LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

USG·814.01

1. Abschnitt: Emissionen

Art. 11 Grundsatz

1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).

2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Case law2023-11-04
art. 11 (1) USG

in

1C 153/2022

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 1 USG. Es stellte fest, dass die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten sind und die Beschwerdeführenden keine wissenschaftlich fundierten Studien vorlegten, die eine Gefährdung durch die Strahlung belegen. Das Gericht wies die Rüge einer Verletzung des Vorsorgeprinzips zurück, da die geltenden Grenzwerte ausreichend Schutz bieten und keine willkürliche Anwendung des kantonalen Baurechts vorlag.

art.74 BV art.4 NISV
Vorsorgeprinzip
Nichtionisierende Strahlung
Anlagegrenzwerte
Immissionsgrenzwerte
Bau- und Zonenordnung
Willkürprüfung
Qualitätssicherungssystem
Case law2023-09-01
art. 11 (1) USG

in

1C 686/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Photovoltaikanlage gemäss Art. 11 Abs. 2 USG vorsorgliche Emissionsbegrenzungen erfordert, da die von ihr verursachten Lichtreflexionen auf dem Balkon der Beschwerdegegner als äusserst störend und unangenehm eingestuft wurden. Die Reflexionen, die über mehrere Wochen im Jahr und mit einer Intensität von bis zu 231'000 cd/m² auftraten, wurden als erhebliche Belästigung im Sinne von Art. 14 lit. b USG angesehen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein müssen, und befürwortete die von der Gemeinde angeordnete Aufständerung der Anlage als verhältnismässige Lösung. Die Kosten für diese Massnahme wurden als zumutbar erachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der Lebensdauer und des Ertrags der Anlage. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Frage der Übermässigkeit der Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG offenbleiben kann, wenn die Immissionen bereits durch vorsorgliche Massnahmen begrenzt werden können.

art.93 (1) BGG art.95 BGG art.7 (2) USG art.11 (3) USG art.90 BGG art.7 (1) USG art.48 (1) USG art.14 USG art.89 (1) BGG art.13 USG art.16 (1) USG
Emissionsbegrenzung
Lichtreflexionen
Photovoltaikanlage
Vorsorgeprinzip
Verhältnismässigkeit
Immissionsschutz
Verursacherprinzip
Case law2023-09-01
art. 11 (2) USG

in

1C 686/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG, wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Photovoltaikanlage aufgrund ihrer Lichtreflexionen erhebliche Belästigungen für die Nachbarn verursachte, die über das zumutbare Maß hinausgingen. Die Gemeinde und das Verwaltungsgericht ordneten daher vorsorgliche Maßnahmen (Aufständerung oder Entfernung der Anlage) an, die das Gericht als verhältnismäßig und bundesrechtskonform bestätigte. Die Kosten für die Maßnahmen wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er als Anlageninhaber für die Einhaltung der Umweltvorschriften verantwortlich ist.

art.7 (1) USG art.14 (lit. b) USG art.13 USG art.48 (1) USG art.11 (1) USG art.11 (3) USG art.16 (1) USG
Umweltschutzgesetz
Emissionsbegrenzung
Lichtreflexionen
Vorsorgeprinzip
Verhältnismäßigkeit
Baubewilligung
Kostentragung
Case law2023-04-13
art. 11 (2) USG

in

1C 113/2022

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit eines Geflügelmaststalls in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und stellte fest, dass die geplante Anlage die erforderlichen Mindestabstände zu Wohnhäusern nicht einhält, was zu übermässigen Geruchsimmissionen führen würde. Die Berechnung der Mindestabstände erfolgte sowohl nach den neueren Empfehlungen von Agroscope 2018 als auch nach dem Entwurf 2005, wobei beide Methoden zeigten, dass der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Das Gericht betonte, dass das Vorsorgeprinzip auch in der Landwirtschaftszone gilt und keine Erleichterungen für neue Anlagen vorgesehen sind, die übermässige Immissionen verursachen. Daher wurde das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig eingestuft und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen Behörden zurückgewiesen, wobei die Möglichkeit einer Nachbesserung durch ein wirkungsvolleres Abluftreinigungssystem offengelassen wurde.

art.16a (1-3) RPG art.34 (1) RPV art.14 USG art.3 (2) LRV art.5 LRV art.11 (3) USG art.36 (1) RPV
Mindestabstände
Geruchsimmissionen
Vorsorgeprinzip
Landwirtschaftszone
Abluftreinigung
Agroscope 2018
FAT-Bericht 1995
Case law2023-02-23
art. 11 (1) USG

in

1C 373/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 1 USG im Kontext der baurechtlichen Bewilligung für eine Lüftungsanlage in Gewerbeküchen. Es bestätigte, dass Küchendämpfe und -gerüche als Luftverunreinigungen gemäss Art. 7 Abs. 1 und 3 USG zu begrenzen sind, primär durch Massnahmen bei der Quelle (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung muss technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein (Art. 11 Abs. 2 USG). Da für Küchenanlagen keine direkten Emissionsgrenzwerte in der LRV bestehen, ist eine Einzelfallprüfung gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV erforderlich. Die Vorinstanz durfte die SWKI-Richtlinie VA102-01 als Orientierungshilfe heranziehen, um den Stand der Technik zu ermitteln, ohne dass diese Richtlinie jedoch bindend ist. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz den Ermessensspielraum der Gemeinde nicht unzulässig eingeschränkt hatte und keine Verletzung der Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV vorlag.

