Art. 8 Investitionsschutz
Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 8 TSchG (Investitionsschutz) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da diese Bestimmung nur auf nach dem neuen Tierschutzgesetz bewilligte Bauten und Einrichtungen Anwendung findet. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf diese Vorschrift berufen, da sein Rindviehstall bereits 1976 erstellt wurde und die Übergangsfrist für die Anpassung der Spaltenweiten bereits 1986 abgelaufen war. Das Gericht betonte, dass die maximal zulässige Spaltenweite von 35 mm seit April 1986 gilt und keine weitere Übergangsfrist gewährt werden kann, da der Beschwerdeführer bereits seit über 24 Jahren von einer nicht tiergerechten Haltung profitierte.