Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 303 Abs. 2 StPO, der es der zuständigen Behörde erlaubt, bereits vor Stellung eines Strafantrags oder Erteilung einer Ermächtigung unaufschiebbare sichernde Massnahmen zu treffen, um die Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die von der Polizei vorgenommenen Abklärungen, insbesondere die Personen- und Effektenkontrollen, aufgrund der nächtlichen Uhrzeit und der Umstände (Eindringen in eine Liegenschaft mit Werkzeug, Beschädigung von Türen) als unaufschiebbare Massnahmen zu qualifizieren waren, da sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr hätten nachgeholt werden können. Das Gericht bestätigte, dass die Polizei mit Fug davon ausgehen durfte, der Eigentümer sei mit der Besetzung nicht einverstanden, und dass ihr Vorgehen somit gesetzeskonform war.
Hausfriedensbruch
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Polizeiliches Vorgehen
rechtliches Gehör
Willkür
Treu und Glauben