art.7 (1 und 3) USG art.50 (1) BV art.6 (1 und 2) LRV art.11 (2) USG art.4 (1) LRV
Immissionsschutz
Luftverunreinigungen
Emissionsbegrenzung
SWKI-Richtlinie VA102-01
Gemeindeautonomie
Technische und betriebliche Möglichkeit
Wirtschaftliche Tragbarkeit
Case law2023-02-14
art. 11 (2) USG

in

1C 100/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 2 USG im Kontext des Vorsorgeprinzips und der Emissionsbegrenzung für nichtionisierende Strahlung. Es stellte fest, dass die Emission von Strahlung unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen ist, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV korrekt angewandt wurden und keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorlag. Die Vorinstanz hatte zurecht entschieden, dass die aktuellen Grenzwerte ausreichend Schutz bieten und keine Anpassung erforderlich ist, solange keine wissenschaftlich erhärteten Gefährdungen nachgewiesen sind.

art.14 (a) USG art.1 (1) USG art.12 (1) USG art.1 (2) USG art.13 (1) USG
Vorsorgeprinzip
Emissionsbegrenzung
nichtionisierende Strahlung
Immissionsgrenzwerte
Anlagegrenzwerte
adaptive Antennen
5G-Technologie
Case law2022-07-25
art. 11 (2) USG

in

1C 287/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG im Zusammenhang mit dem Lärmschutz für eine geplante Hotelbaute in Pontresina. Es stellte fest, dass das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG verlangt, dass Emissionen an der Quelle begrenzt werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das Gericht bestätigte, dass die Baubehörde mit der Baubewilligung vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsreduktion unterhalb der Planungswerte sichergestellt hat, insbesondere durch schalldämmende Massnahmen bei der Lüftung und die Konzipierung der Tiefgarage. Die Einhaltung der Planungswerte und des Vorsorgeprinzips wurde somit bejaht.

art.11 (3) USG art.11 (1) USG art.25 USG art.7 (7) LSV art.40 (1) LSV
Lärmschutz
Vorsorgeprinzip
Emissionsbegrenzung
Baubewilligung
Planungswerte
Tiefgarage
Schalldämmung
Case law2021-08-26
art. 11 (2) USG

in

1C 139/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 2 USG im Kontext von Lärmimmissionen einer Lüftungsanlage eines Schweinestalls. Es stellte fest, dass die Emissionsbegrenzungen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Vorinstanzen hatten bereits festgestellt, dass die Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV) deutlich eingehalten wurden und keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen vorlagen. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies darauf hin, dass subjektive Empfindungen einzelner Personen nicht ausreichen, um eine Verletzung des Vorsorgeprinzips zu begründen. Es wurde zudem festgehalten, dass weitere vorsorgliche Massnahmen nur dann angeordnet werden können, wenn sie mit geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen bewirken, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde.

art.15 USG art.23 USG art.40 (3) LSV art.25 (1) USG art.7 (1) LSV art.13 (1) USG
Lärmschutz
Vorsorgeprinzip
Emissionsbegrenzung
Planungswerte
Infraschall
tieffrequenter Lärm
subjektive Störwirkung
Case law2021-07-16
art. 11 (3) USG

in

1C 87/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 USG im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Roten Fabrik. Es stellte fest, dass strengere Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG nur gelten, wenn schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. Das Gericht prüfte, ob das Bauprojekt eine wesentliche Änderung der Baute darstellt und somit die strengeren Lärmschutzvorschriften nach Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV anzuwenden wären. Es kam jedoch zum Schluss, dass selbst bei Annahme einer wesentlichen Änderung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Lärmschutz erfüllt sind, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten wurden und zusätzliche Sanierungsmassnahmen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde der Nachbarn wurde daher abgewiesen.

art.11 (2) USG art.12 (1) USG art.18 (1) USG art.8 (1-3) LSV art.7 (7) USG art.7 (1) USG art.15 (1) USG art.16 (1) USG
Umweltschutzrecht
Lärmschutz
Emissionsbegrenzung
wesentliche Änderung
Immissionsgrenzwerte
Sanierungsmassnahmen
Baubewilligung
Case law2021-07-16
art. 11 (2) USG

in

1C 87/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG im Zusammenhang mit dem Umbauprojekt der Roten Fabrik. Es stellte fest, dass die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind, eingehalten wurden. Das Gericht wies darauf hin, dass die vorgesehenen baulichen Anpassungen, wie die Erhöhung des Dachaufbaus und die Neugestaltung der Fassade, nicht zu einer umweltschutzrechtlich wesentlichen Änderung der Baute führten, die strengere Immissionsgrenzwerte nach Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV erfordert hätte. Zudem wurden die Lärmimmissionen in einem Gutachten gemäss den anerkannten Vollzugshilfen des Cercle Bruit geprüft und als konform mit den geltenden Richtwerten bewertet. Die Beschwerdeführer konnten keine bundesrechtswidrige Verletzung des Umweltschutzrechts nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.11 (3) USG art.12 (1) USG art.18 (1) USG art.8 (1) LSV art.7 (7) USG art.7 (1) USG art.8 (3) LSV art.15 (1) USG art.8 (2) LSV art.16 (1) USG
Umweltschutzrecht
Lärmschutz
Emissionsbegrenzung
Baubewilligung
Denkmalschutz
Verwaltungsrecht
Bundesgericht