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Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

StPO·312.0

5. Abschnitt: Urteil

Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils

1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.

2 Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.

Case law2023-09-03
art. 350 (1) StPO

in

6B 929/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 350 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist. Die Anklageschrift hatte den Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB hinreichend konkretisiert, indem sie die wechselseitige Auseinandersetzung mindestens dreier Personen beschrieb. Die Beschwerdeführer konnten sich effektiv gegen den Vorwurf verteidigen, da die tatsächlichen Vorwürfe klar umschrieben waren. Das Gericht wies die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) zurück, da die Anklage die notwendigen Sachverhaltselemente enthielt und die Beschwerdeführer wussten, was ihnen vorgeworfen wurde. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes lag nicht vor, selbst wenn die Anklage unpräzise Formulierungen enthielt.

art.9 (1) StPO art.133 (1) StGB art.32 (2) BV art.325 StPO art.29 (2) BV
Anklagegrundsatz
Raufhandel
Rechtliches Gehör
Verteidigungsrechte
Sachverhaltsfeststellung
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Case law2023-03-14
art. 350 (1) StPO

in

6B 1429/2022

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ab, das den Beschwerdeführer wegen versuchten Raubs verurteilt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich war und dass der Beschwerdeführer keine Verletzung des Anklageprinzips nach Art. 350 Abs. 1 StPO geltend machen konnte, da das Gericht in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei ist und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden war. Die Vorinstanz hatte zudem vertretbar angenommen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hatte, sich auch den ihm nicht zustehenden Inhalt der Handtasche anzueignen, was die Verurteilung wegen versuchten Raubs rechtfertigte. Die Landesverweisung wurde ebenfalls als rechtmässig bestätigt, da der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe gegen diese vorgebracht hatte.

art.97 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.105 (1) BGG art.65 BGG
Sachverhaltsfeststellung
Willkürverbot
Anklageprinzip
Bereicherungsabsicht
Landesverweisung
Beweiswürdigung
Rechtsmittel
Case law2023-01-26
art. 350 (1) StPO

in

6B 424/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 350 Abs. 1 StPO im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz und der Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt. Es stellte fest, dass das Gericht zwar an den Sachverhalt der Anklage gebunden ist, nicht aber an deren rechtliche Würdigung. Die Anklageschrift muss den angeklagten Sachverhalt präzise umschreiben, um die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person zu schützen und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall genügte die Anklageschrift diesen Anforderungen, da sie den Tatvorwurf hinreichend konkretisierte und der Beschwerdeführer sich effektiv gegen die Vorwürfe verteidigen konnte. Die Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.6 (1 und 3 lit. a und b) EMRK art.9 (1) StPO art.19 (1 lit. g) BetmG art.22 StGB art.32 (2) BV art.325 (1 lit. f) StPO art.29 (2) BV
Anklagegrundsatz
Sachverhaltsbindung
Verteidigungsrechte
Anklageschrift
Beweiswürdigung
Anstaltentreffen
Betäubungsmittelgesetz
Case law2022-12-05
art. 350 (1) StPO

in

6B 709/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 350 Abs. 1 StPO, welcher das Immutabilitätsprinzip im Strafverfahren regelt. Das Gericht stellte klar, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Im vorliegenden Fall wurde die Anklage als ausreichend detailliert angesehen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Anklage sei ungenügend substanziiert, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Anklageschrift Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung ausreichend beschrieb und somit den Anforderungen des Anklageprinzips genügte.

art.6 (1 und 3 lit. a und b) EMRK art.9 (1) StPO art.32 (2) BV art.325 (1 lit. f) StPO art.29 (2) BV art.146 (1 und 2) StGB
Immutabilitätsprinzip
Anklageprinzip
Strafverfahren
Rechtliches Gehör
Verteidigungsrechte
Sachverhaltsfeststellung
Rechtliche Würdigung
Case law2022-11-29
art. 350 (1) StPO

in

149 IV 42

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO, insbesondere ob eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung möglich ist, wenn in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben könnte. Das Gericht betont, dass Art. 333 Abs. 1 StPO nur anwendbar ist, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Änderung der Anklage innerhalb desselben Straftatbestands ist nicht vorgesehen. Das Gericht verweist auf den klaren Wortlaut der Norm, die Entstehungsgeschichte und das Immutabilitätsprinzip, das eine weite Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO ausschliesst. Es kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage nicht vorliegen, da nicht ein anderer Straftatbestand in Frage steht, sondern lediglich eine unvollständige Beschreibung der Sorgfaltspflichtverletzungen innerhalb desselben Tatbestands.

