
Case law2007-08-16
art. 1 (1) UVG

in

U 570/06

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 300.- den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG entspricht, der nach Art. 1 Abs. 1 UVG auch im Unfallversicherungsbereich anwendbar ist. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine Begründung für die Höhe der Parteientschädigung lieferte, insbesondere nicht, von welchem Aufwand oder welchem Ausmass des Obsiegens ausgegangen wurde. Dennoch sah das Bundesgericht von einer Rückweisung der Sache ab, da der Beschwerdeführer nur einen minimalen Teilerfolg erzielt hatte und die insgesamt gewährte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive der Zwischenverfügung) im Rahmen der rechtsprechungsgemässen Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde lag. Eine Verletzung von Bundesrecht wurde daher ausgeschlossen.

art.61 (g) ATSG art.132 (1) BGG
Parteientschädigung
Art. 61 lit. g ATSG
Begründungspflicht
Willkürverbot
Invaliditätsgrad
Kostennote
Rechtsprechungsbandbreite
Case law2007-02-11
art. 1 (1) UVG

in

U 473/06

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wie das Valideneinkommen gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG zur Bestimmung des Invaliditätsgrades zu ermitteln ist. Es bestätigte, dass das Valideneinkommen auf der versicherten Person zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten basieren muss, wobei auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin, die eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin begonnen hatte, auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Das Gericht korrigierte die Vorinstanz und ordnete die Beschwerdeführerin dem Anforderungsniveau 2 der LSE zu, was zu einem höheren Valideneinkommen und einem Invaliditätsgrad von 52 % führte.

art.16 ATSG art.132 (1) BGG art.18 (1) UVG art.8 ATSG
Invaliditätsgrad
Valideneinkommen
Lohnstrukturerhebung
Berufliche Weiterentwicklung
Anforderungsniveau
Unfallversicherung
Erwerbsunfähigkeit