Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO, insbesondere ob eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung möglich ist, wenn in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben könnte. Das Gericht betont, dass Art. 333 Abs. 1 StPO nur anwendbar ist, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Änderung der Anklage innerhalb desselben Straftatbestands ist nicht vorgesehen. Das Gericht verweist auf den klaren Wortlaut der Norm, die Entstehungsgeschichte und das Immutabilitätsprinzip, das eine weite Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO ausschliesst. Es kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage nicht vorliegen, da nicht ein anderer Straftatbestand in Frage steht, sondern lediglich eine unvollständige Beschreibung der Sorgfaltspflichtverletzungen innerhalb desselben Tatbestands.
Anklageänderung
Immutabilitätsprinzip
Straftatbestand
Sorgfaltspflichtverletzung
Freispruch
StPO
Bundesgericht