art.333 (1) StPO art.379 StPO art.340 (1) StPO art.329 (1) StPO art.350 (1) StPO
Anklageänderung
Immutabilitätsprinzip
Straftatbestand
Sorgfaltspflichtverletzung
Freispruch
StPO
Bundesgericht
Case law2022-11-29
art. 350 (1) StPO

in

6B 171/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 350 Abs. 1 StPO im Kontext des Anklageprinzips und des Immutabilitätsprinzips. Es stellte fest, dass das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die Anklageschrift den Beschwerdegegner nur wegen der Sorgfaltspflichtverletzung durch den kurzen Blick nach rechts und die anschließende Blendung angeklagt hatte, nicht jedoch wegen weiterer Sorgfaltspflichtverletzungen wie mangelnder Geschwindigkeitsanpassung oder ungenügendem Abstand. Daher war das Gericht nicht befugt, über diese nicht angeklagten Verstöße zu urteilen. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Änderung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO nur möglich ist, wenn der Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, was hier nicht der Fall war. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheißen und das Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.9 (1) StPO art.12 (3) StGB art.117 StGB art.333 (1) StPO art.32 (2) BV art.29 (2) BV art.325 (1) StPO
Anklageprinzip
Immutabilitätsprinzip
Sorgfaltspflichtverletzung
Fahrlässige Tötung
Strafprozessrecht
Bundesgericht
Rechtsmittel
Case law2022-11-29
art. 350 (1) CPP

in

149 IV 42

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO, insbesondere ob eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung möglich ist, wenn in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben könnte. Das Gericht betont, dass Art. 333 Abs. 1 StPO nur anwendbar ist, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Eine Änderung der Anklage innerhalb desselben Straftatbestands ist nicht vorgesehen. Das Gericht verweist auf den klaren Wortlaut der Norm, die Entstehungsgeschichte und das Immutabilitätsprinzip, das eine weite Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO ausschliesst. Es kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage nicht vorliegen, da nicht ein anderer Straftatbestand in Frage steht, sondern lediglich eine unvollständige Beschreibung der Sorgfaltspflichtverletzungen innerhalb desselben Tatbestands.

art.333 (1) CPP art.329 (1) CPP art.379 CPP art.340 (1) CPP art.350 (1) CPP
Anklageänderung
Immutabilitätsprinzip
Straftatbestand
Sorgfaltspflichtverletzung
Freispruch
StPO
Bundesgericht
Case law2022-11-04
art. 350 (1) StPO

in

6B 1216/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz durch die Zulassung einer Anklageänderung bzw. -ergänzung nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gegen Art. 350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip verstossen hat. Das Gericht betonte, dass eine solche Änderung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr zulässig ist, da das Strafverfahren mit dem Urteil der oberen kantonalen Instanz prinzipiell abgeschlossen sein sollte. Die Vorinstanz hätte nur auf der Grundlage der ursprünglichen Anklage entscheiden dürfen, weshalb der Schuldspruch als bundesrechtswidrig aufgehoben wurde.

art.100 StPO art.333 (1) StPO art.379 StPO art.325 StPO art.329 (2) StPO art.344 StPO art.26 (1 lit. a) TSchG
Anklagegrundsatz
Bindungswirkung
Anklageänderung
Rückweisungsentscheid
Strafverfahren
Bundesrecht
Tierquälerei
Case law2022-03-23
art. 350 (Abs. 1) StPO

in

6B 1262/2021

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB gegen den Anklagegrundsatz verstösst, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund eines Tatvorwurfs verurteilte, der in der Anklage nicht erhoben wurde. Die Anklage umschrieb die Tathandlung als Steinwurf und tätlichen Angriff während der Fixierung, während die Vorinstanz das blosse Halten des Steins als Drohung wertete, was weder in der Anklage erwähnt noch als Alternativ- oder Eventualanklage formuliert war. Dies führte zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Immutabilitätsprinzips gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO, da der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu diesem neuen Sachverhalt zu äussern.

art.9 (1) StPO art.126 StGB art.107 (2) BGG art.181 StGB art.66 (4) BGG art.29 (2) BV art.68 (2) BGG art.32 (2) BV art.285 (1) StGB art.6 (1, 3 lit. a, b) EMRK art.325 (1 lit. f, 2) StPO
Anklagegrundsatz
Immutabilitätsprinzip
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Art. 285 StGB
Art. 350 StPO
Alternativanklage
Tatvorwurf
Case law2022-01-17
art. 350 (1) StPO

in

6B 1404/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 350 Abs. 1 StPO im Kontext des Anklageprinzips und des Immutabilitätsprinzips. Es stellte fest, dass das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), jedoch nicht an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Im vorliegenden Fall wurde keine Verletzung des Anklageprinzips festgestellt, da die Anklageschrift den Konnex zwischen dem Entreissen des Zigarettenpäckchens und der Gewaltanwendung als Antwort auf die Reaktion des Opfers klar darstellte und der Beschwerdeführende aus der Anklage ersehen konnte, wessen er angeklagt war.

art.9 (1) StPO art.337 (2) StPO art.122 StGB art.333 (1) StPO art.140 (1) StGB art.325 StPO art.22 (1) StGB
Anklageprinzip
Immutabilitätsprinzip
Rechtliche Würdigung
Sachverhaltsbindung
Vorsatz
Gewaltanwendung
Beschwerdeführung